From: Andreas Krautz
Sent: Sunday, April 17, 2011 9:55 PM
To: balu6161@gmx.de
Subject: WG: Fwd: WG: FW: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation
Betreff: | WG: FW: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation |
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Datum: | Sun, 17 Apr 2011 20:25:01 +0200 |
Von: | Beenen <compaz@versanet.de> |
An: |
Mit lieben und wohltuenden Grüßen
Dieter Beenen
Von: Wolfgang Spielbusch [mailto:w.spiems@online.de]
Gesendet: Sonntag, 17. April 2011 19:16
An: Wolfgang Spielbusch
Betreff: WG: FW: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation
Gesendet: Sonntag, 17. April 2011 19:16
An: Wolfgang Spielbusch
Betreff: WG: FW: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation
Von: Heiner Lohmann [mailto:Lohmann-Steinfurt@online.de]
Gesendet: Sonntag, 17. April 2011 16:28
An: Wolfgang Spielbusch; bee >> DB
Betreff: Fwd: FW: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation
Gesendet: Sonntag, 17. April 2011 16:28
An: Wolfgang Spielbusch; bee >> DB
Betreff: Fwd: FW: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation
-------- Original-Nachricht --------
Betreff: | FW: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation |
Datum: | Sun, 17 Apr 2011 16:24:59 +0200 |
Von: | |
An: |
Date: Fri, 15 Apr 2011 10:19:27 +0100
From: roselzierd@yahoo.de
Subject: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation
To: xxxxxx
From: roselzierd@yahoo.de
Subject: WG: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation
To: xxxxxx
--- die BPE mailto:die-bpe@gmx.de schrieb am Fr, 15.4.2011: Von: die BPE mailto:die-bpe@gmx.de Betreff: Sensation - Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik - Sensation An: xxxxxxx Datum: Freitag, 15. April, 2011 11:06 Uhr Heute morgen hat das Bundesverfassungsgericht seine lang erwartete Entscheidung bekannt gegeben, ob Zwangsbehandlung in der Forensik zulässig ist oder nicht - Zitat: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. [Zwangsbehandlung] mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig ist. Das ist ein einschneidendes und wegweisendes Urteil, vollständig nachzulesen hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110323_2bvr088209.html Unten die Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts dazu: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-028.html Für dieses Verfahren hat RA Scharmer ein Rechtsgutachten angefertigt, in dem umfangreich und detailliert, insbesondere auch mit Hilfe der Behindertenrechtskonventionen, argumentiert wird, warum diese Urteil nur so gefällt werden kann. Das Gutachten ist hier veröffentlicht: http://www.die-bpe.de/forensik Da mit diesem Urteil die Zwangsbehandlung in der Forensik erfolgreich zu Fall gebracht werden konnte, ist nun zu erwarten, dass alle Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie mit dem Grundgesetz, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, unvereinbar sind und dann jede psychiatrische Zwangseinweisung nur noch Knast ist, für den KEINE Krankenversicherung mehr zahlen wird. Das ist eine Mitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener im Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin http://www.die-bpe.de Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung! Informieren Sie sich unter: http://www.patverf%fc.de/ ------------------------------------ Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 28/2011 vom 15. April 2011 2 BvR 882/09 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels - Rheinland-pfälzische gesetzliche Regelung verfassungswidrig Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 aufgrund einer Verurteilung wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Gewalttaten im Maßregelvollzug. Die Maßregelvollzugsklinik kündigte ihm schriftlich die Behandlung „mit einem geeigneten Neuroleptikum, das eventuell auch gegen Ihren Willen intramuskulär gespritzt wird“, an. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht mit der Maßgabe zurück, dass eine zwangsweise medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG Rh.-Pf.) sind operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen des Untergebrachten nur mit seiner Einwilligung zulässig, wenn sie mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden sind; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Ferner bestimmt der im konkreten Fall als Rechtsgrundlage herangezogene § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. in seinem ersten Halbsatz, dass im Übrigen Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden können. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig ist. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wurden aufgehoben, da sie mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für die angekündigte Zwangsbehandlung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen (Zwangsbehandlung) greift in besonders schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Dem Gesetzgeber ist es nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs kann das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 GG) geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis zur Zwangsbehandlung anzuerkennen ist, eröffnet dies keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseite gesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Sie dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Eine weniger eingreifende Behandlung muss aussichtslos erscheinen. Der Zwangsbehandlung muss, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, unabhängig von seiner Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen. Der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte ist zudem zur Wahrung seiner Grundrechte in besonders hohem Maße auf verfahrensrechtliche Sicherungen angewiesen. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist eine hinreichend konkrete Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt. Zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen eingehend zu dokumentieren. Im Hinblick auf die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, denen der Untergebrachte ausgesetzt ist, muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass der Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorausgeht. Die Ausgestaltung der Art und Weise, in der dies geschieht, ist Sache des Gesetzgebers. Die wesentlichen materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen des Eingriffs bedürfen gesetzlicher Regelung. Die Eingriffsermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. genügt, auch in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes, diesen Anforderungen nicht. Insbesondere fehlt es an der gesetzlichen Regelung des unabdingbaren Erfordernisses krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit. Auch eine Reihe weiterer für den Grundrechtsschutz wesentlicher Eingriffsvoraussetzungen ist nicht oder nur unzureichend geregelt. |
gilt alles nicht! Da eine bundesdeutsche Gerichtsbarkeit im Deutschen Reich abgelehnt wird, sind ergo auch aktuelle Gerichtsurteile hinfällig! Es gilt weiterhin das Reichsgesetz von 1934, in der sogar Zuchthäuser vorkommen!
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