Donnerstag, 14. Juli 2011

Dipl. Ing. Herzau: Eintragung Schulden von Ferkel in Grundbuch nicht möglich

    nachfolgendes von Dipl. Ing. Herzau z. K. und zur Diskussion

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Von: "Herzau,Klaus" <klausherzau@web.de>
Gesendet: 14.07.2011 21:53:15
An: "klaus herzau" <landschaftsbau-herzau@web.de>
Betreff: Eintragung Schulden von Ferkel in Grundbuch nicht möglich

 Dank unserer Väter bleibt es den Deutschen erspart, das die Bürgschaft von Ferkelchen auf die Bürger von D überschrieben werden kann.
Aber nur wenn der Rest auch aufsteht und kapiert das sonst in den Illegalen Brep-Grundbüchern alle Eintragungen nichtig sind -
Für kreative Kritik bin ich offen und dankbar -
Zur Anwendung und Weitergabe freigegeben
Herzau

- Für Stefan - hoffe Du verbreitest es. Der Inhalt ist für uns und unsere Enkel zu wichtig.
Nur vereint sind wir stark und das schöne es trifft auch die Justizleute.
Danke


HERZAU KLAUS HELMUTH 14 . 07 2o11
GOMMERN
OT LEITZKAU- HOHENLOCHAU
DORFSTRAßE 1o


Per Telefax (03921) 913- 213 - 11 Blatt, einseitig-
AG zu BURG
Grundbuchamt

Ihr Zeichen: 1557093306 u.a.
Beschwerde, Rüge, Widerspruch


Auch was die Anschrift betrifft. Was mir bereits das OLG bestätigt hat, sind Sie nicht zuständig.
Es kann ja nicht angehen, das die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze nicht angewendet werden.

  • Der Angeschriebe und Anschrift stimmt nicht mit dem BPA überein – Kopie Anlage 1u. II
  • Es ist nicht ersichtlich, das es sich um ein Amt handelt.
  • Welche GBO hier angewendet wird
  • Warum überhaupt und auf welcher Rechtsgrundlage hier gehandelt wird.
die Handlungen der Kläger sind (amts)richterlich zu unterbinden und strafrechtlich zu verfolgen.

  • Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 55 
  • (1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
  • (3) Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers sind außerdem der Behörde bekanntzumachen, welche das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt.
  • (6) Die Bekanntmachung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben. Sie soll auch die Stelle der Eintragung im Grundbuch und den Namen des Grundstückseigentümers, bei einem Eigentumswechsel auch den Namen des bisherigen Eigentümers angeben. In die Bekanntmachung können auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks in dem in § 2 Abs. 2 genannten amtlichen Verzeichnis sowie bei einem Eigentumswechsel die Anschrift des neuen Eigentümers aufgenommen werden.
  • (8) Sonstige Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen in das Grundbuch bleiben unberührt.


  • GBO
  • Ausfertigungsdatum: 24.03.1897
  • Vollzitat:
  • "Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGB l. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGB l. I S. 2713) geändert worden ist"
  • Stand:
  • Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;

  • zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.8.2009 I 2713
  • Hinweis:
  • Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 4 G v. 30.7.2009 I 2449 ist berücksichtigt

  • § 62 
  • (1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • (2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.

  • § 130 
  • § 44 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 und Satz 3 ist für die maschinelle Grundbuchführung nicht anzuwenden; § 44 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, daß die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person auch die Eintragung veranlassen kann. Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.
  • Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
  • § 131 
  • Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

  • § 142 
  • (1) (Inkrafttreten)
  • (2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

