erhalten von Peter Pawlak:
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Von: "Dr. Gunther Kümel" <sapere--aude@web.de>
An: sapere--aude@web.de
Betreff: HORST MAHLER: Wiederaufnahme??
Das Bestreiten der „Holocaust“-These
Bestreiten der „Holocaust“-These ist gemäß dem BRD-Bundesverfassungsgericht
keine Straftat!
Der ehemalige „Spiegel“-Redakteur Heinz Höhne gab schon vor mehr als zehn
Jahren eine Antwort auf die Frage, was wohl von den Erzählungen
über die „religiösen Holocaust-Vorstellungen“ und vom offenkundigen „Bild der faschistischen Schreckensherrschaft“ ohne den strafrechtlichen Schutz der „Denkverbote“ übrig bleiben würde. Hier seine Antwort:
"Wenn aber Historiker mit ihren Forschungen diese manichäischen (religiösen)
Vorstellungen von Gut und Böse ankratzten, gerieten sie
leicht auf ein Minenfeld der Tabus und Denkverbote, wo eine bizarre
Koalition von Volkspädagogen, selbsternannten »Oberrichtern über
Geschichte« und Tugendbolden der political correctness mißtrauisch über ihre Art der historischen Wahrheit wacht. Sie treibt der bohrende
Verdacht um, daß bei der bekannten Revisionslust der professionellen
Historiographie schließlich kaum noch etwas übrigbleiben werde von dem
einst so geschlossenen Bild der faschistischen Schreckensherrschaft."
Als Anfang November 2009 die Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum
Volksverhetzungs-Paragraphen (130 StGB) erging (-1 BvR 2150/08),
schien sich der Kreis des Unrechts in der BRD auf höchster Rechtsebene
geschlossen zu haben.
Die Berichterstattung in den Medien hatte den Tenor, wonach die höchste
Instanz der BRD-Verfassungsordnung bestätigt hätte, daß in
der BRD Sonderrechte für und gegen bestimmte Gruppen zur Anwendung kommen
dürften. Eine Unglaublichkeit, denn das internationale Menschen-
recht verbietet Derartiges. Das BVerf-Gericht erklärte den §130 für
Sonderrecht, schien aber den Gehalt des GG dem Erhalt des Denkverbotes
hintanzustellen.
Es war der unvergessene RA Jürgen Rieger (NPD), der diese
Menschenrechtswidrigkeit vor das Verfassungsgericht brachte. Nur wenige Tage
nach seinem Tod wurde der Entscheid verkündet, mit einem scheinbar
verheerenden Wortlaut für alle Freiheitlichen. Die Systemmedien bezogen sich
auf den Passus, daß das System tatsächlich Sondergesetze anwendet. Klipp und
klar liest man, daß "§ 130 Abs. 4 StGB auch als Sondergesetz mit dem Recht
auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) angesichts des sich
allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die
nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt
gebracht hat, vereinbar ist."
Dieser Teil des BVerfG-Entscheids klingt eindeutig. Die menschenverachtende
Verfolgungsmaschinerie schien sich tatsächlich auf Paragraph 130 StGB
berufen zu dürfen. Jürgen Rieger hatte moniert, daß im Zusammenhang mit dem
Bestreiten von Gaskammer und der Zahl "jüdischer Opfer" die Anwendung des
130-er von den damit befaßten Gerichten willkürlich gegen seinen Inhalt
ausgelegt wird.
Wer "jüdische Opfer" während der NS-Zeit grundsätzlich nicht bestreitet,
sondern allein den allgemein genannten Umfang in Abrede
stellt, sowie die "Tatwaffe Gaskammer" bestreitet, der durfte nach den
Argumenten von Rieger nie nach § 130 StGB vor Gericht gestellt werden.
Dieser Paragraph schreibt ja weder eine Mindestopferzahl vor, an die man
glauben muß, noch wird eine spezifische Tatwaffe genannt, die man
nennen muß. Insofern hätte eigentlich damals das gesamte Parlament vor den
Richter gehört, das die Formulierung des Gesetzes ohne
"Mindestopferzahl" und ohne "Gaskammern" verabschiedete.
Doch die justiziable Wirklichkeit im Verfolgerstaat BRD war eine andere.
Beweise dürfen bis heute nicht eingebracht werden und in
Sachen Opferzahl und Tatwaffe wird eine sogenannte Offenkundigkeit
vorgeschützt, die aber bis heute von keinem Richter definiert wurde.
