Dienstag, 2. November 2010

Klage gegen das Finanzamt Rosenheim....

Herr Oberstleutnant der Reserve Schröpfer, hat seine Klage gegen das Finanzamt Rosenheim online gestellt:

http://finanzamt.name/2010/10/klage-gegen-das-finanzamt-rosenheim-wegen-unzulassiger-anwendung-unzulassiger-steuergesetze/

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Klage gegen das Finanzamt Rosenheim wegen unzulässiger Anwendung unzulässiger Steuergesetze

Alexander E. Schröpfer
Seestraße 26
83064 Raubling
An das
Amtsgericht Rosenheim
Königstraße 1
83022 Rosenheim
Rosenheim, 29.10.2010
Klage
gemäß Artikel 19.4 GG i.V.m. Art. 2.1 GG und 20.3 GG
( Justizgewährleistungsanspruch )
und
BverfGE – 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).
i.V.m.
§ 31 Abs. 1 BverfGG
und
(BVerfGE 19, 377 – Berlin-Vorbehalt II)
des Alexander E. Schröpfer, Seestraße 26, 83064  Raubling
und
seiner Ehefrau Ulrike Schröpfer, gleiche Anschrift
Kläger
gegen
das Finanzamt Rosenheim, vertreten durch den Vorsteher Michael Alt
Beklagter
wegen
unzulässiger Anwendung ungültiger Steuergesetze, hier die AO1977 sowie das EStG und UStG, da diese gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen und somit nichtig sind.
Es wird beantragt, das Finanzamt Rosenheim zu verurteilen,
die fälschlich als Steuerbescheide bezeichneten jedoch nur nichtigen Verwaltungsakte ersatzlos  aufzuheben.
Begründung
Es handelt sich hier sich im zugrunde liegen Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handele, denn das tätig gewordene Finanzamt hätte nicht tätig werden dürfen, da es dem Finanzamt an einer gültigen Abgabenordnung, einem gültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift mangelt.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art sind gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen worden. Spätestens mit dem Inkrafttreten der VwGO 1960, hier: § 40 Abs. 1 VwGO, hätte der einfache Gesetzgeber die notwendigen Organisations- und Ausführungsbestimmungen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erlassen müssen, da die Verwaltungsgerichte zu denen auch die Finanzgerichte zählen nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig sind.
Steuerbescheide, die in Ermangelung einer gültigen AO 1977 sowie eines ebenfalls ungültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur nichtige Verwaltungsakte darstellen, die keine Rechtskraft entfalten können, bilden die Grundlage für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, da die Anwendung ungültiger Gesetze zu unzulässigen / verbotenen Grundrechteverletzungen des Adressaten in Gestalt des Grundrechteträgers führt.
Die ordentlichen Gerichte sind hier zunächst die Amtsgerichte, vor denen das jeweilige Finanzamt mit dem Ziel, die ungültigen Verwaltungsakte, die nur scheinbar wirksame Steuerbescheide darstellen, ersatzlos aufzuheben umso die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG unzulässige Grundrechteverletzung unverzüglich zu heilen.
Am 29.07.2010 hat der 13. Senat des Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg denn auch folgerichtig entschieden, dass für verfassungsrechtliche Streitigkeiten der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) nicht eröffnet ist. Im Tenor heißt es weiter, dass eine Verweisung an das Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Anrufung der Verfassungsgerichte ist kein Rechtsweg, wie § 90 Abs. 2 BverfGG zeigt, der gerade die Erschöpfung des Rechtsweges fordert. Die Verfassungsgerichte stehen neben und nicht über den sonstigen Gerichtsbarkeiten. Demgemäß ist eine Rechtswegverweisung der Verwaltungsgerichte an ein Verfassungsgericht unzulässig. ( Az.: 13 V 13127/10 )
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Aufgrund dieser unanfechtbaren finanzgerichtlichen Entscheidung ist schließlich die irrige Rechtsauffassung der einzelnen Finanzämter vom Tisch, dass eine Klage wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art vor den ordentlichen Gerichten mit dem Ziel, wegen der grundgesetzlich unzulässigen Anwendung wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültiger Steuergesetze ( hier: AO 1977, EStG, UStG ) die trotzdem erlassenen jedoch nichtigen Verwaltungsakte, die deshalb ausdrücklich keine Steuerbescheide darstellen, das Finanzamt zu verurteilen, diese nichtigen Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben, unzulässig wäre.
