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Von: "Gisbertant@aol.com" <Gisbertant@aol.com>
An: offener Verteiler entfernt
Gesendet: 15:48 Samstag, 27.Oktober 2012
Betreff: Schadenersatzvertrag gegen BRD-u.UN Ausführlich
Dieser Schadenersatzvertrag kann jeder stellen der Zwangsmaßnahmen der
BRD -GmbH ausgesetzt war oder wird. Das kann jeder verwenden wie er will.
Einfach Briefkopf auswechseln, weiterleiten etc.
Ich habe heute das an die Alliierten Botschafter gefaxt. Es geht nun an
alle BRD Behörden die mit mir zu tun hatten. Auch an jene für die ich
Strafanzeige gestellt habe. Sollte sich jemand an dieser Mail stören, so
bitte ich um Entschuldigung.
Im
Briefkopf war mein Name. Im Anhang ein Word Dokument zur Verwendung
Zugestellt per
Fax an alle Alliierten Botschafter am 27. Oktober
2012
Vertrag
über
Schadenersatz
zwischen
Staatsangehörigen des Deutschen Reich(es), nachfolgend
Empfänger genannt welche sich bezeichnen
als
Natürliche Personen,
beseelter Mensch nach staatlichem BGB § 1 (alte
Fassung)
Nach geltendem
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913
und
allen bekannten
und unbekannten Personen welche mitverantwortlich Handeln an den völkerrechtlich
(HLKO, SHAEF, SMAD, BKO 47/50) illegalen Zwangsmaßnahmen jeglicher Art an
Staatsangehörigen des Deutschen Reich(es), welche sich direkt und indirekt beteiligten.
Insbesondere in diesem Vertrag
bezeichnet als
-1- BRD Bedienstete und deren Erfüllungsgehilfen, (auch
andere Staatsangehörige)
sowie in Handlung
der Anzeige nach SHAEF und SMAD- BKO 47/50 die in Nicht-Verfolgung bzw.
Untätigkeit und wissentlich nicht handelten in Kopie stehenden mit
-2- bezeichneten Botschaften
(Botschafter) der Alliierten Militärregierung und anderer
Staaten, aufgeführt am Ende des Vertrages
nachfolgend
Leistende
(Schadensersatzpflichtige)
genannt.
kommt durch
konkludentes (wissentlich,
vorsätzlich, konsequentes, gleiches Recht im privaten Handelsrecht unter
Kaufleuten, natürlichen Menschen, Anwendung SMAD, SHAEF, HLKO
Gesetze) Handeln der folgende Vertrag
zustande:
§ 1 Vertragszweck
(1) Alle Vertragsleistungen nach § 2 dieses
Vertrages seitens des mit -1-
bezeichnet Leistenden erfolgen unter Vorbehalt und in der Regel unter der
Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den
Leistenden bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen.
Die mit -2- bezeichneten Leistenden nach SHAEF
und SMAD Kontrollratsgesetze 35 der Alliierten und deren Botschaften welche
trotz der beweiskräftigen Sachlage und (Straf) Anzeige dieser die Umsetzung einer Zwangsmaßnahme
zugelassen haben bzw. nicht revidiert haben, bzw. das die Alliierten Botschaften gemäß
SHAEF oder SMAD (BKO 47/50), HLKO und nach Völkerrecht dies nicht in allen
Fällen verhindert haben führt zum Schadenersatz, keine
Immunitätszusage.
(2) Der Vorbehalt des Leistenden zu -1- basiert auf der Tatsache, daß der
Leistende und seine Erfüllungsgehilfen vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu
sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige denn sich
legitimiert zu haben. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B.
Tagesbefehl) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt,
dass:
a. der Leistende -1- (und seine Erfüllungsgehilfen)
entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt sind,
oder
b. der Leistende und seine
Erfüllungsgehilfen zu hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt sind, den
Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der
Ausweispflicht vorsätzlich verweigern.
