From: Lothar Beck
Sent: Wednesday, April 20, 2011 7:09 PM
Subject: Re: Sehr geehrte Damen und Herren,
Altruistische Rechtshilfe
L o t h a r B e c k 13125 Berlin, 19.04.2011
Heimfriedstraße 26 Telefon: +49 (0) 30 94 38 23 33
Selbstverwaltung Fax: +49 (0) 30 94 38 23 34
Lothar Beck - Heimfriedstr. 26 - 13125 Berlin
Landesamt für Öffentliches Schreiben an Herrn HUBL,
Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zur allgemeinen Kenntnisnahme!
Abteilung III Kraftfahrzeugwesen
Herr Hubl
Puttkamerstr. 16-18
10958 Berlin
Ihr Zeichen: Ihr Schreiben unser Schreiben unser Zeichen:
III A 24-382/11B 25.03.2011 07.03.2011 V-11- 404-B-B (Obst)
Herr Hubl Bitte stets angeben!
Pseudowiderspruchbescheid
Ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und ohne Einlassung auf den Sachverhalt, sondern im Kampf um das Recht, wird von dem belästigten, arglistig getäuschten, verleugneten, beleidigten, betrogenen, genötigten und unter physischen und psychischen Zwang gesetzten bevollmächtigten Lothar Beck, in dem rechtswidrig aufgezwungenen so genannten Verwaltungsverfahren,
gegen Monika Obst und den Bevollmächtigten
nach permanentem Widerstand gegen die Zivilbürger, durch rechtswidriges Handeln als Dauerdelikt, hier die betroffenen Monika Obst und Lothar Beck,
ein Herr HUBL, wegen Unglaubwürdigkeit und des Verdachtes des erneut vorsätzlichen rechtswidrigen Handels, mit seinem von ihm persönlich und im Auftrag (!?) unterschriebenem Schreiben vom 25.03.2011
zurückgewiesen.
Der Unterzeichner stellt fest,
Ausweislich der zur Verfügung stehenden vorliegenden Akten und nach Auskunft der Deutschen Erfassungsstelle für Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch, dürfte es den Anschein haben, daß der Verfasser des Schreibens vom 25.03.2011, wider besserem Wissen permanent Amtlichkeit und hoheitliches Handeln vorgetäuscht haben könnte.
Die Auskunft der Erfassungsstelle nimmt Bezug auf die dort vorliegende Akte über die Person HUBL und es gibt Hinweise seit 2001, über Queruhlahntischen Widerstand gegen den Zivilbürger und dem geltenden Recht durch rechtswidriges Handeln und Erzeugung von Übel durch unrechtserzeugte Beschwer.
Der erneut vorliege Fall, der wiederum unter Verleugnung des Tat- und Sachherganges, die Aushebelung aller rechtsstaatlichen Grundprinzipien erblicken lässt, womit auch die Rechtslage erneut verleugnet wird, läßt erhebliche Zweifel an der Kompetenz eines Herrn HUBL entstehen.
So dürfte dieses Mal unter Mitwirkung einer Frau Ines Haak, einer Frau Mai, eines Herrn Günter Schwarz und einem Herrn HUBL die alle samt wissen, dass es nach dem GG gegenüber der BRD keine Steuerpflicht gibt, festzustellen sein:
Aushebelung der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung,
Verweigerung der Gewährleistung der Rechtssicherheit,
Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen
Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Verletzung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben
Verletzung von hoheitlichem Handeln,
Verletzung der staatlichen Behörde,
Verletzung des Rechtstaatsprinzips
sowie des Verdachtes der Bildung einer kriminellen Vereinigung, der Amtsanmaßung, des Betruges, der Nötigung, der arglistigen Täuschung, zur Schadensnehmung und Ehrverletzung, durch Beleidigung und Verleugnung des Lothar Beck, zum eigenen Nachteil und zum Nachteil der Mandantin Monika Obst.
Die Sorge und die Bedenken des Unterzeichners dürften zu recht sein,
da dem Unterzeichner die Äußerungen und Handlungen, sowie die jahrelang vorgeführte und damit festgestellte Verunsicherung durch List und Täuschung recht fragwürdig erschienen und es nach außen, nicht öffentlich sichtbar ist in welcher Eigenschaft, Dienststellung Amtsstellung Funktion, ein Herr HUBL verantwortlich praktizieren will, sind weitere allgemeine Recherchen veranlasst worden, um Klärungen herbeizuführen.
Scheinbar ist es, zum Zwecke der Verunsicherung der allgemeinen Öffentlichkeit, so gewollt, gewissermaßen verdeckt aufzutreten, um sich der Verantwortung leichter entsagen zu können.
Es ist dem Unterzeichner von niemand, auch nicht von Herrn HUBL, bekannt gemacht worden
wer er ist und wen er amtlich darstellt, sowie welche Funktion, Dienststellung und Amtsstellung er inne haben soll.
Es ist bedauerlich und zugleich bedenklich, daß sich ein Herr HUBL, mit seinem vollen Namen, in seiner amtlichen Eigenschaft und seiner institutionellen Funktion sehr bedeckt hält.
Es fehlt gegenüber der Öffentlichkeit der Hinweis zu seiner amtlichen Eigenschaft und Amtsbefugnis.
Alle wollen bei LABO möglichst unerkannt bleiben, damit die Verantwortlichkeit nicht gut feststellbar ist...!?
Das hat nichts mit amtlichem Handeln im staatsrechtlichen Sinn und schon gar nichts mit Deutscher Tugend zu tun, ist aber BRD-Systemtypisch.
Der Unterzeichner muß auch, seit über Zwei Jahre zur Kenntnis nehmen, daß er entgegen jeder Menschenwürde verachtet und geistig vergewaltigt wird.
Dieses unnatürliche, achtungslose und auch respektlose Verhalten dem Unterzeichner gegenüber, ist ihm hinreichend innerhalb des BRD-Systems und auch aus dem Hause LABO, bekannt.
Der Unterzeichner stellt permanenten Widerstand gegen die Zivilbevölkerung fest, wie auch die Erfassungsstelle weiß.
Warum das alles?