Kein Richter will sich in Sachen Zahlen festlegen und auch die Gaskammern
werden, wenn überhaupt, nur nebulös angesprochen. Dennoch
wird regelmäßig verurteilt, mittlerweile bis zu lebenslänglich. Man addiert
einfach einzelne Sätze aus einer Forschungsveröffentlichung
und bestraft den Autor für jeden Satz einzeln mit der Höchststrafe von fünf
Jahren. Der deutsche Freiheitskämpfer Horst Mahler erhielt so 13
Jahre Kerker aufgebrummt - und das bei einem Lebensalter von 73 Jahren.
Es war Horst Mahler, der den BVerfG-Entscheid analysierte und aus der Zelle
heraus mitteilte, der Inhalt sei das Gegenteil von dem, was im Leitsatz, wie
oben zitiert, über die Medien nach draußen kam. Mahler führte aus, warum das
Willkürgesetz damit außer Kraft gesetzt sei. Er sollte mit seiner Analyse
recht behalten, das Bundesverfassungsgericht hat die Willkürverfolgung nach
§ 130 StGB in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
anders definiert als derzeit von den Gerichten praktiziert.
Bereits in Absatz 61 der Urteilsbegründung stellen die Richter klar, daß die
Meinungsäußerung, "Juden wurden nicht vergast" keine Straftat
darstellt, sofern nicht bewußt die als offenkundig bezeichnete Gewalt der
NS-Zeit ausdrücklich gebilligt, verherrlicht und gerechtfertigt
wird. Die Richter bestätigen wohl die "rechtmäßige" Anwendung eines
menschenrechtswidrigen Sondergesetzes, aber nur im Zusammenhang
mit der Billigung von Gewalt: "Die Vorschrift (§ 130 StGB) dient nicht dem
Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewußt nicht
auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und
Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf
Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt."
Mag es historisch noch so falsch, ethisch noch so verwerflich sein, was da
formuliert wurde, die Bestreitung der Existenz von Gaskammern fällt demgemäß
nicht unter die Verfolgungsmaßnahmen. Um nach dem Sondergesetz verfolgt
werden zu können, müßte jemand sagen/schreiben:
"Es war vollkommen in Ordnung, die Juden umgebracht zu haben, denn
Deutschland hatte das Recht dazu." Kein Revisionist, kein Nationalist,
kein Freiheitlicher hatte jemals Derartiges gesagt bzw. würde das jemals
sagen, und der feinsinnige Intellektuelle Horst Mahler schon
gar nicht.
Unter Absatz 72 wird das Gericht noch klarer, weil die Richter feststellen,
daß das bloße Bestreiten des sogenannten Holocaust nicht
bereits als "Verherrlichung" des NS-Reiches bzw. als "Billigung" des
behaupteten Holocaust gedeutet werden darf. Es wird klar gesagt, daß
es keine Einschränkungen bei Meinungsäußerungen mit friedlichem Inhalt geben
darf. Es heißt: "Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, daß ihre
Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein
geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen."
Eine Meinungsäußerung zu behindern, selbst wenn aus ihr eine Gefahr für das
System erwachsen könnte, darf im Sinne der grundgesetzlich geschützten
Meinungsfreiheit nicht unternommen werden. Das Gericht wörtlich: "Die
Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz
gefährlichen Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit
selbst auf und ist illegitim."
Dann nochmals die Verdeutlichung, daß jede Meinungsäußerung, die nicht
direkt zu Gewalt aufruft oder Gewalt rechtfertigt, gestattet sein muß,
auch wenn sie noch so "gefährlich" bzw. "wertlos" (falsch) sei. Wörtlich:
"Allein die Wertlosigkeit oder die Gefährlichkeit von
Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Artikel 5 Abs. 1
GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen
Abwägungsvorbehalt zu stellen." Diese Formulierung ist glasklar. Solange
nicht zu Gewalt im Zusammenhang mit dem Bestreiten der
H.-These aufgerufen wird bzw. die behaupteten Verbrechen gar gerechtfertigt
werden, muß für das Widersprechen gegen die H.-These
die volle Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gelten.
Diese Festlegung wird sogar noch tiefer definiert: "Für den Schutz von
materiellen Rechten ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für
die Gefahrenabwehr. Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen
ausgehen, sind zu abstrakt, als daß sie dazu berechtigen,
diese staatlicherseits zu untersagen." Im Klartext: Der Sonderschutz der
Juden ist nicht gefährdet, wenn jemand schreibt/sagt, der Holo
habe nicht stattgefunden. Eine solche Meinung, so die Richter, darf vom
Staat nicht untersagt werden.