(3) Dieser Vertrag regelt ausschließlich
Sachverhalte nach Abs. 2 a. In den Fällen nach Abs. 2 b richten sie die
Ansprüche des Empfängers nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des
völkerrechtlich und des existierenden
Staates Deutsches Reich und dem übergeordneten Besatzungsrecht falls
dieses Recht Anwendung findet oder gefunden hat.
§ 2
Vertragsleistungen
Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle
Leistungen wie z.B. Handlungen oder Zahlungen, zwischen dem Leistenden oder
dessen Erfüllungsgehilfen und dem Empfänger, falls diese erbracht wurden. Dazu
gehören insbesondere Zahlungen (auch Teilzahlungen), aber auch andere durch den
Leistenden oder dessen
Erfüllungsgehilfen abgeforderte nicht genehmigte Zwangsmaßnahmen und Leistungen,
wie z.B. Erklärungen, Berichte oder andere Anfragen. Zwangsmaßnahmen welche
geleistet wurden ohne das Besatzungsrecht angewendet wurde sind im Anzeigenfall (Strafanzeige) gegenüber
den Alliierten Vertragsleistungen
zwischen den Alliierten Botschaften
und dem Empfänger dieser
Zwangsmaßnahmen. Als Nachweis dient jede Art der Zustellung bei allen
Schadensersatzpflichtigen, den Leistenden (e-mail, FAX, Postbrief,
Kurier)
§ 3 Inkrafttreten des Vertrages durch
Annahme
(1)
Mit
der Annahme einer Vertragsleistung des Empfängers durch den Leistenden oder seine Erfüllungsgehilfen
tritt der Vertrag in Kraft. Ist die Vertragsleistung den Alliierten Botschaften
angezeigt worden so treten diese ebenfalls in diesen Schadensersatzvertrag durch
konkludentes Handeln falls HLKO, SMAD, SHAEF oder Völkerrecht verletzt wurden
aber nicht verfolgt wurden.
(2) Der Annahme einer Vertragsleistung
kommt der Erhalt von Geldern im Rahmen einer Zwangsbeitreibung
gleich (z.B. Barzahlung, Kontopfändung) und deren Anzeige bei den Alliierten
Botschaften mit Eintritt in diesen
Schadensersatzvertrag falls gegen Besatzungsrecht, Völkerrecht und/oder HLKO
verstoßen und angezeigt wurde, wie § 1 geregelt, aber nicht verfolgt
wurden.
(3) Eine Vertragsleistung im Sinne
dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der Leistende selbst oder
mittels seiner Erfüllungsgehilfen sonstige Zwangsmaßnahmen (z.B. Haftbefehl,
Zwangsversteigerung etc.) umsetzt, oder Schreiben versendet, die Forderungen
gegen den Empfänger erheben (z.B.
„Bescheide“). Eintritt der Alliierten erst nach §3 Absatz (2)
§ 4 Inkrafttreten durch
Androhung
Der Vertrag tritt außerdem in Kraft,
wenn dem Empfänger durch den Leistenden oder dessen Erfüllungsgehilfen eine
Zwangsmaßnahme angedroht wird. Sowie nach §3 Absatz (2) als -2-
bezeichnete Vertragspartei.
Mit Eingang ist der Vertrag in
Kraft.
Die Vertragserfüllung bedarf keiner
Unterschrift des Empfängers, so ist es gemäß BRD-GmbH AGB angeordnet. Die
Rechtskraft tritt sofort ein durch die geltenden SHAEF Gesetze und SMAD Befehle
seit 18.07.1990 geltendes Besatzungsrecht.
Durch Anzeige bei den Alliierten Botschaften an
diese selbst auch, falls gegen oben angeführte Gesetze verstoßen und nicht
geahndet wurde.
§ 5 Schadenersatz
Sowohl das Ereignis, welches das
Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung
verpflichtet den Leistenden und
seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz nach § 6. Der Leistende und seine
Erfüllungsgehilfen haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt und unterwerfen
sich ohne Einrede der
Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung
in das gesamte Vermögen.
