Montag, 15. November 2010

Martin Huber / Unternehmer zur Ungültigkeit von Urteilen


          nachfolgendes schickte www.Martin-Huber.de , Auszug:

.....Das OLG München bestätigt, dass nicht unterschriebene Schreiben (also auch von Richtern erstellten Beschlüsse und Urteile) keine rechtlichen Wirkungen entfalten können....

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Einschreiben / Rückschein
Frau Bredl, Justizhauptsekretärin
i.d. Geschäftsstelle des AG GP
Pfarrstraße 25
73033 Göpingen



per Fernkopierer vorab bzw. zur Kenntnis, Stellungnahme, Erledigung, schriftlich zu Protokoll als amtliche Unterlage im Sinne des §31, Abs. 1 LDG, sowie GG Art.19 und 133; gem. VwVG §3Abs.1
An:
-GS AG GP Geschäftszeichen 16 OWi 16 JS 13883/09 oder 9 OWI176/10 FAX 07161-63-24 39-Edgar Wolff, Landrat, 73033 Göppingen Vorzimmer des LRs FAX 07161- 202 - 330Waging, den 7.8.2010

Sehr geehrte Frau Bredl,
sehr geehrter Herr Wolff,
wenn das Gericht schon meint, ein unzulässiges Verfahren gegen mich als Person der RV-WAG und dann noch parallel zum laufenden Verfahren (4 O 110/08 am LG Ellwangen) durchführen zu müssen, dann halten Sie sich in Ihrem Verfahren wenigstens and die einfachsten Grundlagen der von Ihnen angeblich vertretenen Gesetze, Rechtsbestimmungen oder AGB's!
1. illegaler Eingriff in ein laufendes Verfahrendie von Ihnen angekündigte Vollstreckung bezieht sich auf ein laufendes Verfahren und kann somit niemals zulässig sein. Ein abschließendes Urteil nach ZPO wurde von mir mehrfach angefordert aber bis heute nicht zugestellt. Nach aktuellen Urteilen von BVerfG und BHG wurde lediglich ein Entwurf zugesandt (Az siehe unten) der keine weiteren Rechtsfolgen haben kann.
Das OLG München bestätigt, dass nicht unterschriebene Schreiben (also auch von Richtern erstellten Beschlüsse und Urteile) keine rechtlichen Wirkungen entfalten können. Details hierzu im Schreiben des OLG München vom 07. 10.2008 zu Az. bzw. Gz.: 9 VA 11/08)
Das BVerfG, 1BvR 622/98 vom 15.04.2010 zu Unterschriften: es präzisiert die erforderliche Schriftform nach §125BGB in seinem Beschluss sogar noch schärfer, selbst eine Paraphe (Handzeichen) ist keine ausreichende Unterschrift. Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf vor. Ein Entwurf setzt keine Notfrist in Lauf, nach BGH NJW95 auch keine andere Frist.
Auch Ihre ZPO regelt dies eindeutig in § 315, Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben
unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,
verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet,
vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht
geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil
ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem
Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den
Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der
Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu
unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument
ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
§ 316
(weggefallen)
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der
unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf
übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter
Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies
_____________________________________________Unterschrift gem. EU- Annex doc 10111/06, gem. A/RES/53/144.Anlage: Regreßforderung (nationale Gerichte)

Da obige Darstellungen als Offenkundig nach §291 ZPO gelten und grundlegende Formmängel somit bewiesen sind beantrage ich die Einstellung Ihrer Aktivitäten.
2. Auf weitere Rechtsverstöße im Laufe des vorangegangenen Verfahrens
3. Eine Entscheidung oder ein Beschluss
4. In Landratsamt und Geschäftsstelle ist die Bearbeitung von Schreiben ausständig.

Wenn Sie sich ansatzweise an das Gesetzessystem halten würden, welches Sie zu vertreten vorgeben, dann hätte ein Drohbrief wegen Erzwingungshaft niemals entstehen können.
Lesen Sie meine Schreiben, lesen Sie Ihre Gesetze und halten Sie
sich daran anstatt sich mit strafbar zu machen!
Mit freundlichen Grüßen



Martin Huber

Ich ersuche um umgehende Mitteilung des zuständigen Bearbeitungsstandes!
in dieser Angelegenheit bedarf der Erlangung seiner Rechtswirksamkeit wiederum, wie oben angegeben, der Unterschrift des verantwortlichen und hoheitlich tätigen Beamten bzw. Richters. Diese(r) sind mir mit der Unterschrift amtlich zuzustellen, womit diese strafbaren Handlungen vor übergeordneten und internationalen Gerichten nachweisbar werden.
gehe ich hier nicht mehr ein, da sie der Aktenlage sowie meinen bisherigen Schreiben zu entnehmen sind.

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