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...wenn ich das richtig verstanden habe
From: Heiner Lohmann
Sent: Saturday, January 29, 2011 11:51 AM
To: Heiner Lohmann
Subject: Bedingungen zur Klagefähigkeit vor dem Internationalen Strafgerichtshof Den Haag
Liebe Berufskollegen und Verbandsvertreter,
heute morgen erhielt ich eine Nachricht von Herrn Roland Herliscska (Roland Herlicska Dach- u. Abdichtungstechnik e.K. mailto:info@herlicska-dachtechnik.de Dachdeckermeister, Betriebswirt HWK), der wegen nachgefragter fehlender Amtslegitimität von Finanzbeamten seines Landkreises, ein Strafferfahren am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag durchgesetzt bekommen hat.
Bitte lest einmal die im Anhang beschriebenen Bedingungen einer Klagefähigkeit an diesem hohen Gericht.
Ich denke, gerade betroffene Bauern des Müllermilch Prozesses sollten sich über die Möglichkeit einer Selbstverwaltung umgehend informieren.
Auch über die für Jeden mögliche Mitgliedschaft im ZDS DZ f MR e.V. wird über eine Verfassung des Deutschen Amtes für Menschrenrechte , Schutz der Familie und des Eigentums gewährt.
Hier ein Auszug aus meiner Bescheinigung:
"Da unsere MItglieder der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Menschenrechte (§§18-20 GVG Art. 6-7 EGBGB, IPB) unterstehen, wenden Sich sich bei berechtigten Ansprüchen im Rahmen der Amtshilfe zuständigkeitshalber bitte an den ICHR / IZMR - Sektion Deutschland, Bielefeldtweg 26, D - 21682 STADE "
Ich weise nochmals auf die Veranstaltung des Deutschen Amts für Menschenrechte, im Anhang, hin.
Auch möchte ich Selbstanzeigebriefe deutscher Amtsrichter aufgrund nicht erkennbarer Rechtslage hier beifügen.
Bitte informiert Euch!
Mit hoffnungsvollen Grüßen
Heiner Lohmann
heute morgen erhielt ich eine Nachricht von Herrn Roland Herliscska (Roland Herlicska Dach- u. Abdichtungstechnik e.K. mailto:info@herlicska-dachtechnik.de Dachdeckermeister, Betriebswirt HWK), der wegen nachgefragter fehlender Amtslegitimität von Finanzbeamten seines Landkreises, ein Strafferfahren am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag durchgesetzt bekommen hat.
Bitte lest einmal die im Anhang beschriebenen Bedingungen einer Klagefähigkeit an diesem hohen Gericht.
Ich denke, gerade betroffene Bauern des Müllermilch Prozesses sollten sich über die Möglichkeit einer Selbstverwaltung umgehend informieren.
Auch über die für Jeden mögliche Mitgliedschaft im ZDS DZ f MR e.V. wird über eine Verfassung des Deutschen Amtes für Menschrenrechte , Schutz der Familie und des Eigentums gewährt.
Hier ein Auszug aus meiner Bescheinigung:
"Da unsere MItglieder der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Menschenrechte (§§18-20 GVG Art. 6-7 EGBGB, IPB) unterstehen, wenden Sich sich bei berechtigten Ansprüchen im Rahmen der Amtshilfe zuständigkeitshalber bitte an den ICHR / IZMR - Sektion Deutschland, Bielefeldtweg 26, D - 21682 STADE "
Ich weise nochmals auf die Veranstaltung des Deutschen Amts für Menschenrechte, im Anhang, hin.
Auch möchte ich Selbstanzeigebriefe deutscher Amtsrichter aufgrund nicht erkennbarer Rechtslage hier beifügen.
Bitte informiert Euch!
Mit hoffnungsvollen Grüßen
Heiner Lohmann
Hallo Herr Lohmann,
AntwortenLöschenihre Meinung deckt sich mit der Ansicht unseres
Prof. Dr. Heino Janssen....seine 18 Punkte Vorverfassun werden wir am 04.02. im Restaurant
Roseneck zur Diskusion stellen
Ermächtigungspräambel zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Volkes
Artikel 1 bis 18
Vorschlag zur Ausarbeitung für die Neuschwaben-
land-Gruppe Berlin Berlin den 04.02.2011
Der ZD – Präsident
Z e n t r a l r a t – D e u t s c h l a n d (ZD) –
Modifiziert von C.P. Neuschwabenland-Gruppe Berlin
Völkerrechtssubjekt des fortbestehenden deutschen Reiches mit Satzung und Präambel
Rechtsgrundlage und Umsetzung des Völkerrechts durch den (ZD)
§ 5. Wie aus dem GG für die BRD ersichtlich, sind in Art.120 u.139 GG die Alliiertenrechte festgeschrieben, die alle Grundrechte des besetzten Landes völkerrechtswidrig außer Kraft setzten. Da aber in Art. 25 GG das Völkerrecht allen Gesetzen vorgehen sollte, das Parteienkonstrukt der BRD, nicht volkslegitimiert und besonders seit 1990 gegen die eigenen Grundrechte handelt, ist die gesetzgebende- mit der unrecht-sprechenden Gewalt und der Exekutive, die gegen Person und Volk richtet und handelt, der gesetzlichen Strafe zuzuführen.(siehe dazu § 6 VStGB und § 81/2 StGB)
§ 6. So kann bis zur Vereinigung des ganzen Deutschen Reiches mit seinem Staatsvolk die derzeit rechtmäßige Rechtsgrundlage nur das Grundgesetz von 1949 sein, von den Alliierten gemäß ihren Kontroll- und Sperrgesetzen so bestimmt, nach Völkerrecht bereinigt, als > Ermächtigungsgesetz <.
§ 7. Das modifizierte Grundgesetz, ist daher das Ermächtigungsgesetz im Verfassungsrang des ZD und des Deutschen Volkes, um das „Deutsche Reich mit seinem Staatsvolk“ wieder handlungsfähig werden zu lassen.
Der ZD wird damit im Verfassungsrang laut Art. 25 GG autorisiert, den Kriegszustand durch Abschluß von Friedensverträgen mit den Staaten, die Deutschland den Krieg erklärt haben, zu beenden, vorbehaltlich der sich daraus ergebenen Rechtsfolgen.
§ 8. Da die Haftungsfragen sich aus dem Grundsatz der Verursachung entsprechend den nationalen- und internationalen Rechtsgrundsätzen ergeben, Hochverrat und Völkermord keiner Verjährung unterliegen, kann die Haftung unabhängig der erforderlichen Friedensverträge, auch nachverhandelt werden.
§ 9. Das Grundgesetz von 1949 von den Alliierten gemäß ihren Kontroll- und Sperrgesetzen so bestimmt, nach Völkerrecht als Ermächtigungsgesetz bereinigt, ist und bleibt die Völkerrechtsgrundlage des ZD und des „Deutschen Volkes“, das nach Wiederherstellung der Identität und Selbstfindung sich dann in Selbstbestimmung eine eigene Verfassung geben kann.
Art. 21 bis 24 GG, Art. 27 bis 33 GG, 36 bis 55 und 57 bis 96, außer 60 und 73 GG, Art. 98, 99, 100, 102, 106 bis 109, 111, 112, 113 und 115 bis 145 GG entfallen, da im Widerspruch zu Art. 25 GG.
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PS: §§ 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten für die
Bundesbürger.