§ 6 Höhe des
Schadenersatzes
(1) Die Höhe des Schadenersatzes richtet
sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren
Zustandekommen. Der Schadenersatz ist für jede einzelne, beteiligte Person
fällig:
Vertragsleistung des
Leistenden
|
Erfüllungsgehilfe
|
Empfänger
|
§ 4 (Androhung von
Zwangsmaßnahmen) Pfändung
|
30.000 EURO
pauschal
|
1 Mio. EURO
pauschal
|
§ 3 Abs. 1 (Annahme von
Leistungen)
|
100% der Gesamtforderung bzw.
des entstandenen Schadens zzgl. 50.000 EURO
pauschal
|
5 Mio. EURO
pauschal
|
§ 3 Abs. 2 und 3 (Umsetzung
Zwangsmaßnahme)
|
100% der Gesamtforderung bzw.
des entstandenen Schadens zzgl. 200.000,00 EURO
pauschal
|
10 Mio. EURO
pauschal
|
Personenstandfälschung (auch
versuchte)
|
100.000,00 EURO
pauschal
|
2 Mio. EURO
pauschal
|
Unwirksame
„Inlandszustellung“
|
50 000,00 EURO
|
1 Mio. EURO
pauschal
|
Fehlende Unterschriften
u.ä,
|
30 000,00
EURO
|
1 Mio. EURO
pauschal
|
Aufforderung zur Plünderung,
Freiheitsberaubung, Verschleppung ggf. Bedrohung zur Verschleppung (nachrangige Zulassung durch Alliierte Botschaften durch
konkludentes
Handeln
|
500.000,00 EURO zuzüglich
50% der Gesamtforderung des
Empfängers
|
10.000.000,00 EURO
|
Speicherung, Nutzung und
Weitergabe der persönlichen Daten
|
500.000,00 EURO zuzüglich 50%
der Gesamtforderung des Empfängers
|
5.000.000,00
EURO
|
(2) Angefangene Arbeitsstunden des
Leistenden sind zusätzlich mit 200 Euro in DMR zu vergüten, angefangene Arbeitsstunden von Anwälten oder
Rechtskonsulenten mit 350 Euro in DMR.
(3) Sofern geltendes Recht einen höheren
Schadenersatz vorsieht oder zuläßt, tritt diese Regelung automatisch in
Kraft.
(4) Im Falle einer wie auch immer
gearteten Abwertung der Eurowährung beziehen sich die Summen nach Abs. 1 auf
nicht weniger als die Kaufkraft am 01.01 des Jahres, in dem der Vertrag in Kraft
getreten ist. Der Schadenersatz ist in geltender Währung gefordert und in der
derzeit gültigen Zahlungsmittelart zu leisten innerhalb 14
Tagen.
(5) Umrechnungskurs der
Forderung:
Zahlungsmittel 1 Euro= 3.26676 DMR
mit Stand vom 30.09.2012
1 Euro in Dollar mal 4,20 ergibt 1
DMR
§ 7 Fälligkeit des
Schadenersatzes
(1) Der Schadenersatz wird mit jedem
Eintritt eines Ereignisses nach § 3 oder § 4 sofort fällig, ohne daß es hierzu
einer Aufforderung bedarf.
(2) Der Schadenersatz ist dem Empfänger
bis zum folgenden
Monatsersten
nach
dessen Wahl per Überweisung, in barer oder in physischen Edelmetallen (Gold,
Silber, Platin) marktüblicher Stückelung auszuhändigen. Entstehende Kosten des
Transfers trägt der Leistende bzw. der
Erfüllungsgehilfe.
(3) Erfolgt die Aushändigung nicht
innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit 6% über
dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
§ 8 Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine
rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten
kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen
Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.
Rechtsbelehrung:
Es geltenden die Ländergrenzen des
Deutschen Reichs vom 31.12.1937. Damit ist das betreten der Flächen des
Deutschen Reichs eine Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag von den Leistenden -1-. Allein die Einlage in den
Briefkasten des Deutschen Reichs ergibt die Schadenersatzpflicht nach Vertrag.
Eintritt in den Vertrag der Alliierten
Botschaften nach Anzeige dieser Zuwiderhandlung.