Der Unterzeichner hat einmal im deutschen ordentlichem Elternhaus, deutsche Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit, unter Einhaltung der Achtung, Würde und Respekt dem Menschen gegenüber, sowie von Gesetz und Ordnung, gelernt.
Diese Tugenden dürften eine gesunde Zivilisation ausmachen.
Der Unterzeichner beantragt vorsorglich nach bisher verweigerter Akteneinsicht erneut Akteneinsicht.
Der Unterzeichner fordert nun Herrn HUBL höflich auf, innerhalb der Identitätsprüfung, bis zum 04.05.2011, zum Zwecke der Klarheit, sich zu erklären, da nach alldem in Erfahrung gebrachten, die Uneignung und seine Vorträge unglaubwürdig erscheinen lassen, die zum Zweifeln für seine Berufsausübung Anlaß geben.
Für die Verletzung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben hat ein Herr HUBL am 25.03.2011 erneut genügend gesorgt, bei gleichzeitiger Äußerung, darüber weshalb ein Herr HUBL seinen Platz in der Puttkamerstr. 16-18, regelmäßig einnimmt.
Hier noch einmal für den öffentlichen Leser zum Nachvollziehen:
Ohne jeden ersichtlichen Grund, scheinbar zum Zweck der Verarschung, wurde der Unterzeichner am 09.03.2011, im Hause Ferdinand-Schultze-Str. 55,
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Kraftfahrzeugzulassung
in 13055 Berlin,
von einer Frau Sander an Frau Mai verwiesen. Eine Frau Mai führte den Unterzeichner zu einem Herrn Schwarz.
Keine dieser genannten Personen hat sich verantwortlich entsprechend ihrer Amtseigenschaft vorgestellt.
Der Unterzeichner ist wie Vieh zum Fresstrog durch das Gebäude geführt worden.
Ein Herr Schwarz nahm den Schriftsatz vom 07.03.2011 treuhändisch entgegen, mit der Bitte des Unterzeichners, diesen auch an die Adressatin Frau Ines Haak treuhändisch, willentlich weiterzugeben.
Herr Schwarz erschien sehr unaufmerksam und nervös.
Der Unterzeichner stellt fest:
Am 09.03.2011 hat der Unterzeichner direkt im Publikumsbereich eine Frau Haak, die dort tätig ist, versucht aufzusuchen, um ihr seinen Schriftsatz vom 07.03.2011 persönlich zu überreichen.
Sein Schriftsatz vom 07.03.2011 ist ausdrücklich an Frau Ines Haak adressiert und an niemand andern!
Sein Schriftsatz vom 07.03.2011 ist ausdrücklich mit Zurückweisung und vorsorglich Hilfsweise mit der Einlegung des geeigneten Rechtsmittels zu erkennen und kein Wort von Widerspruch, da noch fünf Fragen von Frau Ines Haak zu beantworten sind, was bisher verhindert wurde.
Zudem hat sich der Unterzeichner die zulässige gesetzliche Identitätsprüfung und ggf. eine Begründung, sowie Rechtsmittel, vorbehalten.
Das wurde aber bisher alles durch rechtswidrige Vorgreiflichkeit verhindert.
Der Schriftsatz vom 07.03.2011 ist treuhändisch zur Weiterleitung an Frau Ines Haak, an Herrn G. Schwarz gegeben worden.
Im übrigen ist auch fälschlicherweise von Herrn G. Schwarz das Empfangsbekenntnis mit 08.03.2011 gezeichnet. Richtig ist der 09.03.2011.
Im Gespräch mit Herrn Schwarz, verlangte der Unterzeichner zu nächst die Akteneinsicht.
Herr Schwarz meinte die Akte sei nicht hier, weil der Unterzeichner Widerspruch eingelegt hat und die Akte liegt bei der Widerspruchsstelle!?
Der Unterzeichner hat auf den neuen Verwaltungsakt keinen Widerspruch eingelegt und meldet Unverständnis an, sowie verlangt den Widerspruch zu sehen. Herr Schwarz bemüht sich im PC herauszufinden von wann der Widerspruch ist. Er will herausgefunden haben, daß hier ein Widerspruch von Januar 2010 vorliegen soll.!?
Der Unterzeichner macht klar, daß offensichtlich ein neuer Verwaltungsvorgang durch Frau Ines Haak erzeugt sein müßte und fragte an warum überhaupt Frau Haak Frau Obst angeschrieben hat. Herr Schwarz meint, wahrscheinlich hat sie keine Steuern bezahlt.
Der Unterzeichner weist darauf hin, daß es für die BRD, nach dem GG gar keine Steuerpflicht gibt und daß er das weiß.
Herr Schwarz bemüht sich diese offenkundige Rechtstatsache zu leugnen und meint in der Diskussion, der Unterzeichner bräuchte hier so ein Kram nicht vortragen.
Diese Ehrverletzung hat sich der Unterzeichner verbeten.
Auch teilte Herr Schwarz die Ansicht des Unterzeichners und gab ihm zu verstehen, daß er hier im eigenen Interesse arbeite, mit den Worten: na selbstverständlich,
das ist doch völlig klar, daß ist alles mein Interesse
Nachdem Herr Schwarz den Schriftsatz vom 07.03.2011 an die Adressatin Ines Haak entgegen genommen hat, sagte er: ich gebe es entsprechend weiter, wie gesagt
Das hat er offensichtlich wie festgestellt worden ist nicht getan, sondern wahrscheinlich in Zusammenarbeit mit Frau Mai veruntreut.
Der Unterzeichner gab Herrn Schwarz zur Kenntnis, daß er demnächst die Prüfung der Aktivlegitimation vornehmen wird, damit er nachweisen kann, ob er tatsächlich befugt ist, hier tätig zu sein.
Herr Schwarz meinte nur ja, ja
Gegenüber Herrn Schwarz fragte der Unterzeichner, wo treffe ich Frau Ines Haak?, sagte Herr Schwarz, gar nicht!
Auf die Frage warum schreibt Frau Haak an Frau Obst, sagte Herr Schwarz, weil sie hier Mitarbeiterin ist. (!?)
Auf die Frage warum schreibt Frau Haak im Auftrag und wer der Auftraggeber ist, sagte Herr Schwarz: das LABO
Der Unterzeicher erklärt, eine Dienststelle kann selber keinen Auftrag erteilen.
