??? die pdf geht doch?
habe sie mir teilweise durchgelesen. es sind einige denkfehler enthalten. bei so einer ausarbeitung ist das aber zu verzeihen.
gruß
oli
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Steuerpflicht in der BRD
von Harald Beck
Es gibt keine Steuerpflicht für den Bürger der BRD nach dem Grundgesetz und damit
gibt es auch keinen Rechtsgrund, willkürlich ohne jeden Rechtsgrund Bürger zu
belästigen oder mit Beschwer, von Mitarbeitern außerordentlichen „Finanzbehörden“,
überziehen zu lassen.
Um die Rechtslage und den Rechtsmissbrauch und die Rechtsbeugung der BRD-Behörden
ohne Rechtsgrundlage zu verdeutlichen, wird nachfolgend und selbstüberprüfbar (mit
Angaben von Rechtsquellen) folgende Argumentation aufgebaut, die bisher nicht widerlegt
wurde. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass
1. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;
2. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch
Besatzungsmacht, mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt, erzwungen wurde und eine
Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war, noch stattgefunden hat,
s. GG Art. 146;
3. in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte
in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten
Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland
nicht souverän ist;
4. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte -
u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie;
5. für das Deutsche Reich immer noch, als völkerrechtskonformes Gesetz, der § 80
RStGB vom 1. August 1944 gilt:
"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder
teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet
vom Reich loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit
Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern."
6. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik
Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder
konnten;
7. der vorsätzliche Verstoß gegen Reichsgesetze Hochverrat ist;
8. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit
selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen
das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen
zu müssen, s. GG Art. 25;
9. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli
2005, der folgende Leitsatz gilt:
"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das
betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2
GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne
dieser Bestimmung enthält."
10. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit
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und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;
11. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigen
benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht
nach GG Art. 19 (1) in diesem selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;
12. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist,
keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade
deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf
GG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide
erlassen werden können;
13. die RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland
zum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;
14. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht durch das Grundgesetz
gestützt wird, keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich
hat und das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:
Artikel 48.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!)
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach
Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es
erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten
Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu
verpflichtet war.
Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer dem im vorstehenden Artikel
bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der
Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in der BRdvD nichts erhoben!
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine
Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne
besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen
Quellen wahrnehmbar ist.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen
offenkundige
Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht
verwerten.
Die vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen
unwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das
denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die
Reichsangehörigkeit verliehen hat.
Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister
gleichzeitig
der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935 vortäuscht.
Es ist auch unmöglich, dass die BRdvD für das Deutsche Reich Steuern erheben kann und
darf.
Dagegen spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Gesetzesbereinigungen im April
2006 zahlreiche Bezüge der BRdvD-Gesetze auf das Reich einfach gestrichen wurden, um
die Erinnerung an dieses auszulöschen.
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Dabei wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG,
EGZPO und EGStPO - Inkrafttreten - gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebiet
angegeben war. Jetzt gelten jedenfalls für Änderungen ganz sicher keine Grenzen mehr!
Und die sind bekanntlich selbst nach BBG § 185, ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für das
Deutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937, anerkannt.
Der Adressat hat also auch zu folgendem Stellung zu beziehen, wenn er Rechtsgrundlagen
für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland beweisen will:
a) Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und
Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik;
b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und
bei den Steuergesetzen;
c) Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GG
d) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;
e) Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;
f) Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art.
20 (4) GG, wegen Völkermord am Deutschen Volk, der Staatsangehörigen des
Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Hochverrat und
Völkerrechtsverbrechen durch die Machtinhaber der Bundesrepublik Deutschland.
Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtslage
nicht
rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und müssten eine
dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtsstaatskonform verhindern.
Es wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende
Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, die
folgendermaßen lautet:
Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend
vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!
Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt.
Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom
Stillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig.
Auch In Pfennig / Neumann - Berliner Verfassung – 3.Auflage, Seite 581, ist zu finden:
Die VvB ist neben der SaarlVerf. (Art105 IV) die einzige Verfassung, die den allgemeinen
Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers (vgl. Art 59
I, (s. dazu VerfGH LVerfGE 1, 131)) speziell für die Erhebung von Steuern und Abgaben
wiederholt.
Dabei geht sie allerdings, ebenso wenig, wie die übrigen Länderverfassungen nicht darauf
ein, wem die Gesetzgebung- bzw. Steuerertragshoheit zusteht, sondern setzt
stillschweigend die Regelung des GG insoweit voraus.
Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen
Unabdingbar, notwendigen, territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht
rechtskräftig werden lassen kann.
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Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen,
können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht
berücksichtigenund sind auch deshalb nichtig.
Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955, lediglich unbeachtlicher
Ausdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager
Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, wo
es ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhere
Steuern.
Durch Außerkraftsetzen der RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch
keinen
Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung
mehr.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ja nach ihrer - tatsächlich unzutreffenden –
Behauptung seit dem 03.10.1990 ein souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieser
Täuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformes
Steuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager
Landkriegsordnung, offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand, als verbindlich
erklären und durchsetzen könnte.
Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten,
wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.
Die Partei erklärt hiermit, dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer
nicht rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichen
Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich ausdrücklich auf die
ihrer Ansicht nach böswilligen Täuschung durch die bundesrepublikanischen
Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigenden
Einwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.
Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten
Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische
Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen.
Nach einer Arbeitshypothese I gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine
Steuerpflicht erkennen. Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige
Tatsachen vorgetragen, dass
in keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger
bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuer an
die Bundesrepublik zu zahlen wären.
Das FA Goslar hat unter Bezug auf ein nicht korrekt förmlich zugestelltes und somit nicht
rechtskräftiges Urteil des NDS FG wie dieses in einem Einspruchsbescheid vom
20.11.2007 zur Steuernummer 21/147/03554 folgendes behauptet:
"Da das GG die rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik
Deutschland darstellt und sich daraus die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von
Steuern ergibt (vgl. Art. 105 GG), stellt das Einkommensteuergesetz die auch gegenüber
dem Rechtsbehelfsführer geltende gesetzliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung
dar."
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Das Grundgesetz ist aber keine Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage der
Bundesrepublik Deutschland, weil das Grundgesetz durch GG Art. 146 im gleichen
Moment aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten müsste.
Grundgesetz Art. 146 [Geltung und Geltungsdauer] lautet in der letzten, durch
Wahlfälscher und Wahlbetrüger im Deutschen Bundestag ohne Rechtskraftfähigkeit
veränderten Fassung,
Zitat Anfang:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung
in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Zitat Ende!
Wäre das Grundgesetz also eine Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen Juristen
im Wege der Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann würde Art. 146
wie folgt auszulegen sein:
Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung
in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Die ebenfalls durch die Wahlbetrüger und Wahlfälscher im Deutschen Bundestag nur
vorgeblich rechtskraftfähig zum 03.10.1990 veränderte Präambel zum Grundgesetz
behauptet nun aber, Zitat Anfang:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Zitat Ende!
Würde die Präambel also unwiderlegbare Tatsachen behaupten, so hätte sich danach das
deutsche Volk in freier Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben,
wodurch wegen GG Art. 146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit verloren
hätte.
Da die Machtinhaber und Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland aber
gleichwohl immer noch darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand hat, muss
deshalb die Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.
Tatsächlich enthält die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:
1. Lüge: Das deutsche Volk wurde gar nicht gefragt! Es waren besatzungsabhängige
Wahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich ohne Aufklärung durch Millionen
Ausländer und Staatenlose wählen ließen, die dem deutschen Volk die Selbstbestimmung
verweigerten.
2. Lüge: Das von der Bundesrepublik Deutschland behauptete deutsche Volk hat keine
verfassungsgebende Gewalt, sondern nur allein die Staatsangehörigen des Deutschen
Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, die sich das Grundgesetz gerade nicht
gegeben haben.
3. Lüge: Dem deutschen Volk, bestehend allein aus den Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116,
wird in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.05.1945 bis heute die freie
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Selbstbestimmung verweigert.
4. Lüge: Die Einheit Deutschlands wurde am 03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu das
gesamte Reichsgebiet in den Grenzen vom 31.12.1937 gehört hätte und auch
die Deutschen in den weiterhin annektierten Reichsgebieten erfasst werden
müssten, wo das Grundgesetz nicht gilt.
5. Lüge: Das neue Grundgesetz zum 03.10.1990 wurde nicht in Freiheit des deutschen
Volkes formuliert und beschlossen, sondern in nichtiger Selbstkontrahierung
der Siegermächte unter Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigen
deutschen und nichtdeutschen Kollaborateuren in bundesrepublikanischen
Regierungen, Bundestag und der Justiz, die Besatzungsrecht akzeptierten.
6. Lüge: Das Grundgesetz gilt gerade nicht, weil es oktroyiert ist. Es kann auch nicht
gelten, weil der territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem
03.10.1990 schon gestrichen war, was es nichtig gemacht hat. Die
zusammengelogene Präambel ist nach korrekter juristischer Lehre
rechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.
7. Lüge: Das Grundgesetz kann auch nachweislich schon deshalb nicht für das ganze
deutsche Volk gelten, weil es nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gelten könnte. Dort siedelt aber nicht das ganze deutsche Volk.
Aus dieser zusammengelogenen Präambel können auch nicht einzelne Bestandteile
willkürlich herausgegriffen werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendet
werden, um z.B. einen angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GG
zu behaupten!
Die BRdvD ist lediglich ein Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der Alliierten,
welche auf Deutschem Reichsgebiet, ohne Rechtsgrundlagen, im Rahmen einer Parteienund
Juristendiktatur, ohne Rechtsstaatlichkeit, eine Schreckensherrschaft gegen die
tatsächlichen Deutschen, als Staatsangehörige des Deutschen Reichs, aufgerichtet hat.
Und aus GG Art. 105 ist beim besten Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zu
erkennen, s. Text.
Art. 105 GG beschreibt und definiert also nachweislich keine Steuerpflichtigen, sondern
Steuererhebungsberechtigungen ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen hat, und ist
dadurch, jedenfalls unzureichend bestimmend. Die Gesetzgebungskompetenz erwähnt
keine Steuern und regelt nur das Verhältnis der Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländern
als Besatzungsorganisationen.
Der Vortragende erkennt aus GG Art. 105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was auch im
gegenteiligen Fall grundgesetzwidrig, gegen GG Art. 14, als unaufhebbares Gesetz stehen
würde. Er wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich angesprochen oder
adressiert.
Nachdem diese Auslegungsversion zur Steuerpflicht nach dem Grundgesetz, ohne
vorherige Erörterung vorsorglich in einem nächsten Verfahren 15 K 128/07 vor dem NDS
FG widerlegt wurde, hat dieses wiederum - grundgesetzwidrig - ohne vorherige Erörterung
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eine neue erstaunliche Variante, einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des
Grundgesetzes, geliefert,
Zitat Anfang:
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er - ebenso wie das
Bundesverfassungsgericht -
keine Zweifel daran hat, dass auch nach der Wiedervereinigung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland (vgl. insofern die Präambel des GG) das GG sowie die
nachkonstitutionellen und die gem. Art. 123 GG fort geltenden vorkonstitutionellen
Gesetze gelten (vgl. beispielsweise BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1997 2 BvL
6/95, BVerfGE 97, 117).
Zitat Ende!
Auch dieser Teil der Begründung steht in unerlaubtem Widerspruch zu den beantragten
Feststellungen offenkundiger Tatsachen, die nicht erfolgten und deshalb nicht erörtert
werden konnten. Es hat auch noch kein bundesrepublikanisches Gericht dazu Stellung
genommen.
Die Präambel hat aus vielen, auch hier angeführten Gründen niemals Rechtskraft erlangen
können. Sie ist ein Lügengespinst, ohne jegliche Substanz, für eine Beachtlichkeit, die das
Deutsche Volk nicht aufgestellt und angenommen hat.
Der Bezug auf unbezeichnete nachkonstitutionelle Gesetze, welche nur durch
Besatzerdiktat und Wahlbetrug entstanden sind, kommt erstens überraschend, weil eine
solche Behauptung zur Begründung einer Steuerpflicht, vor dem Urteil, nicht erörtert
wurde.
Sie steht auch im Widerspruch zu den Anträgen zur Feststellung offenkundiger Tatsachen,
die gerade deshalb nicht beschieden wurden.
