Donnerstag, 7. Juli 2011

Bürger Rechte e. V. : "amtliche" Schreiben ohne Unterschrift

Sent: Thursday, July 07, 2011 7:45 PM
Cc: xxxxxxxxxxx
Subject: Weiterl.: Elektronisch erstellte SChreiben
 
 

 

Datum: 07.07.2011 09:04:38
Betreff: Elektronisch erstellte SChreiben
 
Guten Morgen zusammen,

wer kennt es nicht - Post von Behörden und neuerdings auch von Anwälten in dieser Form:

Ohne Unterschrift, dafür aber mit dem Vermerk: "Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig" - oder so ähnlich.

Deutschmichel nimmt das so hin - die werden das schon richtig machen, sind ja Juristen.

Ein bisschen nachgehakt sieht die Sache aber mal ganz anders aus:
Da gibt es ja noch Vorschriften, die dem widersprechen, Signaturgesetz, ZPO, BGB.
Über die Gültigkeit mancher genannten Gesetze will ich hier nicht eingehen....

Lt. Signaturgesetz müssen elektronisch erstellte Schreiben einen Strichcode beinhalten, der es ermöglicht, den Verantwortlichen des Schreibens herauszufinden. Dieser Strichcode ist aber nirgend zu sehen.
Welche Ausrede diesmal für die Versäumnisse der Nichteinhaltung von Gesetzen die Justiz diesmal bereithält? Evtl. das Wissen um die Nichtanwendbarkeit fast aller Gesetze in der BRD und der damit verbundenen Haftbarkeit in Ermangelung einer Staatshaftung etwa?

Dagegen spricht sich auch der § 126a BGB aus (http://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html), sowie der § 130 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/130a.html) aus.

Merke: ohne Unterschrift ist der Verfasser des Schreibens nicht verantwortlich für das Schreiben, ist der Verfasser auch nicht in die Haftung zu nehmen.

Die angebliche "Beglaubigung" eines "Urkundsbeamten" der dann doch nur Angestellter ist, schafft da keine Abhilfe, denn die Beglaubigung entspricht ebenfalls keiner Norm, desweiteren wird damit nicht der Verfasser des Schreibens in die Haftung genommen, sondern ein Angestellter Urkundsbeamter der lediglich beglaubigt, dass keine Unterschrift vorliegt.
Auf die Normen der Beglaubigung gehe ich in einer weiteren Mail ein.

Ohne Unterschrift hat der Betroffene ein ungültiges Schriftstück in der Hand, welches aber nach der Vorgehensweise der BRD-Justiz trotz Allem mit voller Härte gegen die Betroffenen weitergeführt wird.
Deshalb ist es unglaublich wichtig (auch wenn es schwerfällt, ich spreche aus eigener Erfahrung) von den Verfassern die Originalunterschrift zu erhalten, auch eine Kopie ist nichts wert!!!

Hat jemand der hier angeschriebenen Leute schon mal einen Vertrag - was auch immer - ohne Unterschrift abgeschlossen? Hätte der dann Gültigkeit? Hat schon jemand versucht eine Anzeige bei der Polizei aufzugeben ohne Unterschrift?

Und noch einmal: warum weist kein Anwalt seinen Mandanten auf diesen Mangel hin? Ist er doch der loyale Vertreter seiner Mandanten...

Denkt mal darüber nach und überprüft erhaltene Schreiben von Behörden u.ä.

LG
 
Thomas Neuberger
Leiter Botschaft Germanitien - Nürnberg
Konsularischer Mitarbeiter Germanitiens
Agentur der Spezialmission Germanitiens, Nürnberg
Stuttgarter Str. 45
90449 Nürnberg
Tel: 0178-8379135
mail: germanit007@yahoo.de
 
 

12 Kommentare:

  1. Herrn Neuberger fehlt es leider an grundlegendem juristischen Wissen.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Staatl.Selbstverw.Fischer28. August 2012 um 04:57

      und warum antwortest du anonym wenn du so ne aussage triffst...hier zählen fakten und du hast keinen einzigen der das ganze widerlegt...also...raus mit der sprache, warum ist das ausgesagte falsch? ich sehe es nämlich genau so....hatte mit ner anwältin im gericht gesprochen, sie sollte mir unterschreiben, dass sie freie unabhängige anwältin an einem freien gericht sei, wie sie vorgibt.hat sie sich geweigert ohne mir den grund zu nennen. weiter...sie hatt ne akte meines mandanten in der hand-offensichtlich die originalakte, sie sollte mr die unterschrift auf dem originalurteil zeigen.oh, das war garnicht die originalakte...(wieviele es wohl in einem verfahren da so gibt, zu gericht??).als ich sie fragte wo die originalakte denn sei meinte sie, na hier im gericht.als ich sie aufforderte mit mir die akte zu holen um die unterschrift zu prüfen meinte sie schnippig...ihnen zeige ich garnix....geschehen im angeblichen "amtsgericht" zu Döbeln 04720 und name der richterin Weigk! da haben wirs...