Herr Schwarz meint weiter; Wir arbeiten im Auftrag des LABO, natürlich
Der Unterzeichner erklärt: wer im Auftrag handelt, handelt ohnehin nur als Erklärungsbote
Die Unsicherheit und scheinbare Inkompetenz hat der Unterzeichner nun hinreichend vernommen.
Dank der juristischen und psychologischen Ausbildung und jahrelangen Erfahrungen, die der Unterzeichner inne hat, konnte er auch die eindeutige reaktive Verhaltensweise von deutlichen Faktoren der Verunsicherung, wegen mangelhaftem Wissen oder unterdrücktem Wissen, erkennen.
Das, dem Unterzeichner vorgeführte Vorkommnis verursacht hier den Verdacht von vorsätzlichem rechtswidrigen Handeln oder Böswilligkeit oder mangelhafter Erkenntnisfähigkeit oder möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Es ist allgemein davon auszugehen, daß ein gesunder sorgfaltspflichbewußter Beamter, einer staatlichen Behörde, korrekte Dienstführung für sich in Anspruch nimmt und er sich auch nach außen dem Bürger verantwortlich erweist.
Das konnte der Unterzeichner, mit hier umstrittenem Vorkommnis, nachweislich, nicht erblicken.
Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben ist erheblich verletzt.
Das alles zieht natürlich die Eignungsfrage nach sich, die der Unterzeichner nun stellt.
Damit ist auch die Frage zu beantworten:
Handelt es sich mit der Institution, bei der ein Herr HUBL tätig ist, um ein staatliches Amt?
Die Frage ist mir von Herrn HUBL bis zum 04.05.2011 zu beantworten
Die Fehlleitung des Schriftsatzes vom Unterzeichner vom 07.03.2011, dürfte ein massiver Willensbruch und eine Veruntreuung sein, sowie diverse andere Sorgfaltspflichtverletzungen und Rechtswidrigkeiten zum Inhalt haben. Hier rüber ist auch ein Herr HUBL rechtswidrig hinweg gestiegen.
Es ist dem Schreiben vom 09.03.2011, der Frau Mai, auch nicht zu entnehmen, warum Sie meinen Schriftsatz vom 07.03.2011 nicht an Frau Ines Haak Treue verpflichtend weiter gegeben hat. Scheinbar hat sie ein Herr Schwarz dazu bewegt, was dann zum vorliegenden und vom Unterzeichner angegriffenen Pseudowiderspruchsbescheid, datiert mit 25.03.2011 führt
Zudem hat sich ein Herr Schwarz permanent geweigert, den Unterzeichner mit Frau Ines Haak sprechen zu lassen, ja er hat sogar gesagt, gar nicht !?
Aber Frau Ines Haak hat an Frau Obst nachweislich geschrieben und persönlich im Auftrag unterschrieben.
In Augenscheinnahme Auszüge des Schriftsatzes von Frau Ines Haak v. 09.02.2011
In Augenscheinnahme - Unterschrift Frau Ines Haak
Weiterhin hat Herr Schwarz dem Unterzeichner die Akteneinsicht verwehrt, angeblich weil sie nicht da ist, womit ihm das rechtliche Gehör und das faire Verfahren einfach abgeschnitten wurden.
Frau Mai ist allerdings mit einer Akte aus ihrem Zimmer gekommen.
Das riecht verdammt nach Lüge!
Ausweislich des Schreibens vom 09.03.2011, einer Frau Mai, soll der Unterzeichner offensichtlich, nachhaltig und dauerhaft in seinem Rechtsgut verletzt und in Folge verraten werden.
Wenn Frau Ines Haak damit nicht zu tun hat, wie Frau Mai sagt, dann dürfte davon auszugehen sein, es hat jemand rechtsmißbräuchlich diesen umstrittenen Schriftsatz vom 09.02.2011 an Frau Obst gleichzeitig mit Unterschriftsfälschung ( Urkundenfälschung) versendet, was gleichzeitig die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bedeutet und zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen muß.
Nun sollte der Auftraggeber, in dessen Namen Frau Mai gezeichnet haben will, bis zum 25.03.2011 dem Unterzeichner benannt werden und wenn nicht, dann geht er davon aus, daß sich Frau Mai rechtswidrig eigenmächtig angemaßt hat, hier willkürlich zu handeln und das zudem weitere strafrelevante Tatdelikte vorliegen, wozu neben Schadensersatz auch der Strafantrag vorbehalten bleibt.
Genau wie Frau Mai, versucht Herr Schwarz laufend dem Unterzeichner etwas von einem Widerspruch zu erzählen, und daß der Unterzeichner bereits Widerspruch eingelegt hat und die Akte nicht da wäre, usw. usf
.. !?
Der Unterzeichner konnte für dieses verwirrende Durcheinander und keinen sinngebenden, vokabularen Ablauf, nur Bedenken anmelden.
Das Ergebnis hat der Unterzeichner nun, unter Mitwirkung mit Frau Mai, Herrn Schwarz und Herrn HUBL vorliegen.
Rechtswidrige Sorgfaltspflicht- und Treuepflichtverletzung!
Zu hören und gehört zu werden ist eine wichtige Tugend, die in der Verantwortung eines jeden Einzelnen liegt. Die Kunst etwas zu verstehen besteht darin, sich aufmerksam und gewissenhaft der Sache anzunehmen. Im Bewusstsein dessen kann die Würde des Menschen zu seinen Gunsten gewahrt werden und bleiben.
Das dürfte uns alle angehen.
Mit dem Rechtsuchenden zu reden ist eine hohe Qualität, die gebraucht und gewünscht ist und wird.
Der Unterzeichner verlangt eine rechtstaatskonforme und würdevolle Behandlung und damit das rechtliche Gehör.
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört das Recht auf ein
faires Verfahren. Es ist Ausprägung des Rechtstaatsprinzips, BVerfGE 26,71;78, 126.
Offensichtlich haben wir das im Hause LABO in Berlin gerade nicht!
Der Unterzeichner stellt Sorgfaltspflichtverletzungen und Rechtswidrigkeiten fest:
Die Schriftsätze der Erklärungsboten Frau Mai (09.03.2011) und Frau Haak (09.02.2011) und nun des Herrn HUBL (Pseudowiderspruchsbescheid, v. 25.03.2011) weisen Willensmängel auf.