Das Grundgesetz ist keine Verfassung (Konstitution), sondern lediglich ein
Besatzungsdiktat, in nichtiger Selbstkontrahierung, wie der dortige Klagevortrag
behauptet und die dortige Klägerin im Rahmen der willkürlich abgebrochenen
Beweisaufnahme mit den Abbildungen der in den ersten Grundgesetzausgaben an Schüler
ausgegebenen GG beweisen wollte.
Deshalb ist sowohl die Behauptung bezüglich unbekannter vor- als auch
nachkonstitutioneller Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in der Bundesrepublik
Deutschland völlig nichts sagend, unklar, unverständlich, unsinnig.
Gesetze müssen aber zur Bewirkung einer Rechtskraft eindeutig, klar und verständlich
sein, damit sie beachtet werden müssen. Daran fehlt es der Begründung vollständig.
Noch toller ist die Behauptung, dass nun aus GG Art. 123 über unverständliche
Formulierungen eine Steuerpflicht begründet werden soll.
Abgesehen davon, dass in einem Urteil keine überraschenden Begründungen verwendet
werden dürfen, die vorher nicht erörtert werden konnten, gelten für GG Art. 123 auch alle
Ausschlussgründe zur behaupteten Begründung für eine Steuerpflicht, wie für GG Art.
105.
GG Art. 123 lautet:
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Sämtliche Gesetze vor dem Zusammentritt des Bundestages können nach dem
Grundgesetz überhaupt nicht gelten. Nach GG Art. 19 (1) würde für jedes Gesetz
außerhalb des GG grundsätzlich die Zitierpflicht zu beachten sein, die nicht rückwirkend
für ein "vorkonstitutionelles", allerdings auch weiterhin unbekanntes und nicht greifbares
Gesetz eingeführt werden konnte.
Der Vortragende verlangt nun als nächstes die Konkretisierung dieser kühnen
Rechtsauslegung unter Bezug auf GG Art. 123, weil danach auch die Weimarer Verfassung
noch als gültig anerkannt sein müsste,
- soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!
Daraus ist doch unmittelbar zu folgern, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, weil
das Deutsche Volk, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, nicht zwei parallele Verfassungen haben kann. Insoweit bedankt sich
der Vortragende schon einmal beim NDS FG für diese Begründung, einer so wie so,
unhaltbaren Entscheidung.
Der Grundgesetzartikel 123 ist also grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.
Er beschreibt auch keinen Steuerpflichtigen, erklärt den Begriff der Steuer nicht und hat
auch keinen Bezug zur Abgabenordnung sowie den nachfolgenden Steuergesetzen, die
auch für sich allein betrachtet, nach dem Grundgesetz, wegen unheilbarer Mängel, nichtig
sind.
Nicht konkret verfasste, unverständliche Gesetze, ohne Textinhalt, sind unbeachtlich.
Insoweit wird noch einmal auf die, jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein
müssende Fundstelle, zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2
hingewiesen.
In Helmsrott/Schaeberle, Abgabenordnung, 13. neu bearbeitete Auflage, Schäffer-
Poeschel Verlag 2006, wird in der Einleitung das folgende Gliederungsdiagramm, zur
systematischen Stellung der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt,
welches sich aber nur aus dem Grundgesetz, als oberste Rechtsnorm, ableiten lassen
muss, s. folgende
Abbildung:
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Schon aufgrund der Tatsache, dass das Grundgesetz als vorgebliches Verfassungsrecht(?)
neben das Verwaltungsrecht gestellt wurde, vertiefte sich ein phantastischer Verdacht,
zumal
auch die Fiktion eines Staatsrechtes für die Bundesrepublik Deutschland nur böswillig,
ohne
rechtliches Gehör, aufrecht gehalten werden kann.
Jedenfalls leitet sich nach dem vorstehenden Diagramm, weder das Steuerrecht, noch
eine
Steuerpflicht aus dem Grundgesetz selbst, ab. Und, weil auch tatsächlich, im ganzen
Grundgesetz, keine Steuerpflicht für jemanden festgeschrieben ist, gibt es auch keine
solche in der OMF-BRdvD, wie anhand der Analyse der Abgabenordnung bewiesen wird.
Der bisherige Umgang des wahlfälschenden und wahlbetrügenden bundesrepublikanischen
Gesetzgebers, der Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit der
Nichtbeachtung
der im Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien, ist im vorliegenden Falle, der
Beitreibung von Steuern, ohne Rechtsgrundlagen, als vorsätzliche Unterlassung des
rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher, nach hiesiger Auffassung, den Tatbestand
der Rechtsbeugung.
Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes, für die
Bundesrepublik Deutschland, festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des Bürgers
gegen das Machtmonopol der Regierenden.
Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die nicht
eingeschränkt werden dürfen.
Die Art. 1 - 20 des Grundgesetzes haben eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind für
das GG unveränderlich von den Besatzern vorgegeben. Es steht also im jeweiligen
Grundrechtsartikel dabei, wie und wann das Grundrecht eingeschränkt werden darf.
Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
In dem betreffenden Gesetz muss in einem Paragraphen vermerkt sein, welche
Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des
Artikels 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor.
Rechtskunde für Nichtjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Gerichten Heft
090102 Einführung offenkundiger Tatsachen nach § 291 ZPO im Beweisverfahren
Seite 14
Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig.
Es ist erlaubt, die nachfolgenden weiteren Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zur
Kenntnis zu bringen:
Es steht mit Gesetzeskraft fest - denn das Grundgesetz hat nach der Arbeitshypothese I ja
für diese Rechtsauslegung eine angenommene Gesetzeskraft - dass eine sich aus dem
Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben)
behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nach
Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht beachtet wurde, und Rechtsfolgen
bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht bezeichnete, steuerpflichtige,
natürliche und juristische Personen, die somit auch schlussendlich nach dem GG nicht
identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können.
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Das gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz
unbekannten, vom NDS FG neuerdings, vorgeschobenen, "vorkonstitutionellen" Gesetze.
Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und
hier insbesondere Art. 14 GG, durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung, nicht
möglich.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins
Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext
verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist
grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst den
Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des
Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.
Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht, wegen des
Grundgesetzes, keine nichtige Norm anwenden.
Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht
gebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärer
Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung
anderer BRdvD-Organe bei der Gesetzgebung.
Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der
Gesetzgeber, wie bereits das Bundes"verfassungs"gericht gegenüber grundgesetzfremden
Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat
(Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 58, 81, 111).
Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS keine
Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.
Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund
eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt,
automatisch nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes,
weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dass
die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland nichtig ist.
In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, namens Bundesrepublik
Deutschland (OMF-BRD), wurde bis Ende 1976 die Reichsabgabenordnung benutzt, welche
durch Verwaltungsvorschriftenänderungen in der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte
der Siegermächte - völkerrechtswidrig - angepasst wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die Steuerzahlungspflicht in der Weimarer
Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die
Reichsabgabenordnung.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen
Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
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So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung, Inaugural-Dissertation
Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4, Zitat Anfang:
"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als "Steuergrundgesetz" verfasst, weil
bereits Artikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne
Unterschied im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der
Gesetze beizutragen hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in
die Reichsabgabenordnung aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung 1919, war nach der Vorstellung Enno Beckers, "eine
Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zu
schaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch genug waren, eine solche Vorschrift
zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen."
Zitat Ende!
Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht, für Staatsangehörige des
Deutschen Reiches, direkt aus der Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche die
Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohne
die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag, als Organisationsform der
Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMFBRdvD)
jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen
könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14. Dezember 1976 im
Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht und trat unter Besatzervorbehalt am
01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt
war.
Nun heißt es in Art. 96 Absatz 1 des EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen
Steuerfachliteratur von z. B. Beck nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:
Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten außer Kraft:
1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I Seite 161) ......!
Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer Verfassung ersatzlos entfallen, weil
sich im Grundgesetz, jedenfalls für eine durch die BRdvD entworfene Abgabenordnung,
die sich nicht mehr auf die Weimarer Verfassung berufen kann, keine allgemeine
Steuerpflicht aus einem bekannten Grundgesetzartikel ableiten lässt. Diesbezügliche
Nachfragen blieben von allen befassten Finanzbehörden-Mitarbeitern unbeantwortet, was
die Richtigkeit der Untersuchung vermutlich schon beweist.
Im Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern,
sondern lediglich Definitionen von Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften. Insoweit
wurde mit der Beseitigung der Reichsabgabenordnung, für das Besatzungskonstrukt
OMFBRD, welches diese Reichsabgabenordnung auch nicht für das und in dem
Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann, sondern nur für sich zum eigenen Vorteil
gegen Reichsinteressen angepasst hat, eine Art BRD-Abgabenordnung, ohne auf das
Grundgesetz gestützte Steuerzahlungspflicht, aus der Taufe gehoben.
GG Art 104a bis 115 enthalten nachweislich keinerlei Hinweise auf die Auferlegung einer
Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemanden, sondern lediglich die
konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund und Ländern,
Begriffsdefinitionen von Steuern und Handhabungsvorschriften für Steuern und
Steuergesetzgebung.
12
Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch unverständlicheres Bild, nach welcher
grundsätzlichen Rechtsgrundlage, in der BRdvD, seit 1977, Steuern und Abgaben erhoben
werden könnten.
Bereits die Gliederung der Abgabenordnung zeigt, dass sie ohne die Stütze auf die
Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht begründen kann, weil sie der RAO absatzweise
entspricht und eine solche Vorschrift ja zusätzlich in die Reichsabgabenordnung, aus
gutem Grund, nicht aufzunehmen war.
Schon AO Teil I Einleitende Vorschriften § 1 (Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine
Sachbereichserörterung, welche sich erst durch den Teil II, steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3, sachlich erschließt.
Damit ist aber weiterhin aus der AO selbst nicht zu erkennen, wer überhaupt
steuerpflichtig ist. Ein Steuerpflichtiger wird nicht definiert, sondern es wird nur die
Existenz von Steuerpflichtigen vorausgesetzt, ohne das dafür ein höherrangiges Gesetz
benannt wird.
In AO § 9 findet sich nun erstmalig in diesem BRdvD-Gesetz, der Bezug auf den
Geltungsbereich dieses Gesetzes, der sich in AO § 138 so wiederholt, Zitat Anfang:
"Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im
Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben .... mitzuteilen!"
Aus der AO erschließt sich aber allenfalls ein sachlicher Anwendungsbereich, wohingegen
der Geltungsbereich der AO, in dieser, nach der vorliegenden Untersuchung, überhaupt
nicht beschrieben ist.
Wie noch ausführlich zur Begründung der erkannten Nichtigkeit des GG nachgewiesen
wird, hat jedes Gesetz einen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereich festzulegen.
Fehlt dieser, wie auch in der AO, ist ein solches Gesetz nichtig und unanwendbar. Als
Folge können, nach einem solchen Gesetz, keine Steuern oder Abgaben erhoben werden.
Deshalb ist die Abgabenordnung der OMF-BRdvD, auch ohne Stütze auf das Grundgesetz,
allein nichtig, unabhängig, ob bei Bezug auf das GG selbst, diesem ja ebenfalls der
unabdingbar, notwendige, territorial-räumliche Geltungsbereich fehlt oder dort keine
Steuerpflichtigen bezeichnet werden.
Selbst wenn also ein FA vortäuscht, dass das Grundgesetz ohne notwendigen
unabdingbaren territorial-räumlichen Geltungsbereich rechtskraftfähig ist - was auch nicht
stimmt - , so legt das Grundgesetz gleichwohl selbst aber immer noch keine Steuerpflicht
auf.
Und weil die ständigen Angriffe aus den bundesdeutschen Finanzbehörden, gegen die
gesamte Existenz von Vortragenden, mit rechtsgrundlagenlosen Steuerforderungen,
Zwangsvollstreckungen und willkürlich konstruierten Steuerstrafverfahren auch
unbändigen
Widerstandwillen erzeugt haben könnten, wird nachgewiesen, dass die Abgabenordnung
der
OMF-BRdvD, auch noch aus einem weiteren Rechtsgrund nichtig und unanwendbar ist.
GG Art. 19 Abs.1, Satz 1 besagt folgendes:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten.
13
Satz 2 verlangt deutlich: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu GG Art. 19, Zitiergebot auf S. 595, Rn
18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warnund
Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden
Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.
Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den
Bürger, da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird
einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes
möglicherweise, erst anlässlich der Gesetzesauslegung, durch die Gerichte festgestellt
werden kann.
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden
Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem
Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet.
Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und
sofort und ersatzlos aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt vorgeblich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die
Steuergesetze der BRdvD und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte
(Steuerbescheide).
In der Abgabenordnung behandelt AO § 125 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) den
Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
Die Erhebung von Steuern verstößt doch in jedem Fall direkt gegen GG Art. 14
(Eigentumsgarantie).
Die Abgabenordnung von 1977 kann sich dabei nicht auf einen Grundgesetzartikel
stützen, welcher eine Steuerpflicht für Jemanden unmittelbar begründet, wie es die
Reichsabgabenordnung mit der Weimarer Verfassung konnte.
Insoweit ist nun auch AO § 413 (Einschränkung von Grundrechten) auch noch
rechtsfehlerhaft und unvollständig, weil dieser Paragraph nur die Einschränkung von GG
Art. 2 (2), 10 und 13 behauptet, obwohl auch GG Art. 14 und 25 verletzt werden. Damit
verletzt die AO entsprechend AO § 413 nicht nur ohne Rechtsgrundlage nach dem GG
selbst die Artikel 2 (2), 10 und 13, sondern auch 14 und 25.
Aufgrund der dazu fehlenden Zitiergebote wäre die AO dann selbst wiederum insgesamt,
auch bei einem vorgeblich geltenden Grundgesetz nichtig, s. dazu z. B. auch die
Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002, wegen des dort fehlenden Hinweises in § 27 b!
Insoweit sind auch durch diesen unwiderlegbar vorgestellten Sachverhalt, alle Bezüge auf
die AO von Grund auf, ohne rechtliche Substanz. Niemand hat also, nach dieser
Rechtsansicht, eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern an die BRdvD, weil eine solche
auch im Grundgesetz nicht festgelegt ist.
Ohne verständliche Erläuterung, auf welcher Rechtsgrundlage nun n o c h eine
Steuerleistungspflicht begründet sein soll, werden immer nur, wie hier, kostenträchtige
Rechtsbehelfe provoziert, für welche die Handelnden in BRdvD-Finanzbehörden und -
Finanzgerichten, auch persönlich haftend, die Kosten übernehmen müssen und werden.
14
Das ordentliche rechtliche Gehör setzt die Pflicht, die vorgestellten Argumente zu erwägen
und begründet zu widerlegen, damit darauf abschließend geantwortet werden kann. Bis
dahin gibt es jedenfalls keine gültigen Steuerbescheide und nur nichtige Verwaltungsakte.
Auch die dem GG und der AO nachrangigen Steuergesetze der Bundesrepublik sind
nichtig!
Erst, in unter das nichtige Mantelgesetz AO, noch untergeordnete Steuergesetze der
BRdvD findet sich z. B. in § 1 des EStG eine vorgebliche Steuerpflicht, welche sich aber
ebenfalls nicht auf das Grundgesetz stützen kann und damit nichtig ist.
Zusätzlich enthält natürlich auch das EStG nicht den Hinweis auf eine Einschränkung des
Grundgesetzes, bezüglich der international vorrangigen Gesetze, wie die Haager
Landkriegsordnung, nach Art. 25 GG und bezüglich der Verletzung des Schutzes des
Eigentums nach Art. 14 GG. Auch hier wird also, das Zitiergebot des Art. 19 GG unheilbar
verletzt, was das EStG ebenfalls, von Anfang an, nichtig gemacht hat.
Auch das UStG ist, wegen Verletzung des Zitiergebotes nach GG Art. 19, nicht nur deshalb
grundsätzlich nichtig, sondern insbesondere auch, durch die Einfügung von § 27 b. An
diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot
des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom
26.04.2002, gewesen ist.
Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda
Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung
die
mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-
Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von
Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes
von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“
Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet:
„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem
allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem
Zitiergebot
soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen
der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines
Gesetzes bewusst werden kann.
Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten
bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes
um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt, der in
Frage stehenden Norm, erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage
der Einschränkung des Artikels 13 GG, ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung, zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen, bei
der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001, diskutiert worden.
Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der
Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines
Grundrechts war, aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung
(Einschränkung von Grundrechten), danach nicht erforderlich.
15
Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht
wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der
Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt. Da der
Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz
das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels
19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des
Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.
Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG
35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel
“Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf.
Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende
Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist
offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das
Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der Abgabenordnung 1977 zu einer
grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG.
Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 –
(BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21
Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im Art. 19 I 2 GG
folgendes verbindlich ausgeführt:
“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an,
dass “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser
Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur
Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz
vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen
hinaus eingeschränkt werden könnten."
Wie für alle der AO nachgeordneten Steuergesetze, hat auch das Kfz-Steuergesetz nicht
nur das Zitiergebot des Grundgesetzes missachtet.
Da die AO zusätzlich nichtig ist, kann auch durch nichtige Verwaltungsakte der AO nach §
118 kein Kfz-Steueranspruch nach § 218 AO entstehen. Insoweit entfällt auch ein
wirksamer Bezug der FA auf § 251 AO, weil nach der BRdvD-AO keine Vollstreckbarkeit
entstehen kann.
Aus dem gleichen Grund kann auch kein ESt-, Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- oder
sonstiger durch die Bundesrepublik für diese behaupteter Steueranspruch
rechtsstaatskonform mittels einer nichtigen Abgabenordnung überhaupt erlassen oder gar
vollstreckt werden.
Insgesamt glaubt der Vortragende auch nicht mehr daran, dass den Strukturen der
BRdvD, einschließlich der Finanzbehörden und so genannten "gesetzlichen Finanzrichtern"
dieser Sachverhalt bisher unbekannt geblieben ist, was notfalls durch Zeugenladungen
und Vernehmungen geklärt werden muss, welche die Finanzgerichte bisher verweigert
haben.
Insoweit wurden von Anfang an mit Bestehen der bundesrepublikanischen
Besatzungsabgabenordnung vom 01.01.1977, bösgläubig von allen tatsächlichen
Deutschen Steuern eingetrieben, woraus eine Beanspruchungsfrist, ohne Verjährung von
30 Jahren ab Kenntnis von der Täuschung im Widerspruch zu Treu und Glauben, sowie
einer erkennbaren sittenwidrigen Schädigungsabsicht, für die Rückforderung aller von mir
bisher einbehaltenen Steuern erwachsen ist.
16
Das Widerstandsrecht erlaubt die Berufung auf ein Steuerstreikrecht.
Insbesondere die chaotische, menschen- und völkerrechtswidrige Vertragsgestaltung zur
Einverleibung der Mitteldeutschen in den Herrschaftsbereich der Westalliierten, zur
umfassenden Täuschung der Deutschen, als vorgebliche Wiedervereinigung in einem
souveränen, demokratischen Deutschland umgetauft, hat das Ergebnis, dass das
Grundgesetz, nach Vortrag der Partei, wegen der nichtigen Selbstkontrahierung der
Siegermächte, unter Benutzung von ihr gesteuerter deutscher Kollaborateure, ohne
Beteiligung nur des tatsächlichen deutschen Volkes nach GG Art. 116 (1), untergegangen
ist.
Ausführlich wurden dazu insbesondere die unbegreiflichen, völkerrechtswidrigen und somit
nichtigen Unterwerfungen des Deutschen Volkes unter fortgeltendes und schädigendes
Besatzungsrecht, nach der nicht legitimierten Zustimmung der von den Besatzern
abhängigen bundesrepublikanischen Machtinhabern in den folgenden Verträgen
angesprochen:
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Bonn, vom 18. Mai 1990
Theodor Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 20 – Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag
vom 31. August 1990
Schäuble (BRD), Günther Krause (DDR)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 889
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-plus-Vier-Vertrag – Deutsche Fassung
Moskau, vom 12. September 1990
Hans-Dietrich Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische
Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), Douglas Hurd
(Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James Baker (Vereinigte Staaten
von Amerika)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318
Tag der Ausgabe: Bonn, den .... (wird zur Zeit recherchiert, weil schon die S. 1274 erst am
02.10.1990, unmöglich zur breiten Kenntnisnahme vor dem 03.10.1990, offengelegt wurde)
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz –
und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Bonn, vom 23. September 1990
Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl, Schäuble
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 885
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Bonn, vom 25. September 1990
Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte
Staaten von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274
Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990
17
Verordnung zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
vom 25. September 1990
Bonn, vom 28. September 1990
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273
Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über
die
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
Bonn, den 08.10.1990
Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990 !
Ein Notwehr- und unbegrenztes Widerstandsrecht nach GG Art. 20 (4) gegen die BRdvD
besteht, weil
a) alle Regierenden der BRdvD mit Unterstützung ihrer politischen Justiz und der
Behörden das gesamte deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches,
für das sie nicht legitimiert sprechen können, einschließlich der noch nicht
beigetretenen DDR-Bürger durch die:
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
Mächten
Bonn, den 08.10.1990
Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des
Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990
auf unbestimmte Zeit durch fortgeltendes Besatzungsrecht, ohne Souveränität an die
drei Siegermächte USA, GB und RF ausgeliefert haben und weiterhin ausliefern wollen;
b) die BRdvD mit von ihr zu Unrecht erhobenen Steuern von Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches Kriegsverbrechen und Angriffskriege finanziert sowie Waffen in
Krisengebiete und an Feinde des Deutschen Volkes liefert;
c) die BRdvD Völkermord am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches bezahlt;
d) Steuererhebungen für die Feinde des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches auch gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen!
Diese Verträge und Gesetze sind,aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte
in Selbstkontrahierung der Besatzer, mit sich selbst und nicht durch den freien Willen des
Deutschen Volkes, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, entstanden. Es gibt bis heute keine Literatur- oder Fundstelle zu der
Frage, wie und warum es zu diesem Notenwechsel von Subalternen mit den westlichen
Siegermächten gekommen ist, um die Deutschen durch die Bundesrepublik zu verraten
und zu verkaufen. Sie dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin, trotz der
vorgegaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und der BRD, scheinbar gewährten
Souveränität, weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme
völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte einzubinden.
Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung
der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung, gewährten, obwohl die
Verträge grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte, für jedermann,
einfach aufgaben.
18
Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen
Hoheitsrechten, werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.
Dazu wurde dem NDS FG auch das Kanzleramtprotokoll BK, 132-35400 DE 12 NA zur
Sitzung von Vertretern des Bundes, der Deutschen Demokratischen Republik und der
Länder vom 19.07.1990 vorgelegt.
In diesem heißt es auf Seite 1 unten, Zitat Anfang:
Stallbaum stellt fest, dass die Schlussformulierung "hat sich das deutsche Volk für dieses
Grundgesetz entschieden" nicht der Realität entspreche!
Zitat Ende!
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass die allgemeinen Grundgedanken zum Erlass des
Grundgesetzes am 08.05.1949 für die noch zu gründende Bundesrepublik Deutschland,
erst
am 15.09.1949, als oktroyiertes Besatzungsstatut, nach Gerhard/Schrader, Die
Gemeinschaft und Du, Verlag Dr. Max Gehlen 1956, Seite 79, wie folgt erklärt wurden,
Zitat Anfang:
In diesem Vorspruch (Präambel) sind folgende Grundgedanken enthalten:
...........
2.) Das Grundgesetz will keine entgültige Verfassung sein, es will vielmehr nur die
Ordnung für eine Übergangszeit schaffen. Alle Deutschen sollen zu gegebener Zeit in
freier Selbstbestimmung eine Gesamtlösung herbeiführen.
............
Zitat Ende!
Wie aus einer Übergangsordnung überhaupt eine Verfassung entstanden sein könnte,
dazu schweigen die bundesrepublikanischen Machtinhaber und Juristen direkt hörbar!
Die Bundesregierung wollte also unmittelbar nach der Pariser Konferenz vom 17.07.1990
die dortigen Auflagen mit einer gelogenen Präambel, in einer Scheinverfassung
durchsetzen und hat das unter Diktat der Besatzungsmächte, als abhängiger politischer
Verbund der bundesrepublikanischen Machtinhaber auch vollendet.
Kein Deutscher braucht sich aber den Verkauf an Feindmächte gefallen zu lassen und
dafür auch noch Steuern bezahlen.
Es wird deshalb Entscheidung beantragt, ob und welche der angeführten offenkundigen
Tatsachen vom Adressaten nicht anerkannt werden, um eine dazu widersprüchliche
BRdvD-amtliche Entscheidung vorzubereiten und zu erlassen.