  • Ein Notar Bürger Deutsches Reich (Bundesnotarordnung (BNotO)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BnotO Ausfertigungsdatum: 13.02.1937 § 5  Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Somit ist ihr Schreiben weder mit Siegel, noch mit Unterschrift versehen.
  • Die Schreiben (leider mir unbekannt) haben keinerlei Rechtskraft, allein aus Formmangel und Geltungsbereich, noch sind sie Träger des öffentlichen Rechts oder nach Art. 5 ....durch Justizminister des Reichs zugelassen..)(ihres Rechtsberatungsgesetzes zugelassen
  • Aber es ist ja auch keine Grundbuchordnung in Kraft getreten, aber der Hinweis auf das Gebiet des Deutschen Reichs im § 142 (2) und Ausfertigungsdatum: 24.03.1897.
  • Somit gilt das Grundbuch vom Deutschem Reich

  • Sämtliche Eintragungen ( diese und weiß ich was Sie noch eingetragen haben) sind somit nichtig und zu entfernen.
  • Ihrer Handlung entbehren jeglicher Rechtsgrundlage und Haften tuen Sie persönlich.

  • Weitere Begründung siehe gestrige Mail – Schreiben USA und Rußland.

  • Weiterhin sind mir die ladungsfähigen Adressen aller beteiligten Personen mitzuteilen, von denen die hier eine Eintragung vorgenommen haben und welche meinten, das eine Eintragung vorgenommen werden muß.
  • Schießlich sind alle Verfahren noch bei den Amtsgerichten anhängig und verweise hiermit auf mein Zitiergebot auf Richterliches Gehör UN-Menschenrecht und Art 101 GG für die Brep (egal ob mit oder ohne Geltungsbereich (somit weder Rechtskraft noch Rechtswirksamkeit besitzt), da allein nach ihrem GBO eine Eintragung nicht möglich ist)
  • Sollte auf mein Grundstück ( welche ich ja u.a. entsprechend geltendem Preußischem Landrecht beschlagnahmt habe), eine Eintragung sein ist dieser Vorgang straftrechtlich zu verfolgen und die Einträge zu entfernen.

Somit ist der Beweis erbracht, das weder nach Breb- und S-A Land Recht, ohne Geltungsbereich,ohne Inkraftgetreten zu sein, noch nach geltendem Reichsrecht eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden kann.
Eine auführlichere Beweisführung erspare ich mir, da ich kein Wert auf einen Dr. Titel lege und vieles Offenkundigkeiten sind und sehr viel bereits in Buchform käuflich zu erwerben ist aber mit EURO, nicht wie in der Eintragung EUR oder Euro – also schauen Sie mal auf das bedruckte Papier ( bei Geld steht Banknote u.a. drauf) und somit eh Blödsinn oder doch Währungsbetrug?

  • Ich vermisse ich den Titel Königlich Preußisches Amtsgericht.
  • Sollten ihnen diese Gesetze unbekannt sein, können sie gegen Entgelt (gilt nicht für Nichtbeamte, da dieses Schreiben auch im Internet verbreite wird um so den kommenden Eintrag in die Grundbücher der Schulden die Ferkel gegen den Willen der Deutschen, bedingt durch die gewollte Währungskrise, über die Bürgschaften getätigt hat und auf das Volk, welche anscheinend Eigentum besitzen und dort auf jeden Einzelnen die Grund und Boden besitzen, umgelegt werden soll, zu entgehen.

  • Was auch für Österreich gilt, auf Grund des Bundesvertriebenengesetz


Herzau, Klaus Helmuth
- Bürger Deutsches Reich entsprechend ihrem RuStaG und nach meinem Blut


  • der Anlagen:   Kopie Personalausweis
  • Anschrift laut AG Burg, Kopie Briefumschlag welche gilt nun – sind nun schon 3
  • Wenn die Justiz..
  • Gesetz über Rechtsverhältnisse u.a. (Auszug)
  • Rechtliche Situation 4 Blatt (aus dem Internet – davon gibt es soviele gute bereits)-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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Wenn die Justiz mal denken würde – würde sie feststellen sie sind die Deppen der Nation

Wie so arbeitet ein Bundesverfassungsgericht weiterhin?  Selbst sagt es in seinem Urteil von 1956 1 BvB 2/51  Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts würde vielmehr nur für den vom Grundgesetz zeitlich und sachlich beherrschten Raum gelten.
Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich ( GG 23 aufgehoben, 1990) definieren, sind  NICHTIG!
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) und des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 I 2 GG, § 37 VwVfG) ungültig und nichtig! BVerwGE: "Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. ….