Nirgends ist etwas darüber zu finden, daß jeweils die Erklärungsbotschaft auch den erklärungsbewußten Willen des Auftraggebers ausweist.
§§ 133, 140 BGB bestimmen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Gemäß Palandt, BGB-Kommentar, § 133, Rn. 4, sind auch Prozesshandlungen nach § 133 auszulegen, BGHZ 22, 269.
Unterzeichnet ein Vertreter mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) ist dies nicht ausreichend, da er dann nur als Erklärungsbote auftritt und nicht als derjenige, der die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will. BGH - 19.06.2007 - VI ZB 81/05
Der Unterzeichner hat bereits Frau Mai, bis zum 25.03.2011 höflich aufgefordert, ihm den Auftraggeber zu benennen, der es erklärungsbewußt verantworten will, daß Frau Mai, seinen Schriftsatz vom 07.03.2011 an das Referat II A 2 in ihrer Behörde, Puttkamer Str. 16-18, 10958 Berlin, abgeben sollen und nicht an die adressierte Frau Ines Haak.
Zwischenzeitlich hat der Unterzeichner schon einige Ergebnisse über den in Auftrag gegebenen Ermittlungen zur Verschaffung von Wahrheit und Klarheit, über die hier betroffenen Personen, erhalten.
So konnte auch die Deutsche Erfassungsstelle für Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmißbrauch u. a. mitteilen, daß es sich mit G. Schwarz, um den Dienststellenleiter Günter Schwarz, der Dienststelle Ferdinand-Schultze-Str. 55, 13055 Berlin, handelt, der in der Erfassungsstelle als auffällig, registriert ist.
Warum sich Herr Schwarz bisher nicht als Dienststellenleiter zu erkennen gegeben hat, dürfte zwar im BRD-System gerechtfertigt sein, aber dem Rechtsstaat entgegenstehen und damit das Wahrheits- und Klarheitsgebot, sowie den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, verletzen.
Aus Rechsicherheitsgründen und Schutzwürdigkeit der zu vertretenden Betroffenen und auch für sich selbst, hat der zu Unrecht würdelos und rechtswidrig behandelte Unterzeichner das Recht die Identitätsprüfung vorzunehmen
Vom genötigte, sowie unter physischen und physischen Zwang gesetzte Unterzeichner, wird vorsorglich, ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht, Herrn HUBL, mangels Vertrauensgewährleistung und
wegen des Verdachtes, nach deutschem Recht keine amtlich bestallte Behördenangestellte oder Beamter zu sein und des folglich daraus resultierenden Strafdeliktverdachte, von Sorgfaltspflichtverletzungen, Betrug, der Nötigung, der Amtsanmaßung, des Hoheitsmißbrauchs, und grundsätzlich des Verdachtes von rechtswidrigem Handeln bis zur Klärung der Identität, vorsorglich, vorläufig,
abgewiesen, ausgeschlossen,
entsprechend AO § 83, VwVfG § 20 (1, Punkt 1) und § 21,
sowie ZPO §§ 41, 42, GVG §§ 154, 155
und
zudem wird vorsorglich, gegen sein Pseudowiderspruchsbescheid vom 25.03.2011und Veruntreuung des Schriftsatzes vom 07.03.2011
sowie des Verdachtes des Betruges, das
geeignete Rechtsmittel
eingelegt.
Die Begründung für das geeignete Rechtsmittel wird nach, hiermit gleichzeitig beantragter,
1. Akteneinsicht, § 29 VwVfG, i.V. m. ZPO §§ 298, 299, Recht auf Einsichtnahme
2. Prüfung der Behörde, Vorlage der Identitätsnachweise,
(Alliiertenbefehlsnummer)
3. Prüfung der zu erbringenden Identitätsnachweise, zur Glaubhaftmachung ( entsprechend
ZPO § 294), zum amtlichen Handeln, des Herrn HUBL
vorbehaltlich der Strafanzeige und weiterer Rechtsmittel,
nachgereicht, für den Fall, daß sich die Verdächtigungen, nach Prüfung, als falsch herausstellen.
Vorsorglich wird auf die Grundrechte, das rechtliche Gehör, das faire Verfahren, ggf. nach GG, jedoch nach MRK Art 6, 13 und IPBPR, sowie auf den Alliiertenvorbehalt für Berlin, das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin, Bundesgesetzblatt 1990 Teil II, 25.09.90, S. 1274, hingewiesen, was als offenkundige Rechtstatsache allgemein bekannt ist. (ZPO § 291) Auch wird vorsorglich auf die Beamtenpflicht und damit Prüfungspflicht der Rechtsmäßigkeit der Voraussetzung von Amtsandlungen, hingewiesen.
Hierüber hinwegzusteigen, würde rechtswidriges Handeln und Rechtsbeugung, Demokratievereitelung und Handeln wider besseres Wissen, bedeuten, was sich als Straftatbestand im Strafgesetzbuch widerspiegelt.
Der fragwürdige Pseudowiderspruchsbescheid, datiert mit 25.03.2011, unterschrieben mit HUBL im Auftrag, ohne Dienststellung und Funktionsbezeichnung, das Herr HUBl als scheinbare Privatperson mitzuverantworten hat, dürfte anmaßend, veruntreuend und rechtswidrig sein.
Das amtliche Dienstsiegel fehlt!
Damit dürfte die Vertrauensfrage zu stellen, aus Rechtssicherheitsgründen, berechtigt sein.
Zur Sicherheit des Betroffenen und seiner Rechtsschutzbedürftigkeit ist der Unterzeichner berechtigt und verpflichtet, die Identität, des Herrn HUBL zu prüfen, da der Verdacht nahe liegt, daß Herr HUBL, nach deutschem Recht, kein amtlich bestallter Behördenangestellter oder Beamter ist, der die Staatsgewalt vollziehen oder ausüben darf, womit vorläufig das Vertrauen gebrochen und das Neutralitätsgebot nicht gewahrt ist.
Privatpraktizierende Selbstjustiz oder Behördenanmaßung, im eigenen Interesse oder auch im Auftrag für Dritte, dürfte gesetzlich unzulässig sein.