Gegen die Ignorierung der von ihm in das Verfahren eingeführten offenkundigen
Tatsachen
erklärt der Antragsteller vorsorglich, dass er dagegen Widerstand leisten wird und
Widerspruch einlegt.
Bisherige und zu erwartende Reaktionen
I a. Reaktion der Finanzbehörden und Finanzämter
Es ist gelungen, eine interne Dienstanweisung der OFD Hannover zu erlangen, die Bände
spricht:
19
20
Wie in der BRdvD weit verbreitet üblich, gibt sich auch für diese ungeheuerliche
Behandlung berechtigter Rechtsinteressen bei der OFD Hannover der Verantwortliche, für
dieses völlig haltlose Pamphlet, niemand namentlich zu erkennen. Er überlässt einem
Auftragnehmer die Verteilung und der unterschreibt lieber auch nicht.
21
Rechtlich gilt jedoch, dass jeder auch für diese anonymen Veranlasser Tätige und er selbst
deshalb voll verantwortlich haften, weil er mit konkludentem Handeln, durch Duldung das
Schreiben, bestehen lässt. Die Perfidie der juristischen Rabulistik, nach der die Existenz
der
Bundesrepublik ja gar nicht bestritten wird, sondern nur deren fehlenden
rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen, setzt sich durch die gesamte Dienstanweisung
hindurch fort.
Auf die obige Antragsformulierung hin hat zum Beispiel das Finanzamt für Fahndung und
Strafsachen Braunschweig zum Jahresende 2008 folgerichtig wie folgt geantwortet, s.
Seite 2 oben der Dienstanweisung:
I b. Reaktion der Finanzgerichte am Beispiel des NDS FG
Im Verfahren 9 K 692/03 haben die Juristen Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann
die beantragte Feststellung offenkundiger Tatsachen wie folgt rechtsmissbräuchlich
unterlassen, um zu einem dagegen stehenden Urteil vom 28.05.2008 gelangen zu
können, Zitat Anfang:
6.
Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen weitergehende Anträge auf „Feststellung
offenkundiger Tatsachen" gestellt hat, ist die Klage unzulässig.
Gemäß § 41 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat. Die
Feststellungsklage muß auf ein Rechtsverhältnis gerichtet sein. Unter Rechtsverhältnis ist
die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende aufgrund von Rechtsnormen
geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Person und Sache zu
verstehen.
22
Nicht unter § 41 FGO fällt die Feststellung der Gültigkeit von Rechtsnormen oder die
Feststellung von Tatsachen oder von Werturteilen ohne unmittelbaren Bezug zu einem
Steuerrechtsverhältnis (vgl. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 6.A., § 41
Rz.18).
Zitat Ende!
Absichtlich haben die 3 Volljuristen den Unterschied zwischen Anträgen nach § 291 ZPO,
wie vorgetragen, als eine völlig davon unterschiedliche Feststellungsklage nach § 41 FGO
behandelt, um die Klage im Wege des Prozessbetruges verwerfen zu können. Es ist
dagegen zwar Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, aber dort sitzen
bekanntlich nur die Standeskollegen der Rechtsbeuger in den Finanzgerichten. Die
Erfolgschance ist deshalb gegen Null, aber die Beweise schlummern jetzt in BRdvDGerichtsakten
für die spätere Bearbeitungsaufnahme.
Da auf jeden bekannten Fluchtversuch der BRdvD-Juristen vor der rechtsstaatskonformen
Rechtsprechung, im eigenen käuflichen Interesse ein Lerneffekt eintritt, wurde im
Verfahren 9K 651/03, den gleichen Juristen Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann
diesmal der
Antrag auf offenkundige Tatsachen mit dem Zusatz überreicht, dass es sich um ein
Prozessmittel, im Rahmen der Beweisaufnahme, nach §§ 284 ff. ZPO (Grundzüge des
Beweisverfahrens) handelt. Das Ergebnis im Urteil vom 03.09.2008, Zitat Anfang:
VII.
Soweit der Kläger die „Feststellung offenkundiger Tatsachen" und die "Feststellung der
Staatsangehörigkeit" (Anträge Nr. 4, 5, 27, 33) begehrt, sieht der Senat von einer
Entscheidung über diese Anträge ab, da es nach der dargelegten Rechtsauffassung des
Senats an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
Zitat Ende!
Der eklatante Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist so offenkundig,
dass die drei beteiligten Berufsjuristen dafür in einem deutschen Rechtsstaat ihres
gesamten Vermögens verlustig gehen würden und nicht mehr aus der Haft kämen, weil
der Hochverrat gegen Deutsche und das Deutsche Reich gar nicht besser bewiesen
werden kann. Dass sie auch Hochverräter nach den BRdvD-Gesetzen sind, fürchten sie
aus den bekannten Gründen natürlich noch nicht!
Fazit
Der Alliiertenvorbehalt besteht für Berlin fort.
Deutschland ist nicht souverän.
Nach BRdvD Grundgesetz besteht nachweislich keine Steuerpflicht.
Das Grundgesetz verfügt nicht über den notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereich Die BRdvD - Abgabenordnung weist keinen Bezug auf das Grundgesetz
auf und bezeichnet keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich und gerade
deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG
Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide erlassen
werden können.
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen
Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)
23
Ich stelle nach eigenen Beobachtungen, Rechtsmissbrauch und Rechtbeugungen
öffentlicher Bediensteter in den vorgeblichen BRdvD-Finanzbehörden fest, wie hier
Beispielsweise aufgezeigt wird.
Offensichtlich soll ich fortgesetzt durch Rechtsmissbrauch und Rechtbeugungen genötigt
werden, weiteren wirtschaftlichen und gesundheitlichen Schaden zu nehmen.
Ich bin nicht gewillt persönliche Ehrverletzungen, Belästigungen und gesundheitlichen
Schaden hinzunehmen und dulde pflichtbewusst, keinen Rechtsmissbrauch, keine
Rechtsbeugung, keine Leugnung der Rechtslage und Hochverrat am deutschen Bürger und
seinem Vaterland.
Unzulässige Standardtextblöcke, die aus internen Dienstanweisungen stammen, die den
rechtsuchenden deutschen Staatsangehörigen billig ins Unrecht setzen sollen, werden als
Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung erkannt.
Mangels Steuerpflicht, wird auch kein sittenwidriger Eingriff in die Freiheit und das
Eigentum des Bürgers, durch die Scheinfinanzbehörden des vorgeblichen Landes Berlin,
widerstandslos hingenommen.
Rechtsbeugung ist ein schweres Verbrechen !
BGH – Urteil – 1 StR 376 / 96 vom 05.12.1996
a) Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht dann in
Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte
Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines
unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft.
b) Eine solche konkrete Gefahr kann bestehen, wenn der Richter gegen
Bestimmungen über die Zuständigkeit oder die Anhörung Verfahrensbeteiligter
verstößt, um den zuständigen Richter von der Entscheidung oder die
Staatsanwaltschaft von der Mitwirkung auszuschließen und auf diesem Wege zu
einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu
erreichen gewesen wäre.
Nach § 138 III ZPO lautet es: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind
als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den
übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht."
Nach § 291 ZPO heißt es aber: "Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, bedürfen
keines Beweises." Dabei ist allgemeinkundig eine Tatsache die jeder kennt oder leicht
erfahren kann. Gerichtskundig sind Tatsachen, welche das Gericht schon in einem
früheren Prozess wahrgenommen hat, das befasste Gerichtspersonal aus eigener
Prozesserfahrung schon kennt oder gerichtseigenen Akten entnehmen kann.
An die als offenkundig festgestellte Tatsache ist auch das Revisionsgericht gebunden
(§559 II ZPO) Durch Verfahrensrüge kann aber geltend gemacht werden, dass das
rechtliche Gehör (Rn 3) nicht gewährt oder der Begriff der Offenkundigkeit verkannt
worden sei (RGZ 143, 184).
Hinweis zur Verantwortlichkeit des Beamten
Alle Bundesbeamten sind spätestens seit der Löschung der Rechtsgrundlage ihrer BRD
und ihres GG vorrangig berechtigt und verpflichtet, schnellstens und als Eilsache von Amts
wegen entweder die Erneuerung der Gültigkeit des Grundgesetzes oder eine Verfassung
gemäß Art. 146 GG anzustreben, oder wenigstens gemäß Art. 20 (4) GG Widerstand
gegen die schuldigen Haupttäter der Gesetzlosigkeit der real existierenden BRD zu leisten!
Denn das BBG (Bundesbeamtengesetz) legt genau das, sogar ausdrücklich für das
Deutsche Reich bzw. sein Gebiet in den Grenzen von 1937, fest (Auszüge):
Bundesbeamtengesetz:
24
§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (...).
§ 52, (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren
Erhaltung eintreten.
§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die
volle persönliche Verantwortung.
§ 58, (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland ... zu wahren ... ".
§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis
zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den
Grenzen vom 31. Dezember 1937.
§ 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
"Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert
durch Artikel 1 u. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582)"
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund,
die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG):
§ 35 (1) 1Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2Er hat seine Aufgaben
unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der
Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. 3Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und
für deren Erhaltung eintreten.
§ 38 (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte
unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter
die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung
befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder
ordnungswidrig und die Straftat oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das
ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil
Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 46 (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden
Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden
verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(Die Verjährung ist bis zur Herstellung des Rechtsstaates ausgesetzt)
Vergleichen Sie dazu auch Remonstrationspflicht (§ 56 BBG Gegenvorstellung, Einspruch
oder Einwand)
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich,
willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit seiner vollziehenden oder
rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der
verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung
einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt
zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch
ein Tun verwirklicht.
25
§ 339 StGB
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer
Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft.
BGB § 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er
für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung
in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der
Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Laut Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5
unter a),
Zitat Anfang:
"Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter
Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die
Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die
Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur
Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich
diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die
Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine
objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie
gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene
Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer
einzigen Entscheidung, geklärt sind."
Zitat Ende!
Beamtenbegriff
Im Rahmen der Staatshaftung gilt ein weiter Beamtenbegriff: Beamter ist danach jede
Person, der die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist. Das sind auch Angestellte,
Schöffen, Schülerlotsen usw. Auch der Abschleppunternehmer, der von der Polizei
herangezogen wird, ist bei der Ausführung der Ersatzvornahme Beamter im Sinne des
staatshaftungsrechtlichen Beamtenbegriffs (BGHZ 121, 161).
26
Abschließender Hinweis:
In DER SPIEGEL, Nr. 12/2008, Macht und Gewissen, Seite 154 ff. von Matthias Matussek,
werden folgende einprägsame Feststellungen getroffen, welche Beamten durchaus zur
Kenntnis nehmen sollten, Zitate Anfang:
"Die Lüge ist äußerst unpraktisch. Sie verlangt ständige Nachbesserungen � und
irgendwann wird sie kompliziert.
Kirchenvater Augustinus ... hat erklärt, warum die Lüge schon methodisch nicht
funktioniert.
Eine Gesellschaft, in der die Lüge zur allgemein akzeptierten Verkehrsform gehört,
marschiert in den Schwachsinn.“
Zitat Ende!
Allgemeiner Hinweise:
Nur für den Fall, dass sich weiterhin an eine Rechtsgrundlagenlose Rechts- und
Gesetzesauffassung festgehalten wird, wird präventiv bereits jetzt darauf hingewiesen,
dass gemäß den Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 12,17 und 30 AllgErklMenschenR, den
Bestimmungen der Artikel 1, 5, 7, 8, 14, 17 und 18 IPbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534), den
Bestimmungen der Artikel 1, 5, 11 und 12 IPwirtR (BGBl. 1973 II S. 1570) und den
Bestimmungen der Artikel 1 und 2 UN-Folterkonv. (BGBl. 1990 II S. 246) in Verbindung
mit Artikel 25 GG jeder persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist und dafür auch
persönlich zivil- und strafrechtlich belangt werden kann.Am 27.05.2011 10:10, schrieb ZEB_ICHR:
habe sie mir teilweise durchgelesen. es sind einige denkfehler enthalten. bei so einer ausarbeitung ist das aber zu verzeihen.
gruß
oli
1
Steuerpflicht in der BRD
von Harald Beck
Es gibt keine Steuerpflicht für den Bürger der BRD nach dem Grundgesetz und damit
gibt es auch keinen Rechtsgrund, willkürlich ohne jeden Rechtsgrund Bürger zu
belästigen oder mit Beschwer, von Mitarbeitern außerordentlichen „Finanzbehörden“,
überziehen zu lassen.