Leistende gemäß -1- sind
die:
Bedienstete der NGO BRD-GmbH, HRB
Frankfurt 51411 namentlich sich selbst bezeichnet in Schriftstücken an den
Empfänger, wie selbst ernannte Richter, Gerichtsvollzieher, Anwälte,
Staatsanwälte und sonstige Finanzbedienstete, Behördenleiter oder jegliche Art
von verantwortlichen Politikern der BRD-GmbH.
Leistende gemäß -2- sind
die:
Botschaft der
U.S.A z.Hd. Des Hohen Kommissars
der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Philip D. Murphy Clayallee 170,
14191 Berlin Telefax: Fax (030)
831-4926
Botschaft der
Russischen Föderation z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn
Botschafter S.E. Vladimir M. Grinin, Unter den Linden
63-65
D-10117 Berlin,
Telefax +49 (0) 30 / 229-93-97
Botschaft des
Vereinigten Königreichs von England z. Hd. Des Hohen Kommissars der
Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Simon McDonald, Wilhelmstr. 70-71
D-10117 Berlin Telefax: +49 (0) 30 /
20457
594
Botschaft von
Frankreich z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter
S.E. Maurice Jacques Jean-Marie Gourdault-Montagne Pariser Platz 5 D-10117
Berlin Fax 030-590 03 90 39
Vladimir Vladimirowitch Putin der
Russischen Föderation
Staria Platz 4 Kreml, 103132 Moskau
Justizministerium der Russischen
Föderation
Tel.: 007 095 936-21-43, 933-43-11, 933-42-12
Haupt Militär
Staatsanwalt Cholsunow Pereulok 14 -119852
Moskau/Russland
Die
Botschaften der Schweiz und Österreich und
damit die Handelnden Personen gegen Staatsbürger des Deutschen
Reich(es).
Kopie; dieses Schreiben an das
Internet und damit an jeden für den es wichtig ist oder
wird.
Kopie: Provisorische Exilregierung
des Deutschen Reich(es) und deren bevollmächtige Vertreter, Deutsches Reich auf
dem Mutterland in den Grenzen 31.12.1937 und die reguläre Exil-Reichsregierung
des Deutschen Reiches in der
Antarktis, Neuschwabenland (siehe Antarktisvertrag)
Gezeichnet
Gisbert Ant
Staatsangehöriger des Deutschen
Reich(es)
ein Kommentar auf "Terra Germania"
AntwortenLöschen29. Oktober 2012 um 10:35 | #8
Dieser Schadenersatzvertrag regelt auch Schadenersatz durch die Alliierten, aus diesem Vertrag kommen die Alliierten nicht mehr heraus
Dieser Brief ging o.a. Schadenersatzvertrag voraus:.....
AntwortenLöschenSehr geehrte Botschafter, sehr geehrter Militär Staatsanwalt
es sind von mir und anderen Personen des Deutschen Reich verschiedene Strafanzeigen bei Ihnen eingegangen bzgl. Verstoß privater Personen der BRD welche gegen die o. a. SHAEF und SMAD Kontrollratsgesetze handelten. Sie, die Alliierten haften nicht für Straftaten der BRD-Bediensteten. Das ist klar in Ihren Gesetzen festgehalten.
Sie haften (oder Ihr Staat) aber dann wenn Sie Ihre SHAEF und SMAD Gesetze nicht anwenden und Straftaten nach diesen Gesetzen nicht verfolgen. Entweder sind diese Gesetze nichtig und damit alle Ihre Gesetze auf Deutschem Boden, oder aber sie handeln vorsätzlich untätig bei Verstoß gegen IHRE Gesetze. Sie sind aber dann gemäß Völkerrecht und HLKO haftbar und haften dann für durch Ihre Untätigkeit entstandene Schäden an Staatsangehörigen des Deutschen Reich und treten somit in Schadenersatzforderungen einseitig mit ein.
Gegen diese bekannten und unbekannten Personen der Alliierten stelle ich hiermit Strafanzeige nach Völkerrecht und stelle Schadenersatzforderung je Fall in Höhe von 10 Millionen Euro (oder entsprechender Gegenwert)
Mit freundlichen Grüssen
Gisbert Ant