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht vom Erlaß des Titels an (also u.U. schon vor der Klauselerteilung, vgl. T/P 767/14; Brox/Walker a.a.O., Rn. 1332) bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung.
Ob Herr HUBL Amtshandlungswürdig ist, soll die Identitätsprüfung zur Aktivlegitimation unter Beweis stellen.
Erhebliche Bedenken, des praktizierten hoheitlichen Handels, werden vom Unterzeichner angemeldet, da das hier vorgelegte Papier, datiert mit 25.03.2011, Zeichen III A 24-382/11B, ausweislich kein amtliches Schriftstück sein kann,
Die Dienstellung, Funktion, des Herr HUBL und der erklärungsbewußte Wille des Auftraggeber fehlen.
Fallen Wille und Erklärung auseinander, liegt ein Willensmangel vor.
Herr HUBL hat es bisher vermieden, sich nach außen der Öffentlichkeit als zuständiger Staatbediensteter, zu erkennen zu geben.
Vorsorglich wird zudem mit Nichtwissen bestritten, daß ein Herr Hubl über einen rechtswirksamen Auftrag und/oder eine Urkunde, verfügt, die zugrunde liegend der deutschen Gerichtsbarkeit und/oder nach Rechtsstaatprinzip und/oder hoheitlicher Staatsbefugnis, entspricht.
Rechtsmißbrauch und Betrugsverdacht könnte nahe liegend sein.
Ohnehin werden Zweifel an der Echtheit, als Urkunde, dieses umstrittenen Papiers, hier Pseudowiderspruchsbescheid v. 25.03.2011, schon wegen o. g. Willensermangellungen, angemeldet.
Die arglistige Täuschung ist vorstellbar.
Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, daß der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder zum Erlaß eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erläßt.
Im BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung ist zu finden,
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Der Anfechtungsgrund des §123 BGB schützt die Entschließungsfreiheit bzw. freie Willensbildung des bei der Abgabe einer Willenserklärung getäuschten oder Bedrohten und trägt insoweit zur Verwirklichung der im Rahmen einer privatautonom gestalteten bürgerlichen Rechtsordnung unabdingbar notwendigen Möglichkeit der Selbstbestimmung rechtsgeschäftlichen Handelns bei.
Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann. BVerfGE 25, 352, 359f.
Der Unterzeichner beansprucht, für sich und der Betroffenen, die Einhaltung des Rechtstaatprinzips und Freiheitlich Demokratischen Grundordnung und entsprechend § 88 AO, § 25 VwVfG und ZPO § 139 die uneingeschränkte Fürsorge- und Aufklärungspflicht und weist auch auf ZPO § 138 hin, nach den Halbwahrheiten und Unwahrheiten gesetzwidrig sind.
Aufgrund der Tatsache das ausweislich der Alliiertenvorbehalt für Berlin nach wie vor gilt, besteht auch die Vermutung, daß der Rechtsstillstand ( § 245 ZPO) bestand hat und damit die Rechtspflege ohnehin ausgesetzt sein dürfte.
Eine Einlassung zur Sache selbst ist daher vorläufig, zum Schutz der Betroffenen, nicht zulässig und unstatthaft.
Die Identitätsprüfung ist, aus Rechtssicherheitsgründen und wegen der Rechtschutzbedürftigkeit, zwingend geboten.
Zur Prüfung der Identität, des Herrn HUBL, als rechtmäßiger und rechtsstaatlich bestallter Beamter, sind dem Unterzeichner bis zum 04.05.2011, folgende Aktivlegitimationsnachweise und Angaben vorzulegen:
- die rechtshoheitliche Aktivlegitimation, für einen öffentlich bestellten Beamten, bei einer ordentlichen staatlichen Behörde, als gesetzlicher, unabhängiger Beamter, Befähigung zum Beamten in Kopie die Bestallungsurkunde,
- Kopie der Beamtenurkunde,
- abgegebener Beamteneid,
- Verfassungseid,
- Kopie des Amtsausweises,
- Angabe zur Staatsangehörigkeit, Kopie der Staatsangehörigenurkunde,
- amtliche Dienststellungszuweisungsurkunde in Kopie,
- Angaben zu Vortätigkeiten in öffentlichen Behörden,
Bei Verweigerung oder Behinderung der Identitätsprüfung und Auskünfte, wird für die Klärung und Durchsetzung der Rechtschutzbedürftigkeit der Betroffenen, ggf. zivil- und strafrechtliche Rechtsmittel, sowie weitere öffentliche Ermittlungen, in Aussicht gestellt.
Auch die Öffentlichkeit wird weiterhin Kenntnis nehmen müssen.
Zur eigenen Rechtssicherheit ist für den Unterzeichner und der Betroffenen rechtsstaatskonform schlüssig zunächst zu klären und zu identifizieren: wer darf was mit welcher Berechtigung, welche Norm ist auf welcher Rechtsgrundlage hoheitlich, zulässig anzuwenden.
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78, 126.
Vor privatrechtlichem Handeln in Form von Selbstjustiz wird gewarnt!
In der Identitätsprüfungsphase hat man bestimmte Rechte zur Ablehnung der Behördenangestellten und Beamten und sogar die Möglichkeit der Ausschließung.
Auf welcher Rechtsgrundlage wollen Sie nun aber tätig werden?
Zur personellen und hoheitlichen Identifikationsprüfung darf der Unterzeichner zunächst höflich, aufgrund der Konkretisierung der Rechtslage und hoheitlichen Berechtigung, zum besseren
Verständnis, der gebotenen eigenen Rechtssicherheit und zur hiesigen Prüfung, um die Beantwortung und Klärung sowie Nachweisführung, auffordern.
Der Unterzeichner beansprucht, nach wie vor, die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips und Freiheitlich Demokratischen Grundordnung und entsprechend § 88 AO, § 25 VwVfG, ZPO
§ 139 die uneingeschränkte Fürsorge- und Aufklärungspflicht und weist auch auf ZPO § 138 hin, nach den Halbwahrheiten und Unwahrheiten gesetzwidrig sind.
Der Unterzeichner verlangt die Einhaltung der Grundordnung, den staatlichen Beamten und eine staatliche Behörde.