Um die Rechtslage und den Rechtsmissbrauch und die Rechtsbeugung der BRD-Behörden
ohne Rechtsgrundlage zu verdeutlichen, wird nachfolgend und selbstüberprüfbar (mit
Angaben von Rechtsquellen) folgende Argumentation aufgebaut, die bisher nicht widerlegt
wurde. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass
1. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;
2. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch
Besatzungsmacht, mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt, erzwungen wurde und eine
Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war, noch stattgefunden hat,
s. GG Art. 146;
3. in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte
in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten
Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland
nicht souverän ist;
4. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte -
u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie;
5. für das Deutsche Reich immer noch, als völkerrechtskonformes Gesetz, der § 80
RStGB vom 1. August 1944 gilt:
"Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder
teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet
vom Reich loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit
Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern."
6. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik
Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder
konnten;
7. der vorsätzliche Verstoß gegen Reichsgesetze Hochverrat ist;
8. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit
selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen
das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen
zu müssen, s. GG Art. 25;
9. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli
2005, der folgende Leitsatz gilt:
"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das
betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2
GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne
dieser Bestimmung enthält."
10. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit
2
und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;
11. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigen
benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht
nach GG Art. 19 (1) in diesem selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;
12. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist,
keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade
deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf
GG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide
erlassen werden können;
13. die RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland
zum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;
14. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht durch das Grundgesetz
gestützt wird, keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich
hat und das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:
Artikel 48.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!)
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach
Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es
erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten
Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu
verpflichtet war.
Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer dem im vorstehenden Artikel
bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der
Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in der BRdvD nichts erhoben!
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine
Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne
besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen
Quellen wahrnehmbar ist.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen
offenkundige
Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht
verwerten.
Die vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen
unwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das
denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die
Reichsangehörigkeit verliehen hat.
Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister
gleichzeitig
der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935 vortäuscht.
Es ist auch unmöglich, dass die BRdvD für das Deutsche Reich Steuern erheben kann und
darf.
Dagegen spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Gesetzesbereinigungen im April
2006 zahlreiche Bezüge der BRdvD-Gesetze auf das Reich einfach gestrichen wurden, um
die Erinnerung an dieses auszulöschen.
3
Dabei wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG,
EGZPO und EGStPO - Inkrafttreten - gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebiet
angegeben war. Jetzt gelten jedenfalls für Änderungen ganz sicher keine Grenzen mehr!
Und die sind bekanntlich selbst nach BBG § 185, ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für das
Deutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937, anerkannt.
Der Adressat hat also auch zu folgendem Stellung zu beziehen, wenn er Rechtsgrundlagen
für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland beweisen will:
a) Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und
Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik;
b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und
bei den Steuergesetzen;
c) Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GG
d) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;
e) Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;
f) Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art.
20 (4) GG, wegen Völkermord am Deutschen Volk, der Staatsangehörigen des
Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Hochverrat und
Völkerrechtsverbrechen durch die Machtinhaber der Bundesrepublik Deutschland.
Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtslage
nicht
rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und müssten eine
dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtsstaatskonform verhindern.
Es wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende
Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, die
folgendermaßen lautet:
Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend
vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!
Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt.
Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom
Stillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig.
Auch In Pfennig / Neumann - Berliner Verfassung – 3.Auflage, Seite 581, ist zu finden:
Die VvB ist neben der SaarlVerf. (Art105 IV) die einzige Verfassung, die den allgemeinen
Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers (vgl. Art 59
I, (s. dazu VerfGH LVerfGE 1, 131)) speziell für die Erhebung von Steuern und Abgaben
wiederholt.
Dabei geht sie allerdings, ebenso wenig, wie die übrigen Länderverfassungen nicht darauf
ein, wem die Gesetzgebung- bzw. Steuerertragshoheit zusteht, sondern setzt
stillschweigend die Regelung des GG insoweit voraus.
Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen
Unabdingbar, notwendigen, territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht
rechtskräftig werden lassen kann.
4
Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen,
können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht
berücksichtigenund sind auch deshalb nichtig.
Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955, lediglich unbeachtlicher
Ausdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager
Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, wo
es ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhere
Steuern.
Durch Außerkraftsetzen der RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch
keinen
Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung
mehr.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ja nach ihrer - tatsächlich unzutreffenden –
Behauptung seit dem 03.10.1990 ein souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieser
Täuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformes
Steuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager
Landkriegsordnung, offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand, als verbindlich
erklären und durchsetzen könnte.
Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten,
wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.
Die Partei erklärt hiermit, dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer
nicht rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichen
Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich ausdrücklich auf die
ihrer Ansicht nach böswilligen Täuschung durch die bundesrepublikanischen
Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigenden
Einwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.
Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten
Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische
Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen.
Nach einer Arbeitshypothese I gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine
Steuerpflicht erkennen. Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige
Tatsachen vorgetragen, dass
in keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger
bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuer an
die Bundesrepublik zu zahlen wären.
Das FA Goslar hat unter Bezug auf ein nicht korrekt förmlich zugestelltes und somit nicht
rechtskräftiges Urteil des NDS FG wie dieses in einem Einspruchsbescheid vom
20.11.2007 zur Steuernummer 21/147/03554 folgendes behauptet:
"Da das GG die rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik
Deutschland darstellt und sich daraus die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von
Steuern ergibt (vgl. Art. 105 GG), stellt das Einkommensteuergesetz die auch gegenüber
dem Rechtsbehelfsführer geltende gesetzliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung
dar."
5
Das Grundgesetz ist aber keine Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage der
Bundesrepublik Deutschland, weil das Grundgesetz durch GG Art. 146 im gleichen
Moment aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten müsste.
Grundgesetz Art. 146 [Geltung und Geltungsdauer] lautet in der letzten, durch
Wahlfälscher und Wahlbetrüger im Deutschen Bundestag ohne Rechtskraftfähigkeit
veränderten Fassung,
Zitat Anfang:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung
in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Zitat Ende!
Wäre das Grundgesetz also eine Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen Juristen
im Wege der Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann würde Art. 146
wie folgt auszulegen sein:
Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung
in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Die ebenfalls durch die Wahlbetrüger und Wahlfälscher im Deutschen Bundestag nur
vorgeblich rechtskraftfähig zum 03.10.1990 veränderte Präambel zum Grundgesetz
behauptet nun aber, Zitat Anfang:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Zitat Ende!
Würde die Präambel also unwiderlegbare Tatsachen behaupten, so hätte sich danach das
deutsche Volk in freier Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben,
wodurch wegen GG Art. 146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit verloren
hätte.
Da die Machtinhaber und Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland aber
gleichwohl immer noch darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand hat, muss
deshalb die Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.
Tatsächlich enthält die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:
1. Lüge: Das deutsche Volk wurde gar nicht gefragt! Es waren besatzungsabhängige
Wahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich ohne Aufklärung durch Millionen
Ausländer und Staatenlose wählen ließen, die dem deutschen Volk die Selbstbestimmung
verweigerten.
2. Lüge: Das von der Bundesrepublik Deutschland behauptete deutsche Volk hat keine
verfassungsgebende Gewalt, sondern nur allein die Staatsangehörigen des Deutschen
Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, die sich das Grundgesetz gerade nicht
gegeben haben.
3. Lüge: Dem deutschen Volk, bestehend allein aus den Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116,
wird in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.05.1945 bis heute die freie
6
Selbstbestimmung verweigert.
4. Lüge: Die Einheit Deutschlands wurde am 03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu das
gesamte Reichsgebiet in den Grenzen vom 31.12.1937 gehört hätte und auch
die Deutschen in den weiterhin annektierten Reichsgebieten erfasst werden
müssten, wo das Grundgesetz nicht gilt.
5. Lüge: Das neue Grundgesetz zum 03.10.1990 wurde nicht in Freiheit des deutschen
Volkes formuliert und beschlossen, sondern in nichtiger Selbstkontrahierung
der Siegermächte unter Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigen
deutschen und nichtdeutschen Kollaborateuren in bundesrepublikanischen
Regierungen, Bundestag und der Justiz, die Besatzungsrecht akzeptierten.
6. Lüge: Das Grundgesetz gilt gerade nicht, weil es oktroyiert ist. Es kann auch nicht
gelten, weil der territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem
03.10.1990 schon gestrichen war, was es nichtig gemacht hat. Die
zusammengelogene Präambel ist nach korrekter juristischer Lehre
rechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.
7. Lüge: Das Grundgesetz kann auch nachweislich schon deshalb nicht für das ganze
deutsche Volk gelten, weil es nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gelten könnte. Dort siedelt aber nicht das ganze deutsche Volk.
Aus dieser zusammengelogenen Präambel können auch nicht einzelne Bestandteile
willkürlich herausgegriffen werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendet
werden, um z.B. einen angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GG
zu behaupten!
Die BRdvD ist lediglich ein Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der Alliierten,
welche auf Deutschem Reichsgebiet, ohne Rechtsgrundlagen, im Rahmen einer Parteienund
Juristendiktatur, ohne Rechtsstaatlichkeit, eine Schreckensherrschaft gegen die
tatsächlichen Deutschen, als Staatsangehörige des Deutschen Reichs, aufgerichtet hat.
Und aus GG Art. 105 ist beim besten Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zu
erkennen, s. Text.
Art. 105 GG beschreibt und definiert also nachweislich keine Steuerpflichtigen, sondern
Steuererhebungsberechtigungen ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen hat, und ist
dadurch, jedenfalls unzureichend bestimmend. Die Gesetzgebungskompetenz erwähnt
keine Steuern und regelt nur das Verhältnis der Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländern
als Besatzungsorganisationen.
Der Vortragende erkennt aus GG Art. 105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was auch im
gegenteiligen Fall grundgesetzwidrig, gegen GG Art. 14, als unaufhebbares Gesetz stehen
würde. Er wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich angesprochen oder
adressiert.
Nachdem diese Auslegungsversion zur Steuerpflicht nach dem Grundgesetz, ohne
vorherige Erörterung vorsorglich in einem nächsten Verfahren 15 K 128/07 vor dem NDS
FG widerlegt wurde, hat dieses wiederum - grundgesetzwidrig - ohne vorherige Erörterung
7
eine neue erstaunliche Variante, einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des
Grundgesetzes, geliefert,
Zitat Anfang:
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er - ebenso wie das
Bundesverfassungsgericht -
keine Zweifel daran hat, dass auch nach der Wiedervereinigung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland (vgl. insofern die Präambel des GG) das GG sowie die
nachkonstitutionellen und die gem. Art. 123 GG fort geltenden vorkonstitutionellen
Gesetze gelten (vgl. beispielsweise BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1997 2 BvL
6/95, BVerfGE 97, 117).
Zitat Ende!
Auch dieser Teil der Begründung steht in unerlaubtem Widerspruch zu den beantragten
Feststellungen offenkundiger Tatsachen, die nicht erfolgten und deshalb nicht erörtert
werden konnten. Es hat auch noch kein bundesrepublikanisches Gericht dazu Stellung
genommen.
Die Präambel hat aus vielen, auch hier angeführten Gründen niemals Rechtskraft erlangen
können. Sie ist ein Lügengespinst, ohne jegliche Substanz, für eine Beachtlichkeit, die das
Deutsche Volk nicht aufgestellt und angenommen hat.
Der Bezug auf unbezeichnete nachkonstitutionelle Gesetze, welche nur durch
Besatzerdiktat und Wahlbetrug entstanden sind, kommt erstens überraschend, weil eine
solche Behauptung zur Begründung einer Steuerpflicht, vor dem Urteil, nicht erörtert
wurde.
Sie steht auch im Widerspruch zu den Anträgen zur Feststellung offenkundiger Tatsachen,
die gerade deshalb nicht beschieden wurden.
Das Grundgesetz ist keine Verfassung (Konstitution), sondern lediglich ein
Besatzungsdiktat, in nichtiger Selbstkontrahierung, wie der dortige Klagevortrag
behauptet und die dortige Klägerin im Rahmen der willkürlich abgebrochenen
Beweisaufnahme mit den Abbildungen der in den ersten Grundgesetzausgaben an Schüler
ausgegebenen GG beweisen wollte.
