From: Franz Meyer
Sent: Friday, May 20, 2011 8:54 AM
Subject: Endlich! Zwangsbehandlung in der BRD illegal und ein Verstoß gegen
Franz Meyer, Mühlfeld 15, 73488 Ellenberg
Liebe Patrioten,
neue Info zur Betreuung etc.:
Subject: Endlich! Zwangsbehandlung in der BRD illegal und ein Verstoß gegen
die Verfassung
Bitte diese Mitteilung über eigene E-Mail Adresslisten weiterleiten!
>
> Mit freundlicher Genehmigung von Matthias Koller, Richter am Landgericht
> Göttingen und Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei diesem Landgericht,
> senden wir dessen Bildtafeln weiter, mit denen er die Konsequenzen aus dem
> Urteil 2 BvR 882/09 des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung in
> der Forensik für Niedersachsen erklärt (als pdf Datei:
> http://www.anty-psychiatria.info/cms/media/Beratungszentrum/Zwangsbehandlung.pdf
neue Info zur Betreuung etc.:
Subject: Endlich! Zwangsbehandlung in der BRD illegal und ein Verstoß gegen
die Verfassung
Bitte diese Mitteilung über eigene E-Mail Adresslisten weiterleiten!
>
> Mit freundlicher Genehmigung von Matthias Koller, Richter am Landgericht
> Göttingen und Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei diesem Landgericht,
> senden wir dessen Bildtafeln weiter, mit denen er die Konsequenzen aus dem
> Urteil 2 BvR 882/09 des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung in
> der Forensik für Niedersachsen erklärt (als pdf Datei:
> http://www.anty-psychiatria.info/cms/media/Beratungszentrum/Zwangsbehandlung.pdf
> Das entscheidende an seine Ausführungen ist, dass das Karlsruher Urteil
> sich nicht nicht nur auf die Maßregelvollzugsgesetze, sondern auch direkt
> auf alle PsychKGe/Unterbringungsgesetze in allen bundesdeutschen Ländern
> auswirkt - mit der Resultat, dass ab sofort alle Zwangsbehandlungen auf
> dieser gesetzlichen Grundlage in der BRD illegal sind, auch wenn er dies nur
> explizit am Beispiel Niedersachsens demonstriert.
> Die unmittelbare Wirkung des Urteils kann man im Bundesgesetzblatt vom
> 17.5. nachlesen:
> http://www.gesetzesportal.de/jportal/docs/news_anlage/gportal/bilder/bgbl1/bgbl111s0841.pdf
> Dadurch tritt aber implizit all das in Kraft was Richter Koller in seinem
> Resümee
> so zusammenfasst und das genauso auf alle anderen Bundesländer zutrifft:
> . Das Grundgesetz erlaubt die Zwangsbehandlung von Personen, die
> krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in ihre Krankheit fähig und deshalb
> auch nicht in der der Lage sind, die nur mit einer Behandlung gegebene
> Chance der Heilung zu erkennen.
> . Ziel der Zwangsbehandlung darf es dann aber nur sein, die tatsächlichen
> Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten
> wiederherzustellen.
> . Voraussetzung für eine zulässige Zwangsbehandlung ist in diesen Fällen
> stets übrigens eine klare und ihre engen materiell- und
> verfahrensrechtlichen Voraussetzungen bestimmt bezeichnende
> Gesetzesgrundlage.
> § 8 Abs. 1 Satz 3 Nds.MVollzG bietet eine solche Gesetzesgrundlage nicht.
> Ein Zwangsbehandlung auf dieser Grundlage dürfte daher ebenso wie die
> Zwangsbehandlung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 Rh.-Pf.MVollzG mit
> Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 des
> Grundgesetzes unvereinbar sein. Im Falle einer zulässigen Verfassungsklage
> würde § 8 Abs. 1 Satz 3 Nds.MVollzG für nichtig erklärt werden.