In Absatz 75 des Urteils wird noch einmal deutlich gemacht, daß die
Verfolgung im Rahmen von § 130 StGB alleine dem Aufruf nach Gewalt und
der eindeutigen Rechtfertigung von historischer Gewalt, nicht aber der
geistigen Auseinandersetzung gilt. Es wird zwar gesagt, daß die "rein
geistige Wirkung" sich mit der "rechtsverletzenden Wirkung" überschneiden
kann, doch müsse sich der Gesetzgeber "von vornherein
auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze
orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen
Auseinandersetzung selbst zurücknehmen." Es wird von den Richtern sogar eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung abverlangt. Also, ob aus
gewissen Äußerungen Gewalt entstanden ist: "Diesen Grenzen hat auch die
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und
unmittelbarer ein Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird,
desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je
vermittelter und entfernter die drohenden Rechtsgutverletzungen bleiben,
desto höher sind die zu stellenden Anforderungen … Je mehr
[Meinungsäußerungen] im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung
selbst zur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an
das konkrete Drohen einer Rechtsgutgefährdung." Wenn also ersichtlich ist,
daß die Verfolgung einer "Sondermeinung" die Meinungsfreiheit
selbst in Gefahr bringt, desto mehr muß überprüft werden, ob wirklich eine
Rechtsgutgefährdung (Gefahr für die Juden durch Gefährdung des
öffentlichen Friedens) vorliegt.
Was die Gefährdung des öffentlichen Friedens bedeutet, macht das Gericht in
Absatz 77 klar: "Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von
Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen
Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung
der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien
oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen
sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die
geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und
allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt,
ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für
deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein."
Allerdings, wie immer im BRD-Justizsystem, lassen die Richter eine Hintertür
für die Verfolgung mit einer etwas schwammigen Formulierung
in Absatz 78 offen. Sie stellen die Strafbarkeit heraus, "den öffentlichen
Frieden (zu) stören" sofern die Aufforderung zuStraftaten,
die Androhung von Straftaten, die Belohnung und Billigung von Straftaten,
eingeschlossen jene des § 130 StGB, (in der Meinungsäußerung)
enthalten sind.
Aber in Absatz 79 wird diese Definition wieder unwirksam gemacht, indem
eindeutig die Strafbarkeit in der Gefährdung des öffentlichen
Friedens festgemacht wird: "Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB
ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig auf den Schutz
des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob, beziehungsweise in
welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde der Opfer
der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden
könnte, kann damit dahinstehen."
Und in Absatz 81 hebt das Gericht die Meinungsverfolgung nach § 130 StGB,
wie auch in Absatz 78 schwammig bestätigt, total auf. Es wird
klar gesagt, daß nach § 130 StGB nur das Gutheißen des realen Verbrechens
verfolgt werden darf, nicht die Ideen. Wörtlich: "§130
Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlung die Billigung,
Verherrlichung und Rechtfertigung der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit
das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen."
Hier eine Passage des Plädoyers von Staatsanwalt Ludwig Stenglein, der
damals Adolf Hitler wegen des Putschversuch vom 8./9. November 1923
angeklagt hatte. Stenglein zur Richterbank gewandt sagte:
"Adolf Hitlers ehrliches Streben aber, in einem unterdrückten und
entwaffneten Volke den Glauben an die deutsche Sache wieder zu
erwecken, bleibt unter allen Umständen ein Verdienst. Er hat hier,
unterstützt durch seine einzigartige Rednergabe, Bedeutendes geleistet
... Als Mensch(en) können wir Hitler unsere Achtung nicht versagen."
Noch deutlicher wird die derzeitige menschenverachtende Verfolgungspraxis
nach § 130 StGB in Absatz 82 als unrechtmäßig
verworfen. Es wird ausdrücklich gesagt, daß eine anstößige
Geschichtsinterpretation nicht unter Strafe gestellt werden darf.
Wörtlich: "Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des
Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige
Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen
manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und
Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt
wurde." Also selbst das Ausdrücken von Sympathien für den
Nationalsozialismus, weil er zum Beispiel viele soziale Reformen zugunsten
der Menschen schuf, ist keine Straftat. Die
Geschichtsinterpretation alleine schon gar nicht.
Daß eine gegenteilige Meinung zum staatlich verordneten Holocaust-Bild keine
Straftat darstellt nach § 130 StGB, sondern ausdrücklich nur die
Billigung und Belohnung von "tatsächlich begangenen Verbrechen", wird in
Absatz 82 noch einmal unterstrichen. Wörtlich: "Die Vorschrift ist
von der gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon
§ 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten,
tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe
stellt."
Bislang haben die Gerichte den § 130 StGB als Gummiparagraphen benutzt. Kein
Richter hat jemals verbindlich einem Angeklagten sagen
können, welche jüdische Opferzahl als strafrechtlich relevant gilt bzw. mit
welcher Opferzahl man sich bei Nennung strafbar machen würde.