Deshalb ist sowohl die Behauptung bezüglich unbekannter vor- als auch
nachkonstitutioneller Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in der Bundesrepublik
Deutschland völlig nichts sagend, unklar, unverständlich, unsinnig.
Gesetze müssen aber zur Bewirkung einer Rechtskraft eindeutig, klar und verständlich
sein, damit sie beachtet werden müssen. Daran fehlt es der Begründung vollständig.
Noch toller ist die Behauptung, dass nun aus GG Art. 123 über unverständliche
Formulierungen eine Steuerpflicht begründet werden soll.
Abgesehen davon, dass in einem Urteil keine überraschenden Begründungen verwendet
werden dürfen, die vorher nicht erörtert werden konnten, gelten für GG Art. 123 auch alle
Ausschlussgründe zur behaupteten Begründung für eine Steuerpflicht, wie für GG Art.
105.
GG Art. 123 lautet:
8
Sämtliche Gesetze vor dem Zusammentritt des Bundestages können nach dem
Grundgesetz überhaupt nicht gelten. Nach GG Art. 19 (1) würde für jedes Gesetz
außerhalb des GG grundsätzlich die Zitierpflicht zu beachten sein, die nicht rückwirkend
für ein "vorkonstitutionelles", allerdings auch weiterhin unbekanntes und nicht greifbares
Gesetz eingeführt werden konnte.
Der Vortragende verlangt nun als nächstes die Konkretisierung dieser kühnen
Rechtsauslegung unter Bezug auf GG Art. 123, weil danach auch die Weimarer Verfassung
noch als gültig anerkannt sein müsste,
- soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!
Daraus ist doch unmittelbar zu folgern, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, weil
das Deutsche Volk, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, nicht zwei parallele Verfassungen haben kann. Insoweit bedankt sich
der Vortragende schon einmal beim NDS FG für diese Begründung, einer so wie so,
unhaltbaren Entscheidung.
Der Grundgesetzartikel 123 ist also grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.
Er beschreibt auch keinen Steuerpflichtigen, erklärt den Begriff der Steuer nicht und hat
auch keinen Bezug zur Abgabenordnung sowie den nachfolgenden Steuergesetzen, die
auch für sich allein betrachtet, nach dem Grundgesetz, wegen unheilbarer Mängel, nichtig
sind.
Nicht konkret verfasste, unverständliche Gesetze, ohne Textinhalt, sind unbeachtlich.
Insoweit wird noch einmal auf die, jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein
müssende Fundstelle, zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2
hingewiesen.
In Helmsrott/Schaeberle, Abgabenordnung, 13. neu bearbeitete Auflage, Schäffer-
Poeschel Verlag 2006, wird in der Einleitung das folgende Gliederungsdiagramm, zur
systematischen Stellung der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt,
welches sich aber nur aus dem Grundgesetz, als oberste Rechtsnorm, ableiten lassen
muss, s. folgende
Abbildung:
9
Schon aufgrund der Tatsache, dass das Grundgesetz als vorgebliches Verfassungsrecht(?)
neben das Verwaltungsrecht gestellt wurde, vertiefte sich ein phantastischer Verdacht,
zumal
auch die Fiktion eines Staatsrechtes für die Bundesrepublik Deutschland nur böswillig,
ohne
rechtliches Gehör, aufrecht gehalten werden kann.
Jedenfalls leitet sich nach dem vorstehenden Diagramm, weder das Steuerrecht, noch
eine
Steuerpflicht aus dem Grundgesetz selbst, ab. Und, weil auch tatsächlich, im ganzen
Grundgesetz, keine Steuerpflicht für jemanden festgeschrieben ist, gibt es auch keine
solche in der OMF-BRdvD, wie anhand der Analyse der Abgabenordnung bewiesen wird.
Der bisherige Umgang des wahlfälschenden und wahlbetrügenden bundesrepublikanischen
Gesetzgebers, der Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit der
Nichtbeachtung
der im Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien, ist im vorliegenden Falle, der
Beitreibung von Steuern, ohne Rechtsgrundlagen, als vorsätzliche Unterlassung des
rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher, nach hiesiger Auffassung, den Tatbestand
der Rechtsbeugung.
Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes, für die
Bundesrepublik Deutschland, festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des Bürgers
gegen das Machtmonopol der Regierenden.
Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die nicht
eingeschränkt werden dürfen.
Die Art. 1 - 20 des Grundgesetzes haben eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind für
das GG unveränderlich von den Besatzern vorgegeben. Es steht also im jeweiligen
Grundrechtsartikel dabei, wie und wann das Grundrecht eingeschränkt werden darf.
Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
In dem betreffenden Gesetz muss in einem Paragraphen vermerkt sein, welche
Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des
Artikels 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor.
Rechtskunde für Nichtjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Gerichten Heft
090102 Einführung offenkundiger Tatsachen nach § 291 ZPO im Beweisverfahren
Seite 14
Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig.
Es ist erlaubt, die nachfolgenden weiteren Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zur
Kenntnis zu bringen:
Es steht mit Gesetzeskraft fest - denn das Grundgesetz hat nach der Arbeitshypothese I ja
für diese Rechtsauslegung eine angenommene Gesetzeskraft - dass eine sich aus dem
Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben)
behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nach
Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht beachtet wurde, und Rechtsfolgen
bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht bezeichnete, steuerpflichtige,
natürliche und juristische Personen, die somit auch schlussendlich nach dem GG nicht
identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können.
10
Das gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz
unbekannten, vom NDS FG neuerdings, vorgeschobenen, "vorkonstitutionellen" Gesetze.
Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und
hier insbesondere Art. 14 GG, durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung, nicht
möglich.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins
Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext
verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist
grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst den
Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des
Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.
Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht, wegen des
Grundgesetzes, keine nichtige Norm anwenden.
Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht
gebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärer
Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung
anderer BRdvD-Organe bei der Gesetzgebung.
Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der
Gesetzgeber, wie bereits das Bundes"verfassungs"gericht gegenüber grundgesetzfremden
Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat
(Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 58, 81, 111).
Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS keine
Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.
Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund
eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt,
automatisch nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes,
weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dass
die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland nichtig ist.
In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, namens Bundesrepublik
Deutschland (OMF-BRD), wurde bis Ende 1976 die Reichsabgabenordnung benutzt, welche
durch Verwaltungsvorschriftenänderungen in der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte
der Siegermächte - völkerrechtswidrig - angepasst wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die Steuerzahlungspflicht in der Weimarer
Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die
Reichsabgabenordnung.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen
Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
11
So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung, Inaugural-Dissertation
Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4, Zitat Anfang:
"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als "Steuergrundgesetz" verfasst, weil
bereits Artikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne
Unterschied im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der
Gesetze beizutragen hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in
die Reichsabgabenordnung aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung 1919, war nach der Vorstellung Enno Beckers, "eine
Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zu
schaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch genug waren, eine solche Vorschrift
zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen."
Zitat Ende!
Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht, für Staatsangehörige des
Deutschen Reiches, direkt aus der Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche die
Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohne
die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag, als Organisationsform der
Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMFBRdvD)
jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen
könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14. Dezember 1976 im
Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht und trat unter Besatzervorbehalt am
01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt
war.
Nun heißt es in Art. 96 Absatz 1 des EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen
Steuerfachliteratur von z. B. Beck nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:
Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten außer Kraft:
1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I Seite 161) ......!
Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer Verfassung ersatzlos entfallen, weil
sich im Grundgesetz, jedenfalls für eine durch die BRdvD entworfene Abgabenordnung,
die sich nicht mehr auf die Weimarer Verfassung berufen kann, keine allgemeine
Steuerpflicht aus einem bekannten Grundgesetzartikel ableiten lässt. Diesbezügliche
Nachfragen blieben von allen befassten Finanzbehörden-Mitarbeitern unbeantwortet, was
die Richtigkeit der Untersuchung vermutlich schon beweist.
Im Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern,
sondern lediglich Definitionen von Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften. Insoweit
wurde mit der Beseitigung der Reichsabgabenordnung, für das Besatzungskonstrukt
OMFBRD, welches diese Reichsabgabenordnung auch nicht für das und in dem
Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann, sondern nur für sich zum eigenen Vorteil
gegen Reichsinteressen angepasst hat, eine Art BRD-Abgabenordnung, ohne auf das
Grundgesetz gestützte Steuerzahlungspflicht, aus der Taufe gehoben.
GG Art 104a bis 115 enthalten nachweislich keinerlei Hinweise auf die Auferlegung einer
Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemanden, sondern lediglich die
konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund und Ländern,
Begriffsdefinitionen von Steuern und Handhabungsvorschriften für Steuern und
Steuergesetzgebung.
12
Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch unverständlicheres Bild, nach welcher
grundsätzlichen Rechtsgrundlage, in der BRdvD, seit 1977, Steuern und Abgaben erhoben
werden könnten.
Bereits die Gliederung der Abgabenordnung zeigt, dass sie ohne die Stütze auf die
Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht begründen kann, weil sie der RAO absatzweise
entspricht und eine solche Vorschrift ja zusätzlich in die Reichsabgabenordnung, aus
gutem Grund, nicht aufzunehmen war.
Schon AO Teil I Einleitende Vorschriften § 1 (Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine
Sachbereichserörterung, welche sich erst durch den Teil II, steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3, sachlich erschließt.
Damit ist aber weiterhin aus der AO selbst nicht zu erkennen, wer überhaupt
steuerpflichtig ist. Ein Steuerpflichtiger wird nicht definiert, sondern es wird nur die
Existenz von Steuerpflichtigen vorausgesetzt, ohne das dafür ein höherrangiges Gesetz
benannt wird.
In AO § 9 findet sich nun erstmalig in diesem BRdvD-Gesetz, der Bezug auf den
Geltungsbereich dieses Gesetzes, der sich in AO § 138 so wiederholt, Zitat Anfang:
"Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im
Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben .... mitzuteilen!"
Aus der AO erschließt sich aber allenfalls ein sachlicher Anwendungsbereich, wohingegen
der Geltungsbereich der AO, in dieser, nach der vorliegenden Untersuchung, überhaupt
nicht beschrieben ist.
Wie noch ausführlich zur Begründung der erkannten Nichtigkeit des GG nachgewiesen
wird, hat jedes Gesetz einen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereich festzulegen.
Fehlt dieser, wie auch in der AO, ist ein solches Gesetz nichtig und unanwendbar. Als
Folge können, nach einem solchen Gesetz, keine Steuern oder Abgaben erhoben werden.
Deshalb ist die Abgabenordnung der OMF-BRdvD, auch ohne Stütze auf das Grundgesetz,
allein nichtig, unabhängig, ob bei Bezug auf das GG selbst, diesem ja ebenfalls der
unabdingbar, notwendige, territorial-räumliche Geltungsbereich fehlt oder dort keine
Steuerpflichtigen bezeichnet werden.
Selbst wenn also ein FA vortäuscht, dass das Grundgesetz ohne notwendigen
unabdingbaren territorial-räumlichen Geltungsbereich rechtskraftfähig ist - was auch nicht
stimmt - , so legt das Grundgesetz gleichwohl selbst aber immer noch keine Steuerpflicht
auf.
Und weil die ständigen Angriffe aus den bundesdeutschen Finanzbehörden, gegen die
gesamte Existenz von Vortragenden, mit rechtsgrundlagenlosen Steuerforderungen,
Zwangsvollstreckungen und willkürlich konstruierten Steuerstrafverfahren auch
unbändigen
Widerstandwillen erzeugt haben könnten, wird nachgewiesen, dass die Abgabenordnung
der
OMF-BRdvD, auch noch aus einem weiteren Rechtsgrund nichtig und unanwendbar ist.
GG Art. 19 Abs.1, Satz 1 besagt folgendes:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten.
13
Satz 2 verlangt deutlich: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu GG Art. 19, Zitiergebot auf S. 595, Rn
18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warnund
Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden
Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.
Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den
Bürger, da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird
einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes
möglicherweise, erst anlässlich der Gesetzesauslegung, durch die Gerichte festgestellt
werden kann.
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden
Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem
Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet.
Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und
sofort und ersatzlos aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt vorgeblich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die
Steuergesetze der BRdvD und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte
(Steuerbescheide).