Ein Schiedsgericht oder eine sonstige nichtstaatliche Behörden, mit ungesetzlichen Beamten, lehnt der Unterzeichner, im eigenen Rechtschutzinteresse und dem der Betroffenen, da gesetzlich zulässig und grundsätzlich, ab.
Es wird schon jetzt Bedenken an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren angemeldet.
Wie hier zu erkennen ist, wird dem Unterzeichner und der Betroffenen, Treuepflichtverletzungen und Betrugsabsicht in Aussicht gestellt.
Eine Rücknahme der Ablehnung / Ausschließung ist vorstellbar, wenn von der befaßten Behördenangestellte/Beamten, vorgenannte Nachweise und nachvollziehbare Beantwortungen, die eine rechtslagenkonforme Geschäftsfähigkeit, unter Anforderung rechtsstaatlicher Verfassungsgarantie, erbracht sind und hier vorliegen.
Hierzu ist der namentlich angesprochene Herr HUBL aufgefordert, die Erledigung bis zum 04.05.2011 vorzunehmen.
Danach wird der Unterzeichner entweder die Rücknahme der Ablehnung / Ausschließung erklären oder beibehalten, ggf. die Begründung zum vorsorglich, eingelegten Rechtsmittel, u. a., beibringen oder Strafanzeige stellen.
Die Rechtssicherheit, die Einhaltung der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung ist hier als oberstes Gebot, in einem Rechtsstaat, anzuerkennen.
Irgendwelche Pseudomaßnahmen sind vorläufig nicht zu vollziehen.
Selbstjustiz ist zu unterlassen.
Ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht wird vorsorglich Vollstreckungsschutz beantragt.
Liebe Leserin und Leser der Öffentlichkeit!
Es wird darauf hingewiesen, daß sich das wissende und willige DEUTSCHE VOLK bereits gegen dieses wie hier praktizierte Systemunrecht organisiert hat um den deutschen Rechtsstaat wieder herzustellen.
Wer noch nicht durch das BRdvD-Besatzerunrechtssystem im Kopf verseucht ist und über klare Gedanken verfügt, kann leicht nach vollziehen, daß es sich mit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, in Berlin, nicht um eine staatliche Behörde handeln dürfte, sondern um ein Instrument in dem willfährige bezahlte Systemtreue dem Deutschen Volk Schaden zufügen bereit sind und erledigen.
An dieser Stelle weist der Unterzeichner zudem darauf hin:
- Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen und das deutsche Recht gilt, nach wie vor, fort. Das gilt auch für das Strafgesetzbuch und für den § 80.
- Die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reichs und die Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung, ist nur noch eine Frage der Zeit.
- Lügen halten sich nur eine begrenzte Zeit
- Gemäß den Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 12,17 und 30 AllgErklMenschenR, den
Bestimmungen der Artikel 1, 5, 7, 8, 14, 17 und 18 IPbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534),
den Bestimmungen der Artikel 1, 5, 11 und 12 IPwirtR (BGBl. 1973 II S. 1570) und
den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 UN-Folterkonv. (BGBl. 1990 II S. 246) in
Verbindung mit Artikel 25 GG ist jeder persönlich für seine Handlungen verantwortlich
und kann dafür auch persönlich zivil- und strafrechtlich belangt werden.
Kirchenvater Augustinus ... hat erklärt, warum die Lüge schon methodisch nicht funktioniert.
Eine Gesellschaft, in der die Lüge zur allgemein akzeptierten Verkehrsform gehört, marschiert in den Schwachsinn.
Unter Vorhaltung der unwiderlegbaren offenkundigen Tatsachen, daß
1. die Bundesrepublik als nicht wiedervereinigtes Deutschland in den Grenzen vom
31.12.1937 und nur vorgetäuscht souveränes Deutschland in der Organisationsform
der Modalität einer Fremdherrschaft nach Prof. Carlo Schmid (OMF-BRD bis zum
18.07.1990, OMF-BRdvD ab dem 03.10.1990) lediglich ein fortbestehendes
Besatzungskonstrukt zur Verhinderung der Wiederherstellung des Deutschen Reichs
als verlässlicher tatsächlicher Rechtsstaat ist,
2. die Bundesrepublik Besatzungsgewalt völkerrechtswidrig mit dem nicht rechtskraftfähigen
GG als Besatzungsrecht entsprechend Art. 120, 139, 146 u. a. ausübt,
3. die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik ausschließlich durch permanenten
Wahlbetrug mit Fälschung der Wahlunterlagen und Wählertäuschung aufgestellt sind,
welche dadurch niemals rechtskraftfähige Gesetze erlassen konnten,
4. sämtliche grundlegende Gesetze der Bundesrepublik wie u. a. dem GG, dem GVG,
der ZPO, dem StGB, dem OWiG zusätzlich die unabdingbar notwendigen territorialräumlichen Geltungsbereiche fehlen und diese insoweit eindeutig nichtig machen,
5. regelmäßig auch gegen Bestimmtheitsgebote, das Zitiergebot nach Art. 19 (1) GG
und rechtskräftig machende Unterschriftserfordernisse in der Bundesrepublik
verstoßen wird,
6. es in der Bundesrepublik niemals gesetzliche Richter gab oder je geben kann;
7. bundesrepublikanische Gerichte entsprechend § 15 BRD-GVG keine staatlichen
Gerichte sind oder sein können und die Landesjustizbehörden wegen gravierender
Staatsaufbaumängel mangels eigener Staatsangehöriger nicht durch Bundesländer
als eigenständige Staaten wie die Bundesländer im Deutschen Reich fremd bestimmt
oktroyiert ebenfalls nur nichtsstaatliche Gerichte führen
und
8. dass Deutsches Recht nur das Recht des Deutschen Reichs, gesetzt durch das
Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, ist, ist die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches gegen den laufenden Völkermord am Deutschen Volk durch gezielte Überfremdung mit der vorgeblichen Verleihung einer Staatsangehörigkeit "deutsch" an Staatenlose und Ausländer zum Zwecke der Aushebelung des Selbstbestimmungsrechtes durch permanente Wahlfälschungen mit den ersten aufgebauten Strukturen der Exilregierung Deutsches Reich geschafft.