Auch im Verfolgungsparagraphen 130 gibt es keine klaren Vorgaben dazu.
Selbst die "Tatwaffe" für den Holocaust wird im § 130 nicht genannt,
wie bereits oben ausgeführt. Somit ist es für den Normalbürger nicht zu
überschauen, mit welchen Aussagen er sich strafbar macht. In Absatz
88 (sic) stellt das Gericht diesen Mißstand heraus, der so nicht angewendet
werden darf. Wörtlich: "Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den
Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben,
daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände
zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese
Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den
rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen
können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist."
In anbetracht der Tatsache, daß die Holocaust-Richter bislang das Gesetz
selbst interpretierten und die interpretierte Version anwandten, wird
in der BVerfG-Entscheidung mit folgendem Satz als ungesetzlich
festgeschrieben: "Andererseits soll sichergestellt werden, daß nur der
Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art.
103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und
der rechtsprechenden Gewalt [Richtern] verwehrt,
über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden."
Es wird abzuwarten bleiben, ob die höchste Rechtsprechung eine Änderung der
Verfolgungspraxis in der BRD nach sich ziehen wird. Wohl
kaum. Es gibt in der BRD keine Rechtsstaatlichkeit in diesem Sinne mehr. Das
Bundesverfassungsgericht kann urteilen, was es will, die
Politik ignoriert die Entscheidungen, wenn nicht genehm. Nach demEntscheid
des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag, hätte
dieser nie in dieser Form ratifiziert werden dürfen (Abschaffung des
deutschen Staatsvolkes). Dennoch ist es geschehen.
Die Richter wie Höchstrichter zappeln an den Fäden der Politik. "Bei ihrer
Ernennung [Verfassungsrichter] hängen die Richter am Tropf der
Politik." (Welt, 26.02.2010, S. 2) Selbst der System-Spiegel bekräftigte
diese Rechts-Verwahrlosung schon vor Jahren: "Der Staat – und
mit ihm sein Eigentum – gilt als Eigentum der Parteien. Sie beherrschen
Fernsehen und Rundfunk. Gerichte und öffentliche
Versorgungseinrichtungen sehen sie als ihre Beute." („Der Spiegel”, Nr.
26/1992, S. 23)
Erst wenn die Verfassungsrichter ausgeschieden sind, wagen sie sich hin- und
wieder, gegen die Verfolgungspraxis zu opponieren, wie zum
Beispiel Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem und Prof. Dr. Winfried Hassemer.
Diesen Mut aber bringen sie niemals während ihrer Amtszeit
auf. Vor diesem Hintergrund kann man die hier analysierte Entscheidung des
BVerfG zum 130-er geradezu revolutionär nennen. Doch der feder-
führende BVG-Richter dieses Entscheids, Hans-Jürgen Papier, scheidet jetzt
aus. Papier wagte bisweilen etwas Mut für die Menschenrechte zu
zeigen. Das dürfte jetzt ganz vorbei sein.
Man kann sagen, daß nach dieser Definition des Paragraphen 130 StGB durch
das BVerfG alle inhaftierten Revisionisten und Freiheitskämpfer
unschuldig weggesperrt wurden bzw. werden.
Es ist zu prüfen, ob die sensationelle Neu-Interpretation des Gehaltes des
§130 nicht ein Wiederaufnahme-Verfahren rechtfertigt!
Quelle:
<https://service.gmx.net/de/cgi/derefer?TYPE=3&DEST=http%3A%2F%2Fglobalfire.
tv%2Fnj%2F10de%2Fverfolgungen%2F130_bverfg.htm>
http://globalfire.tv/nj/10de/verfolgungen/130_bverfg.htm
Prominete Gefangene des politischen Systems (aktuelle Liste):
Pedro Varela, Spanien - 3
Jahre in Haft
Wolfgang Fröhlich (56), Österreich - 11 Jahre in Haft
Gerd Honsik (69), Österreich - 7 Jahre in Haft
Horst Mahler (73), Deutschland - 13 Jahre
Haft (= lebenslänglich)
Martin Humer (86), Österreich - vor Gericht
usw.
(keiner von diesen "Vergasungs-Bestreitern" soll bestritten haben,
daß unter dem Nationalsozialismus Menschen starben, keiner von diesen
"Vergasungs-Bestreitern" freute sich über Tote irgendwelcher Art!!)
warum wurden erst 16 jahre nach kriegsende der
AntwortenLöschensogenannte holocaust propagiert?
WARUM KAM ERST 16 JAHRE NACH KRIEGSENDE diese
AntwortenLöschenholocaustprppaganda?