Hier steht es schwarz auf weiß in einer Stellungnahme des Bundestages zur mündlichen Verhandlung über die EURo-Bailouts vor dem BVerfG am 5.7.2011:

"Der Prozessbevollmächtigte des Deutschen Bundestages, Prof. Dr. Franz Mayer von der Universität Bielefeld, unterstrich einleitend, dass schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestünden, sie jedenfalls aber unbegründet seien. Die Beschwerdeführer würden sich auf ein neuartiges Recht berufen, das bisher gar nicht existiere, nämlich ein umfassendes Grundrecht auf Demokratie. Für die Anerkennung eines solchen Grundrechts und eine damit verbundene Ausweitung der Möglichkeiten zur Verfassungsbeschwerde gebe es aber keinen Anlass." (Juli 2011)

Frau Merkel sagte es uns bereits  im Jahre 2005 :"... wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und [...] Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit."
 
>>>Vielleicht interessiert es den Einen oder Anderen – es wurden in 2010 schon wieder umfassende Bundesbereinigungsgesetze erlassen – diesmal mit vielen Löschungen des Wortes „Reich“ und der Ersetzung durch „Bund“, aber auch viele interessante Gesetze teilweise oder komplett gelöscht.
Vielleicht können sich die tatsächlichen Rechtsgelehrten unter uns mal mit den Folgen dieser Bereinigungen beschäftigen und der Allgemeinheit berichten???
Komischerweise wird noch im Gegensatz zu den Löschungen der o.g. Worte noch dieses Jahr die Eingangsformel zur ZPO (STPO ist bereits so) wie folgt geschrieben:

Eingangsformel Wir …
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:Ich habe bereits Ministerien des Bundes (oder des Reiches) darauf angeschrieben, wer denn „Wir“ ist, und wie wir die Ministerien, Regierung u.ä. eigentlich anschreiben sollten, als „Bundesregierung“ oder als das „Deutsche Reich“.


 

Gemäß den §§ 823 und 839 BGB haftet jeder "Beamte" persönlich für jede Summe, die er ohne gültigeRechtsgrundlage verursacht hat! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden.



Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder der Landesregierung
(Ministergesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Januar 2000

§ 1

Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Lande.



 

§ 2

Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt nach der Wahl durch den Landtag mit der Ablegung des Amtseides.
(2) Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung.

§ 3

Amtseid

(aufgehoben)
   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=MinG+ST+%C2%A7+1&psml=bssahprod.psml&max=true

 


 

BbesG § 29 Offentlich-rechtliche Dienstherrn
  1. Offentlich-rechtliche Dienstherrn in Sinne dieses Gesetz sind das Reich, ...

 

Durch die Bundesbereinigungsgesetze aus 2006 und 2007, erlassen durch die Alliierten, wurde
automatisch der SMAD-Befehl reaktiviert.

Unterzeichnet ein Vertreter mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) ist dies nicht ausreichend,
da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und nicht als derjenige, der die Verantwortung
für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will. BGH - 19.06.2007 - VI ZB 81/05

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Deutsches Reich - Freistaat Preußen
 
Dipl. Ing. Herzau, Klaus Helmuth  nach Bundespersonalausweis HERZAU KLAUS HELMUTH
 
3401 (39279) Hohenlochau                                     DORFSTR. 10
Dorfstr. 10                                                  GOMMERN
 
Tel.: 0170 6962884  - D1
      0152 09701639 - D2 (Schlecker)
 039241 909756 - Telecom - Festnetz
klausherzau@web.de
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und wie kann man da überhaupt ohne eine Straftat zu begehen einen Brief schreiben?
 
 
  

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