Dabei wird das gleiche Völkerrecht angewendet, welches General de Gaulle gegen die Vichy-Regierung nutzen durfte und genutzt hat! Die Exilregierung arbeitet folgerichtig auch im Ausland!
Die Exilregierung des Deutschen Reichs hat sich einen Reichsminister der Justiz RMdJ
gegeben, welcher inzwischen zunehmend auch durch andere Organisationen zur Befreiung
der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit von
Besatzungsgewalt, Ausplünderung und Vernichtung mit Völkermord über 65 Jahre nach
Beginn des Waffenstillstandes ohne Friedensvertrag anerkannt und bestätigt wurde.
Dieses vorausgeschickt wird auf die Verordnung zur einheitlichen Regelung der
Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 hingewiesen, veröffentlicht im RGBl 1935, Teil I, Seite 404 ff.! Laut Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I, Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 wurde das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 bekannt
gemacht,
Zitat Anfang:
Artikel 21 (Aufhebung der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung)
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten, bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
Zitat Ende!
Nun sind aber alle bundesrepublikanisch bestellten scheingesetzlichen Richter auch heute
noch älter als 5 Jahre und die meisten sind auch schon längere Zeit im Dienste der Justiz als
seit der Aufhebung der GVerfReglV im April 2006 nur für die Bundesrepublik verstrichen ist.
Abgesehen davon, dass die Bundesrepublik gar keine Reichsgesetze aufheben oder
beseitigen kann, kann man also die BRdvD-Scheinrichter und -Scheinstaatsanwälte getrost fragen,
mit welcher Legitimation durch welchen Reichsminister der Justiz die Richter am Verwaltungsgericht Berlin eigentlich gegen Staatsangehörige des Deutschen Reichs handeln oder gehandelt haben.
Der Reichsminister der Justiz der Exilregierung Deutsches Reich verfügt deshalb unter Berufung auf die oben angeführte Verordnung auch für das hier angesprochene
Verwaltungsgericht, dass es als nicht staatliches und nicht deutsches Gericht mit seinen nicht durch den RMdJ übertragenen Aufgaben und nicht von diesem ernannten Volljuristen als nicht deutsche Reichsrichter unverzüglich mit Hinweis auf die weiterhin geltenden und nicht durch die Bundesrepublik für das Deutsche Reich aufhebbaren Gesetze nach der Weimarer
Verfassung, dem R-GVG und dem Reichsstrafgesetzbuch -
die sofortige Einstellung jeglicher gerichtlicher Handlungen auch an allen Gerichten bis zur Beendigung des Stillstandes der Rechtspflege einschließlich der amtlichen
Vollstreckbarkeit entsprechend § 245 R-ZPO im Deutschen Reich!
Damit dürfte auch die unter arglistiger Täuschung von Herrn HUBL im Auftrag abgegebene Rechtsbehelfsbelehrung in seinem Pseudowiderspruchsbescheid v. 25.03.2011völlig neben der Sache liegen und absurd sein.
Fazit:
Mit den hier aufgezeigten praktizierten Rechtswidrigkeiten im Hause LABO Berlin durch willfährigen Systemtreue und der gegenwärtigen Rechtslage in Deutschland, unter Hinweis der Existenz der Exilregierung DEUTSCHES REICH werden offensichtliche und offenkundige Tatsachen in den Machtbereich des Hauses Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bekannt gegeben, damit dort niemand, sagen kann, nichts gewußt zu haben.
Der Unterzeichner stellt fest, daß er und seine Mandanten Jahre lang in rechtswidriger Weise unter physischen und psychischen Zwang gesetzt, sowie im Wege der Täuschung im Rechtsverkehr, diffamierend genötigt, beleidigt und verleumdet worden sind..
Der Unterzeichner regt eine Eignungsprüfung des Herrn HUBL an, für den Fall, daß er nicht selber seine Eignungs- und Kompetenznachweise hier bis zum 04.05.2011 vorlegen kann oder sich weigert.
Der Unterzeichner behält sich die Abmahnung, weitere geeignete Rechtsmittel, Schadensersatz Strafantrag, Einbeziehung der Öffentlichkeit und eine amtsärztliche Überprüfung, vor.
Die Richtigstellung des Sach- und Rechtsverhaltes sowie eine Entschuldigung für das dem Unterzeichner vorgeführte Vorkommnis, sowie Gutmachungsangebote, könnte als Wiedergutmachungsabsicht angesehen werden.
Herrn HUBL ist eingeräumt, alle hier aufgezeigten offensichtlichen Rechtswidrigkeiten und offenkundigen Rechtstatsachen bis zum 04.05.2011 zu wiederlegen und/oder nachvollziehbar zu rechtfertigen.
Dem Unterzeichner ist sofort Akteneinsicht zu gewähren.
Die personelle Rechtsgutverletzung des individuellen Menschen, ist grundsätzlich zu unterlassen.
Der Unterzeichner erklärt im vollen Bewußtsein willentlich, Eingriffe in den geschützten Freiheitsbereich, sowie rechtswidriges Handeln, mittelbarer und unmittelbarer Zwang, gegen den Unterzeichner oder seine Mandantin, sowie jede Art von Verstößen gegen die Menschenrechte, sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind grundsätzlich, unter Strafandrohung, zu unterlassen.
Lothar Beck
Verteiler: Die breite Öffentlichkeit
Monika Obst
Frau Mai
Herr Schwarz
Frau Haak
Arbeitskreis Verfassung und Justiz
Deutsche Erfassungsstelle für Regierungskriminalität, Justizverbrechen
und Amtsmißbrauch
Reichsminister der Justiz der Exilregierung Deutsches Reich
u. a.
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Hinweise/Definitionen
Besorgnis.
Tatsächliche Befangenheit oder Voreinsgenommenheit ist für § 21 nicht erforderlich, insoweit genügt schon der
böse Schein (UL § 12 Rn 28;
ebenso zum Prozeßrecht BVervGE 43, 43; OVG Lüneburg VRspr 25, 959; aA zum Ausländerrecht BVerG NVwZ 1988,66)
Es muss sich um einen Grund in der Person des Bediensteten, in seinem Verhalten oder in den Umständen der Sachbehandlung handeln. der geeignet ist, bei einem unvoreingenommenen Beurteiler Zweifel in der Unparteilichkeit des Bediensteten auslösen kann (s. näher Kirchhof Verw.Arch 1975, 377).