>
> Entsprechendes dürfte für § 21 Abs. 3 NPsychKG gelten. Auch insoweit fehlt
> es an einer die engen materiell- und verfahrens-rechtlichen Voraussetzungen
> für die Zwangsbehandlung hinreichend klar, detailliert und bestimmt
> bezeichnenden Gesetzesgrundlage. Im Falle einer zulässigen Verfassungsklage
> würde auch § 21 Abs. 3 NPsychKG für mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in
> Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig
> erklärt werden.
>
> Der Landesgesetzgeber ist deshalb aufgefordert, unverzüglich den
> verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Gesetzesgrundlagen für die
> Zwangsbehandlung zu schaffen. Bis dahin ist eine Zwangsbehandlung im
> Maßregel- und PsychKG-Vollzug nur unter Notstandsgesichtspunkten (§ 34 StGB)
> zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
> wesentlich überwiegende Rechtsgüter und geschützte Interessen der
> Betroffenen selbst oder dritter Personen zulässig, also zur Abwendung
> konkreter erheblicher Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit dieser
> Personen.
> Selbstverständlich widersprechen wir seiner Aufforderung, unverzüglich neue
> Gesetze zur erzwingbaren Körperverletzung von Gefangenen in einer
> Psychiatrie zu produzieren mit allem Nachdruck. Wir halten seine
> Schlussfolgerung für anmaßend, extrem paternalistisch und die Menschenrechte
> verletzend, wie sie extra in der Behindertenrechtskonvention dargelegt und
> vom Hochkommissariat für Menschenrechte am 26.1.2009 nochmals in den
> Abschnitten 47,48 und 49 der Stellungnahme an die UN erklärt wurden, siehe
> z.B. http://www.die-bpe.de/Antwort-Narr.htm , zumal das
> Bundesverfassungsgericht mit keiner Silbe irgendeine Verpflichtung erwähnt
> hat, ein Gesetz zur Körperverletzung, der Verletzung der körperlichen
> Unversehrtheit im Maßregelvollzug oder sonst wo in der Psychiatrie zu
> schaffen.
>
> Das Urteil, wie auch diese jetzige Mitteilung, wurde allen Amtsgerichten
> zugesandt.
> Damit bekommt das Versprechen von Rechtsanwalt Dr. Schneider-Addae-Mensah
> in der Taz vom 18.4.2011
> http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=in&dig=2011/04/18/a0033&cHash=721e8db0b2, er werde alle "die entsprechenden Ärzte wegen Körperverletzung anzeigen
> und die Richter, die jetzt noch eine Zwangsbehandlung genehmigen, ebenso.
> Das sind dann Kriminelle in weißen Kitteln und schwarzen Roben" eine noch
> viel umfassendere Bedeutung.
>
> Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen:
> Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!
> Informieren Sie sich unter: www.patverfü.de<http://www.xn--patverf-t2a.de>
> Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung die PatVerfü
> nachhaltig gestärkt:
> Da mit dieser speziellen Patientenverfügung genau für den Fall vorgesorgt
> wird, den das hohe Gericht als einzige Rechtfertigungsmöglichkeit für eine
> gesetzliche Ausnahmeregelung einer Zwangsbehandlung überhaupt noch zulassen
> wollte, die Einwilligungsunfähigkeit, werden durch die PatVerfü in
> einwilligungsfähigem Zustand solche Misshandlungen vorab und rechtswirksam
> sowieso untersagt.
>
> Das ist eine Mitteilung der
> Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
> im Haus der Demokratie und Menschenrechte
> Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
> http://www.die-bpe.de
>
> gesendet vom: http://www.bonusart.1a-shops.eu/
>
> Unsere Anschrift:
> bonus
> Skulski
> Brehmestr. 53
> 13187
> Berlin
> Deutschland
>
> Tel: 030 / 499 11 393
> bonus
> Skulski
> Brehmestr. 53
> 13187
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> Deutschland
>
> Tel: 030 / 499 11 393
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