      Löschen
  2. wieso teilen Sie denn Ihr Wissen uns nicht mit !?

    AntwortenLöschen
  3. Hallo anonym,
    wenn ich denn so ahnungslos bin, dann sollte doch der Namenlose, sich nicht zu erkennende Volljurist der diese Tatsachen widerlegen kann erklären, wie sich die Sachlage tatsächlich verhält. Würde mich sehr interessieren, vielleicht spricht hier ein nichtunterschreibender Richter...
    Gruss T. Neuberger

    AntwortenLöschen
  4. Wozu sollte man das denn noch erklären? Euch wird ja auch schon seit Jahren erklärt, warum die Theorien von fehlenden Unterschriften, fehlenden Geltungsbereichen, "Staatsbürgerschaft: deutsch" und "Grundgesetz ist keine Verfassung" falsch sind und ihr ignoriert es trotzdem tapfer. Ich fürchte außerdem, dass es Leuten, die ZPO und BGB auf Behördenschreiben anwenden wollen, schon an der juristischen Basis fehlt, um tiefergehende Argumentationen zu verstehen.

    AntwortenLöschen
  5. Ich würd's mal mit § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG probieren.

    AntwortenLöschen
  6. § 37
    Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

    (1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

    (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

    (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

    (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

    (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

    So, wo wird nun ausgesagt dass es KEINER Unterschrift oder wie nach Signaturgesetz vorgeschriebenen Strichcode bedarf?

    Nicht nur dass sich die Behörden vor der Verantwortlichkeit offensichtlich drücken wollen, denn selbst wenn man über Klageweg versucht eine Unterschrift zu erhalten weigert sich jeder Einzelne Betroffene Nichtunterschreiber für die Rechtmässigkeit zu unterschreiben. Warum wohl ist das so??? Sollte das etwa mit dem wiedereingesetzten Besatzungsrecht von 2007 zu tun haben???
    Gruss Thomas N.

    AntwortenLöschen
  7. Abs. 3 Satz 1: "die Unterschrift oder die Namenswiedergabe"

    Das ist doch wirklich völlig eindeutig.

    Im übrigen finde ich die Vorstellung lustig, man könnte die Verantwortung für irgendetwas dadurch abstreifen, dass man einfach nicht unterschreibt.

    AntwortenLöschen
  8. sorry - meine Zeit ist zu schade für Unbelehrbare

    mfg
    Thomas

    AntwortenLöschen
  9. Sehr interessant, wie aus "Widerlegt mich doch, würde mich sehr interessieren" durch den bloßen Hinweis auf Gesetzestexte gleich "Mir ist meine Zeit zu schade" wird. Das wirkt nicht sehr souverän.

    AntwortenLöschen
  10. sorry - aber das klingt nach einer ziemlich billigen Ausflucht. Ich hab schon öfters derartige Schreiben an Behörden geschickt und war mit bisher immer sicher im Recht zu sein. Jetzt les ich zum 1. Mal was vom Vwvfg und das liest sich tatsächlich so als müssten die nicht utnerschreiben. Also erklär bitte auch warum das doch nicht so ist

    AntwortenLöschen
  11. André Zeiger, Wiesentheid, Landkreis Kitzingen, Bayern

    Ich liebe es jemandem beim Lügen zu zuhören, wenn ich die Wahrheit kenne!!!!!!!!!

    http://www.andre-zeiger.info/stempel.html

    http://www.andre-zeiger.info/bedrohung1.html

    Ein „Landgericht Bayern“ gibt es nicht!
    Lest das Schreiben aus der Bayerischen Staatskanzlei, unterschrieben vom Regierungsdirektor!

    http://www.staatliche-selbstverwaltungen.de/illustration/Antwort%20Bay%20Staatskanzlei%20LG%20Bayern%20gibt%20es%20nicht%20neutral%20vom%2013-10-11.pdf

    Ein „Amtsgericht Bayern“ ist dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht bekannt. (Wird demnächst veröffentlicht)

    Erst als wir diese beiden Dokumente in den Händen hatten, fragten wir in der Bayerischen Staatskanzlei in München nach.

    Der gleiche Regierungsdirektor aus der Bayerischen Staatskanzlei in München hat uns etwas ganz anderes geschrieben. (Wird auch demnächst veröffentlicht)

    http://www.andre-zeiger.info

    AntwortenLöschen