In der Abgabenordnung behandelt AO § 125 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) den
Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
Die Erhebung von Steuern verstößt doch in jedem Fall direkt gegen GG Art. 14
(Eigentumsgarantie).
Die Abgabenordnung von 1977 kann sich dabei nicht auf einen Grundgesetzartikel
stützen, welcher eine Steuerpflicht für Jemanden unmittelbar begründet, wie es die
Reichsabgabenordnung mit der Weimarer Verfassung konnte.
Insoweit ist nun auch AO § 413 (Einschränkung von Grundrechten) auch noch
rechtsfehlerhaft und unvollständig, weil dieser Paragraph nur die Einschränkung von GG
Art. 2 (2), 10 und 13 behauptet, obwohl auch GG Art. 14 und 25 verletzt werden. Damit
verletzt die AO entsprechend AO § 413 nicht nur ohne Rechtsgrundlage nach dem GG
selbst die Artikel 2 (2), 10 und 13, sondern auch 14 und 25.
Aufgrund der dazu fehlenden Zitiergebote wäre die AO dann selbst wiederum insgesamt,
auch bei einem vorgeblich geltenden Grundgesetz nichtig, s. dazu z. B. auch die
Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002, wegen des dort fehlenden Hinweises in § 27 b!
Insoweit sind auch durch diesen unwiderlegbar vorgestellten Sachverhalt, alle Bezüge auf
die AO von Grund auf, ohne rechtliche Substanz. Niemand hat also, nach dieser
Rechtsansicht, eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern an die BRdvD, weil eine solche
auch im Grundgesetz nicht festgelegt ist.
Ohne verständliche Erläuterung, auf welcher Rechtsgrundlage nun n o c h eine
Steuerleistungspflicht begründet sein soll, werden immer nur, wie hier, kostenträchtige
Rechtsbehelfe provoziert, für welche die Handelnden in BRdvD-Finanzbehörden und -
Finanzgerichten, auch persönlich haftend, die Kosten übernehmen müssen und werden.
14
Das ordentliche rechtliche Gehör setzt die Pflicht, die vorgestellten Argumente zu erwägen
und begründet zu widerlegen, damit darauf abschließend geantwortet werden kann. Bis
dahin gibt es jedenfalls keine gültigen Steuerbescheide und nur nichtige Verwaltungsakte.
Auch die dem GG und der AO nachrangigen Steuergesetze der Bundesrepublik sind
nichtig!
Erst, in unter das nichtige Mantelgesetz AO, noch untergeordnete Steuergesetze der
BRdvD findet sich z. B. in § 1 des EStG eine vorgebliche Steuerpflicht, welche sich aber
ebenfalls nicht auf das Grundgesetz stützen kann und damit nichtig ist.
Zusätzlich enthält natürlich auch das EStG nicht den Hinweis auf eine Einschränkung des
Grundgesetzes, bezüglich der international vorrangigen Gesetze, wie die Haager
Landkriegsordnung, nach Art. 25 GG und bezüglich der Verletzung des Schutzes des
Eigentums nach Art. 14 GG. Auch hier wird also, das Zitiergebot des Art. 19 GG unheilbar
verletzt, was das EStG ebenfalls, von Anfang an, nichtig gemacht hat.
Auch das UStG ist, wegen Verletzung des Zitiergebotes nach GG Art. 19, nicht nur deshalb
grundsätzlich nichtig, sondern insbesondere auch, durch die Einfügung von § 27 b. An
diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot
des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom
26.04.2002, gewesen ist.
Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda
Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung
die
mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer-
Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von
Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes
von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“
Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet:
„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem
allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem
Zitiergebot
soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen
der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines
Gesetzes bewusst werden kann.
Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten
bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes
um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt, der in
Frage stehenden Norm, erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage
der Einschränkung des Artikels 13 GG, ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung, zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen, bei
der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001, diskutiert worden.
Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der
Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines
Grundrechts war, aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung
(Einschränkung von Grundrechten), danach nicht erforderlich.
15
Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht
wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der
Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt. Da der
Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz
das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels
19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des
Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.
Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG
35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel
“Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf.
Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende
Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist
offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das
Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der Abgabenordnung 1977 zu einer
grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG.
Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 –
(BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21
Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im Art. 19 I 2 GG
folgendes verbindlich ausgeführt:
“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an,
dass “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser
Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur
Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz
vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen
hinaus eingeschränkt werden könnten."
Wie für alle der AO nachgeordneten Steuergesetze, hat auch das Kfz-Steuergesetz nicht
nur das Zitiergebot des Grundgesetzes missachtet.
Da die AO zusätzlich nichtig ist, kann auch durch nichtige Verwaltungsakte der AO nach §
118 kein Kfz-Steueranspruch nach § 218 AO entstehen. Insoweit entfällt auch ein
wirksamer Bezug der FA auf § 251 AO, weil nach der BRdvD-AO keine Vollstreckbarkeit
entstehen kann.
Aus dem gleichen Grund kann auch kein ESt-, Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- oder
sonstiger durch die Bundesrepublik für diese behaupteter Steueranspruch
rechtsstaatskonform mittels einer nichtigen Abgabenordnung überhaupt erlassen oder gar
vollstreckt werden.
Insgesamt glaubt der Vortragende auch nicht mehr daran, dass den Strukturen der
BRdvD, einschließlich der Finanzbehörden und so genannten "gesetzlichen Finanzrichtern"
dieser Sachverhalt bisher unbekannt geblieben ist, was notfalls durch Zeugenladungen
und Vernehmungen geklärt werden muss, welche die Finanzgerichte bisher verweigert
haben.
Insoweit wurden von Anfang an mit Bestehen der bundesrepublikanischen
Besatzungsabgabenordnung vom 01.01.1977, bösgläubig von allen tatsächlichen
Deutschen Steuern eingetrieben, woraus eine Beanspruchungsfrist, ohne Verjährung von
30 Jahren ab Kenntnis von der Täuschung im Widerspruch zu Treu und Glauben, sowie
einer erkennbaren sittenwidrigen Schädigungsabsicht, für die Rückforderung aller von mir
bisher einbehaltenen Steuern erwachsen ist.
16
Das Widerstandsrecht erlaubt die Berufung auf ein Steuerstreikrecht.
Insbesondere die chaotische, menschen- und völkerrechtswidrige Vertragsgestaltung zur
Einverleibung der Mitteldeutschen in den Herrschaftsbereich der Westalliierten, zur
umfassenden Täuschung der Deutschen, als vorgebliche Wiedervereinigung in einem
souveränen, demokratischen Deutschland umgetauft, hat das Ergebnis, dass das
Grundgesetz, nach Vortrag der Partei, wegen der nichtigen Selbstkontrahierung der
Siegermächte, unter Benutzung von ihr gesteuerter deutscher Kollaborateure, ohne
Beteiligung nur des tatsächlichen deutschen Volkes nach GG Art. 116 (1), untergegangen
ist.
Ausführlich wurden dazu insbesondere die unbegreiflichen, völkerrechtswidrigen und somit
nichtigen Unterwerfungen des Deutschen Volkes unter fortgeltendes und schädigendes
Besatzungsrecht, nach der nicht legitimierten Zustimmung der von den Besatzern
abhängigen bundesrepublikanischen Machtinhabern in den folgenden Verträgen
angesprochen:
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Bonn, vom 18. Mai 1990
Theodor Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 20 – Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag
vom 31. August 1990
Schäuble (BRD), Günther Krause (DDR)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 889
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-plus-Vier-Vertrag – Deutsche Fassung
Moskau, vom 12. September 1990
Hans-Dietrich Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische
Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), Douglas Hurd
(Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James Baker (Vereinigte Staaten
von Amerika)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318
Tag der Ausgabe: Bonn, den .... (wird zur Zeit recherchiert, weil schon die S. 1274 erst am
02.10.1990, unmöglich zur breiten Kenntnisnahme vor dem 03.10.1990, offengelegt wurde)
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz –
und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Bonn, vom 23. September 1990
Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl, Schäuble
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 885
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Bonn, vom 25. September 1990
Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte
Staaten von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274
Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990
17
Verordnung zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
vom 25. September 1990
Bonn, vom 28. September 1990
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273
Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über
die
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
Bonn, den 08.10.1990
Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990 !
Ein Notwehr- und unbegrenztes Widerstandsrecht nach GG Art. 20 (4) gegen die BRdvD
besteht, weil
a) alle Regierenden der BRdvD mit Unterstützung ihrer politischen Justiz und der
Behörden das gesamte deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches,
für das sie nicht legitimiert sprechen können, einschließlich der noch nicht
beigetretenen DDR-Bürger durch die:
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
Mächten
Bonn, den 08.10.1990
Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des
Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990
auf unbestimmte Zeit durch fortgeltendes Besatzungsrecht, ohne Souveränität an die
drei Siegermächte USA, GB und RF ausgeliefert haben und weiterhin ausliefern wollen;
b) die BRdvD mit von ihr zu Unrecht erhobenen Steuern von Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches Kriegsverbrechen und Angriffskriege finanziert sowie Waffen in
Krisengebiete und an Feinde des Deutschen Volkes liefert;
c) die BRdvD Völkermord am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches bezahlt;
d) Steuererhebungen für die Feinde des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches auch gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen!
Diese Verträge und Gesetze sind,aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte
in Selbstkontrahierung der Besatzer, mit sich selbst und nicht durch den freien Willen des
Deutschen Volkes, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, entstanden. Es gibt bis heute keine Literatur- oder Fundstelle zu der
Frage, wie und warum es zu diesem Notenwechsel von Subalternen mit den westlichen
Siegermächten gekommen ist, um die Deutschen durch die Bundesrepublik zu verraten
und zu verkaufen. Sie dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin, trotz der
vorgegaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und der BRD, scheinbar gewährten
Souveränität, weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme
völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte einzubinden.
Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung
der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung, gewährten, obwohl die
Verträge grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte, für jedermann,
einfach aufgaben.
18
Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen
Hoheitsrechten, werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.
Dazu wurde dem NDS FG auch das Kanzleramtprotokoll BK, 132-35400 DE 12 NA zur
Sitzung von Vertretern des Bundes, der Deutschen Demokratischen Republik und der
Länder vom 19.07.1990 vorgelegt.
In diesem heißt es auf Seite 1 unten, Zitat Anfang:
Stallbaum stellt fest, dass die Schlussformulierung "hat sich das deutsche Volk für dieses
Grundgesetz entschieden" nicht der Realität entspreche!
Zitat Ende!
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass die allgemeinen Grundgedanken zum Erlass des
Grundgesetzes am 08.05.1949 für die noch zu gründende Bundesrepublik Deutschland,
erst
am 15.09.1949, als oktroyiertes Besatzungsstatut, nach Gerhard/Schrader, Die
Gemeinschaft und Du, Verlag Dr. Max Gehlen 1956, Seite 79, wie folgt erklärt wurden,
Zitat Anfang:
In diesem Vorspruch (Präambel) sind folgende Grundgedanken enthalten:
...........
2.) Das Grundgesetz will keine entgültige Verfassung sein, es will vielmehr nur die
Ordnung für eine Übergangszeit schaffen. Alle Deutschen sollen zu gegebener Zeit in
freier Selbstbestimmung eine Gesamtlösung herbeiführen.
............
Zitat Ende!
Wie aus einer Übergangsordnung überhaupt eine Verfassung entstanden sein könnte,
dazu schweigen die bundesrepublikanischen Machtinhaber und Juristen direkt hörbar!
Die Bundesregierung wollte also unmittelbar nach der Pariser Konferenz vom 17.07.1990
die dortigen Auflagen mit einer gelogenen Präambel, in einer Scheinverfassung
durchsetzen und hat das unter Diktat der Besatzungsmächte, als abhängiger politischer
Verbund der bundesrepublikanischen Machtinhaber auch vollendet.
Kein Deutscher braucht sich aber den Verkauf an Feindmächte gefallen zu lassen und
dafür auch noch Steuern bezahlen.
Es wird deshalb Entscheidung beantragt, ob und welche der angeführten offenkundigen
Tatsachen vom Adressaten nicht anerkannt werden, um eine dazu widersprüchliche
BRdvD-amtliche Entscheidung vorzubereiten und zu erlassen.
Gegen die Ignorierung der von ihm in das Verfahren eingeführten offenkundigen
Tatsachen
erklärt der Antragsteller vorsorglich, dass er dagegen Widerstand leisten wird und
Widerspruch einlegt.