Quelle: VwVfG Kopp/Ramsauer 8.Aufl. S 296
Unbefangenheit als rechtstaatliches Gebot.
Die §§ 20 und 21 VwVfG und ähnliche Vorschriften sind eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsprinzip,
(Vgl. BVerwGE 70, 143 = BVerwG NVwZ 1985, 187; Ule/Becker 30; Kirchhof VerwArch 1979, 370; Kösling NVwZ 1994, 455; Kopp 45, 8.) aus in der Sache betroffenen Grundrechten (Kopp 45; Kösling NVwZ 1994, 455), insb. Auch aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, und aus den vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit und eines fairen Verfahrens (Erichsen/Ehlers § 35 Rn 7; vgl auch Kösling NVwZ 1994, 455).
Sie sollen ,,ein faires, objektives und unparteiisches Verwaltungsverfahren dadurch gewährleisten ..., dass nur solche Bedienstete einer Behörde tätig werden, auf deren notwendige Distanz zur Sache und Unbefangenheit vertraut werden kann" (VGH München BayVBl 1992, 470).
Dabei sollen sie zugleich auch, ähnlich, wie die entsprechenden Vorschriften des Prozessrechts, sicherstellen, dass das Händeln der Behörden im Interesse der optimalen Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl Di Fabio VerwArch 1990, 214), sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Rechtsschutzes des Bürgen nach Möglichkeit von persönlichsubjektiven Einflüssen freigehalten wird (BVemGE 69,263 - soll ein unparteiisches Verwaltungsverfahren sichern; VGH München BayVBl 1992,470; UL § 12 Rn 1; StBS l; Kösling NVwZ 1994, 455. ebenso zum bish. Recht BVemGE 43, 44; Lüneburg VRspr 25, 951; v Mutius VerwArch 1974, 429 ff mwN; Kopp.46, 88; ebenso auch schon PrOVG PrVBl 43, 33 und PrOVGE 99,195, 220) und auch der ,,böse Schein" möglicher Parteilichkeit vermieden wird;
BVewGE 69, 266:75, 230 = DÖV 1988, 563; OVG Koblenz NVwZ-RR 1990, 271; VGH Mannheim NVwZ-RR 1993, 504: VG Minden NVwZ-RR 1990, 273; Kopp 46, 88;
Scheuing NVwZ 1982, 489; Knack 2 mwN; vgl auch BVerwG 43, 43; OVG Lüneburg NVwZ 1982, 44, 200;VGH Kassel HessVRspr 1976, 74; v Mutius JuS 1979,39)
sie sollen außerdem auch den Amtsträgern ggf. Gewissenskonflikte ersparen (vgl. Begr 45; MuE 112; UL § 12 Rn 1; Obermayer 3; Knack 2; zum Kommunalrecht auch OVG Koblenz NVwZ-RR 1990, 271).
Quelle: VwVfG Kopp/Ramsauer 8.Aufl. S 273
Täuschung = Irrtumserregung, durch Vorspiegeln unwahrer Tatsachen oder Verschweigen von Tatsachen.
Treu und Glauben, Rechtsprinzip, das der Rechtsausübung unter Berücksichtigung herrschender sozialethischer Wertvorstellungen Grenzen setzt. Treu und Glauben verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalem Verhalten im Rechtsverkehr.
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Zu beachten ist, dass die Täuschung sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen begangen werden kann. Eine Täuschung durch Unterlassen ist jedoch nur möglich, wenn den Täter eine Rechtspflicht zur Aufklärung trifft.
Zu beachten ist, dass die Täuschung sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen begangen werden kann. Eine Täuschung durch Unterlassen ist jedoch nur möglich, wenn den Täter eine Rechtspflicht zur Aufklärung trifft.
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen.
Die Vermögensverfügung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betruges. Darunter versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
**BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Rechtsmissbrauch
Rechtsmissbrauch wird als zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition definiert und begrenzt die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Auch wer über ein formal einklagbares Recht verfügt, darf dieses nicht missbräuchlich ausüben. Versucht er es dennoch, kann der Benachteiligte dagegen vorgehen.
Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines bestehenden Rechtes dann unzulässig, wenn sie den Umständen nach nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen
Ein Verwaltungsakt muß nach Treu und Glauben verstanden werden
Auch für die Auslegung des VA zur Bestimmung seines Inhalts kommt es grundsätzlich auf den ,,Empfängerhorizont" an (Kluth NVwZ 1990, 610), dh darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene den VA nach Treu und Glauben verstehen
mußten bzw. durften (BVerwG NVwZ 7993, 1,79);
Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung
BVerwGE 41, 306; 48, 281; 52, 293; 60, 229; BVerwG NJW 1996, 1073 für ein als Beitragsrechnung bezeichnetes Schreiben; NVwZ 1987, DÖV 1987, 293 rnwN; BGH NJW 1983, 1986; VGH München BayVBl 1984, 214; NVwZ 1990, 776 = BayVBl 1990, 623; OVG Münster NVwZ 1993,76: dies gilt auch hins. etwaiger Zweifel, die sich daraus ergeben können, dass die Form nicht eingehalten wurde; VGH Mannheim VBIBW 1991, 340; Knack § 43 Rn 3.2.
Mitglied des Arbeitskreises Verfassung und Justiz
----- Original Message -----From: Stefan G. WeinmannTo: Lothar BeckSent: Wednesday, April 20, 2011 7:55 AMSubject: Re: Sehr geehrte Damen und Herren,ich kann die Anlage leider nicht öffnen...könnten Sie dies in die mail kopieren ? Gruß ! Stefan W.Sehr geehrte Damen und Herren,Zu Ihrer Kenntnisnahmeein Schreiben - eine Zurückweisung vom 19.04.2011Landesamt für Öffentliches Schreiben an Herrn HUBL,Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zur allgemeinen Kenntnisnahme!Abteilung III KraftfahrzeugwesenHerr HublPuttkamerstr. 16-18
10958 Berlin,wegen rechtswidrigen Handelns.Lothar Beck
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