Entsprechend sind denn auch im Wege der Klage wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art folgende Anträge vor den ordentlichen Gerichten gegen das jeweilige Finanzamt zu stellen:
Das Finanzamt zu verurteilen,
dass dieses seine nichtigen Verwaltungsakte in Ermangelung gültiger Steuergesetze (hier: AO 1977, EStG und UStG) wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2  GG ersatzlos aufhebt.
Da der einfache Gesetzgeber es bisher versäumt hat, den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG mit den erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetzen justitiabel zu machen, wird zunächst beantragt,
die vorliegende Sache zunächst im dortigen selbständigen AR-Register einzutragen.
Angesichts der klaren Verfassungs- und Rechtslage ist unverzüglich zunächst beim Amtsgericht Rosenheim  seitens der Direktorin / des Direktors des AG  in ihrer / seiner Eigenschaft als Leiterin / Leiter der Justizverwaltung und Vorsitzende(r) des Präsidiums
das Präsidium zu einem nahen Termin zu laden mit dem Tagesordnungspunkt „Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“.
Da das Amtsgericht Rosenheim selbst nicht befugt ist, die Ausgangsfrage der Gültigkeit der AO 1977 sowie des EStG und des UStG wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift sowie die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG vor das sachlich und örtlich zuständige ordentliche Gericht, dem Amtsgericht in Rosenheim konstitutiv festzustellen, dieses allein dem BverfG in deklaratorischer Form zusteht, wird bei dem dann zuständigen gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG beim Amtsgericht beantragt,
dass Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen und
sodann nach dessen deklaratorischer Feststellung der der Ungültigkeit der AO 1977 sowie des EStG und des UStG und der Zulässigkeit der Klage nach dem Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend den Anträgen aus der Klage das Finanzamt Rosenheim zu verurteilen.
Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird beantragt, deklaratorisch festzustellen,
dass die AO 1977 und das EStG sowie das UStG wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und somit nichtig sind,
dass der Rechtsweg vor das Amtsgericht Rosenheim in einer Abteilung für ausdrücklich den ordentlichen zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG gegeben ist.
Bei dem die Sache gemäß Artikel 100 GG vorzulegenden BverfG wird außerdem mit Blick auf  die dort bereits ergangenen einschlägigen Entscheidungen vom 29.03.2005 in 2 BvR 1610/03 und in BverfGE 77, 275 <284>, 97, 298 <315> beantragt,
dem Gesetzgeber aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze  zu erlassen,
dem Gesetzgeber weiter aufzugeben, das Gerichtsverfassungsgesetz im § 13 GVG den weiteren Rechtsweg „öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“ aufgrund der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG aufzunehmen.
Da es sich hier um keine Zivilsache ( bereits LG Paderborn und AG Benzheim, zuletzt LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2010, Az.: 9 T 96/10 in dem es heißt: “(…) handelt es sich nicht um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG.” ), sondern um eine gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG  den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt, der einfache Gesetzgeber jedoch trotz des eindeutigen verfassungsrechtlichen Auftrages den dafür vorgesehene Rechtsweg bis heute weder durch die entsprechenden Organisations- noch Ausführungsgesetze installiert hat, kommt eine Weitergabe an das Landgericht Traunstein nicht in Betracht. Vielmehr muss gemäß den oben und bereits in der Klage gestellten Anträgen verfahren und dort entschieden werden.
Da keine Zivilsache vorliegt, ist das Amtsgericht nicht an eine Streitwertgrenze gebunden.
Die Klage unterliegt auch nicht dem einfachgesetzlichen Kostenrecht gemäß GKG, da es sich um eine Verfassungsstreitigkeit handelt, die kostenfrei betrieben werden muss, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 GG (Unveräußerlichkeit der Menschenrechte Grundrechte)  i.V.m. § 34 BverfGG und Artikel 50 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ergibt.

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