Bisherige und zu erwartende Reaktionen
I a. Reaktion der Finanzbehörden und Finanzämter
Es ist gelungen, eine interne Dienstanweisung der OFD Hannover zu erlangen, die Bände
spricht:
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Wie in der BRdvD weit verbreitet üblich, gibt sich auch für diese ungeheuerliche
Behandlung berechtigter Rechtsinteressen bei der OFD Hannover der Verantwortliche, für
dieses völlig haltlose Pamphlet, niemand namentlich zu erkennen. Er überlässt einem
Auftragnehmer die Verteilung und der unterschreibt lieber auch nicht.
21
Rechtlich gilt jedoch, dass jeder auch für diese anonymen Veranlasser Tätige und er selbst
deshalb voll verantwortlich haften, weil er mit konkludentem Handeln, durch Duldung das
Schreiben, bestehen lässt. Die Perfidie der juristischen Rabulistik, nach der die Existenz
der
Bundesrepublik ja gar nicht bestritten wird, sondern nur deren fehlenden
rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen, setzt sich durch die gesamte Dienstanweisung
hindurch fort.
Auf die obige Antragsformulierung hin hat zum Beispiel das Finanzamt für Fahndung und
Strafsachen Braunschweig zum Jahresende 2008 folgerichtig wie folgt geantwortet, s.
Seite 2 oben der Dienstanweisung:
I b. Reaktion der Finanzgerichte am Beispiel des NDS FG
Im Verfahren 9 K 692/03 haben die Juristen Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann
die beantragte Feststellung offenkundiger Tatsachen wie folgt rechtsmissbräuchlich
unterlassen, um zu einem dagegen stehenden Urteil vom 28.05.2008 gelangen zu
können, Zitat Anfang:
6.
Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen weitergehende Anträge auf „Feststellung
offenkundiger Tatsachen" gestellt hat, ist die Klage unzulässig.
Gemäß § 41 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat. Die
Feststellungsklage muß auf ein Rechtsverhältnis gerichtet sein. Unter Rechtsverhältnis ist
die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende aufgrund von Rechtsnormen
geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Person und Sache zu
verstehen.
22
Nicht unter § 41 FGO fällt die Feststellung der Gültigkeit von Rechtsnormen oder die
Feststellung von Tatsachen oder von Werturteilen ohne unmittelbaren Bezug zu einem
Steuerrechtsverhältnis (vgl. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 6.A., § 41
Rz.18).
Zitat Ende!
Absichtlich haben die 3 Volljuristen den Unterschied zwischen Anträgen nach § 291 ZPO,
wie vorgetragen, als eine völlig davon unterschiedliche Feststellungsklage nach § 41 FGO
behandelt, um die Klage im Wege des Prozessbetruges verwerfen zu können. Es ist
dagegen zwar Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, aber dort sitzen
bekanntlich nur die Standeskollegen der Rechtsbeuger in den Finanzgerichten. Die
Erfolgschance ist deshalb gegen Null, aber die Beweise schlummern jetzt in BRdvDGerichtsakten
für die spätere Bearbeitungsaufnahme.
Da auf jeden bekannten Fluchtversuch der BRdvD-Juristen vor der rechtsstaatskonformen
Rechtsprechung, im eigenen käuflichen Interesse ein Lerneffekt eintritt, wurde im
Verfahren 9K 651/03, den gleichen Juristen Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann
diesmal der
Antrag auf offenkundige Tatsachen mit dem Zusatz überreicht, dass es sich um ein
Prozessmittel, im Rahmen der Beweisaufnahme, nach §§ 284 ff. ZPO (Grundzüge des
Beweisverfahrens) handelt. Das Ergebnis im Urteil vom 03.09.2008, Zitat Anfang:
VII.
Soweit der Kläger die „Feststellung offenkundiger Tatsachen" und die "Feststellung der
Staatsangehörigkeit" (Anträge Nr. 4, 5, 27, 33) begehrt, sieht der Senat von einer
Entscheidung über diese Anträge ab, da es nach der dargelegten Rechtsauffassung des
Senats an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
Zitat Ende!
Der eklatante Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist so offenkundig,
dass die drei beteiligten Berufsjuristen dafür in einem deutschen Rechtsstaat ihres
gesamten Vermögens verlustig gehen würden und nicht mehr aus der Haft kämen, weil
der Hochverrat gegen Deutsche und das Deutsche Reich gar nicht besser bewiesen
werden kann. Dass sie auch Hochverräter nach den BRdvD-Gesetzen sind, fürchten sie
aus den bekannten Gründen natürlich noch nicht!
Fazit
Der Alliiertenvorbehalt besteht für Berlin fort.
Deutschland ist nicht souverän.
Nach BRdvD Grundgesetz besteht nachweislich keine Steuerpflicht.
Das Grundgesetz verfügt nicht über den notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereich Die BRdvD - Abgabenordnung weist keinen Bezug auf das Grundgesetz
auf und bezeichnet keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich und gerade
deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG
Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide erlassen
werden können.
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen
Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)
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Ich stelle nach eigenen Beobachtungen, Rechtsmissbrauch und Rechtbeugungen
öffentlicher Bediensteter in den vorgeblichen BRdvD-Finanzbehörden fest, wie hier
Beispielsweise aufgezeigt wird.
Offensichtlich soll ich fortgesetzt durch Rechtsmissbrauch und Rechtbeugungen genötigt
werden, weiteren wirtschaftlichen und gesundheitlichen Schaden zu nehmen.
Ich bin nicht gewillt persönliche Ehrverletzungen, Belästigungen und gesundheitlichen
Schaden hinzunehmen und dulde pflichtbewusst, keinen Rechtsmissbrauch, keine
Rechtsbeugung, keine Leugnung der Rechtslage und Hochverrat am deutschen Bürger und
seinem Vaterland.
Unzulässige Standardtextblöcke, die aus internen Dienstanweisungen stammen, die den
rechtsuchenden deutschen Staatsangehörigen billig ins Unrecht setzen sollen, werden als
Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung erkannt.
Mangels Steuerpflicht, wird auch kein sittenwidriger Eingriff in die Freiheit und das
Eigentum des Bürgers, durch die Scheinfinanzbehörden des vorgeblichen Landes Berlin,
widerstandslos hingenommen.
Rechtsbeugung ist ein schweres Verbrechen !
BGH – Urteil – 1 StR 376 / 96 vom 05.12.1996
a) Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht dann in
Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte
Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines
unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft.
b) Eine solche konkrete Gefahr kann bestehen, wenn der Richter gegen
Bestimmungen über die Zuständigkeit oder die Anhörung Verfahrensbeteiligter
verstößt, um den zuständigen Richter von der Entscheidung oder die
Staatsanwaltschaft von der Mitwirkung auszuschließen und auf diesem Wege zu
einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu
erreichen gewesen wäre.
Nach § 138 III ZPO lautet es: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind
als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den
übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht."
Nach § 291 ZPO heißt es aber: "Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, bedürfen
keines Beweises." Dabei ist allgemeinkundig eine Tatsache die jeder kennt oder leicht
erfahren kann. Gerichtskundig sind Tatsachen, welche das Gericht schon in einem
früheren Prozess wahrgenommen hat, das befasste Gerichtspersonal aus eigener
Prozesserfahrung schon kennt oder gerichtseigenen Akten entnehmen kann.
An die als offenkundig festgestellte Tatsache ist auch das Revisionsgericht gebunden
(§559 II ZPO) Durch Verfahrensrüge kann aber geltend gemacht werden, dass das
rechtliche Gehör (Rn 3) nicht gewährt oder der Begriff der Offenkundigkeit verkannt
worden sei (RGZ 143, 184).
Hinweis zur Verantwortlichkeit des Beamten
Alle Bundesbeamten sind spätestens seit der Löschung der Rechtsgrundlage ihrer BRD
und ihres GG vorrangig berechtigt und verpflichtet, schnellstens und als Eilsache von Amts
wegen entweder die Erneuerung der Gültigkeit des Grundgesetzes oder eine Verfassung
gemäß Art. 146 GG anzustreben, oder wenigstens gemäß Art. 20 (4) GG Widerstand
gegen die schuldigen Haupttäter der Gesetzlosigkeit der real existierenden BRD zu leisten!
Denn das BBG (Bundesbeamtengesetz) legt genau das, sogar ausdrücklich für das
Deutsche Reich bzw. sein Gebiet in den Grenzen von 1937, fest (Auszüge):
Bundesbeamtengesetz:
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§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (...).
§ 52, (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren
Erhaltung eintreten.
§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die
volle persönliche Verantwortung.
§ 58, (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland ... zu wahren ... ".
§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis
zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den
Grenzen vom 31. Dezember 1937.
§ 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
"Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert
durch Artikel 1 u. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582)"
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund,
die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG):
§ 35 (1) 1Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2Er hat seine Aufgaben
unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der
Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. 3Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und
für deren Erhaltung eintreten.
§ 38 (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte
unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter
die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung
befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder
ordnungswidrig und die Straftat oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das
ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil
Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 46 (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden
Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden
verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(Die Verjährung ist bis zur Herstellung des Rechtsstaates ausgesetzt)
Vergleichen Sie dazu auch Remonstrationspflicht (§ 56 BBG Gegenvorstellung, Einspruch
oder Einwand)
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich,
willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit seiner vollziehenden oder
rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der
verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung
einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt
zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch
ein Tun verwirklicht.
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§ 339 StGB
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer
Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft.
BGB § 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er
für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung
in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der
Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Laut Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5
unter a),
Zitat Anfang:
"Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter
Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die
Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die
Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur
Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich
diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die
Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine
objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie
gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene
Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer
einzigen Entscheidung, geklärt sind."
Zitat Ende!
Beamtenbegriff
Im Rahmen der Staatshaftung gilt ein weiter Beamtenbegriff: Beamter ist danach jede
Person, der die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist. Das sind auch Angestellte,
Schöffen, Schülerlotsen usw. Auch der Abschleppunternehmer, der von der Polizei
herangezogen wird, ist bei der Ausführung der Ersatzvornahme Beamter im Sinne des
staatshaftungsrechtlichen Beamtenbegriffs (BGHZ 121, 161).
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Abschließender Hinweis:
In DER SPIEGEL, Nr. 12/2008, Macht und Gewissen, Seite 154 ff. von Matthias Matussek,
werden folgende einprägsame Feststellungen getroffen, welche Beamten durchaus zur
Kenntnis nehmen sollten, Zitate Anfang:
"Die Lüge ist äußerst unpraktisch. Sie verlangt ständige Nachbesserungen � und
irgendwann wird sie kompliziert.
Kirchenvater Augustinus ... hat erklärt, warum die Lüge schon methodisch nicht
funktioniert.
Eine Gesellschaft, in der die Lüge zur allgemein akzeptierten Verkehrsform gehört,
marschiert in den Schwachsinn.“
Zitat Ende!
Allgemeiner Hinweise:
Nur für den Fall, dass sich weiterhin an eine Rechtsgrundlagenlose Rechts- und
Gesetzesauffassung festgehalten wird, wird präventiv bereits jetzt darauf hingewiesen,
dass gemäß den Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 12,17 und 30 AllgErklMenschenR, den
Bestimmungen der Artikel 1, 5, 7, 8, 14, 17 und 18 IPbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534), den
Bestimmungen der Artikel 1, 5, 11 und 12 IPwirtR (BGBl. 1973 II S. 1570) und den
Bestimmungen der Artikel 1 und 2 UN-Folterkonv. (BGBl. 1990 II S. 246) in Verbindung
mit Artikel 25 GG jeder persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist und dafür auch
persönlich zivil- und strafrechtlich belangt werden kann.Am 27.05.2011 10:10, schrieb ZEB_ICHR:
Danke lieber Patrick,für Deinen tollen Beitrag (Anhang), mit dem sicher dem letzten Menschen auf diesem Planeten klar werden sollte,welche Willkür bei rechtlichen Entscheidungen, Steuern etc. in der "BRDvD" vorherrschen.Sehr gut zum ausdrucken, verteilen und zur Aufklärungsarbeit geeignet.Mit freundlichen GrüßenC. Secker
MenschenrechtskommissarinDeutsches Amt für MenschenrechteZEB, IZMR
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