Mittwoch, 25. Mai 2011

Erweiterter Offener Brief an die Atom-Ethik-Kommission der Bundesregierung der „BRD“

Sent: Wednesday, May 25, 2011 2:00 PM
Subject: Erweiterter Offener Brief an die Atom-Ethik-Kommission der Bundesregierung der "BRD"
 
Erweiterter Offener Brief an die Atom-Ethik-Kommission der Bundesregierung der „BRD“

Sehr geehrte Damen und Herren,
für die bisherigen Rückäußerungen von Ihnen möchten wir uns ausdrücklich bedanken. Einzelne von Ihnen haben sich tatsächlich bei uns gemeldet! Wir gehen aber auch davon aus, daß die Vorsitzenden versucht haben einen „Maulkorb-Erlaß“ innerhalb der Kommission zu bewirken. So und so ähnlich war das seinerzeit schon mit unserem Physik-Professor Herrn Recknagel Mai/1986 an der Universität Konstanz. Ihm wurde verboten die radioaktive Verseuchung der Tschernobyl-Wolke rund um das Bodenseegebiet zu messen, zu dokumentieren und vor allem zu veröffentlichen. Wir als Studenten sind dennoch von ihm umfassend aufgeklärt worden!

Wir sind angehalten worden, den Offenen Brief um einige Argumentationen zu erweitern. Diesem Ansinnen kommen wir gerne nach und bitten die Kommission auch diese Argumente noch zu berücksichtigen. Auch wenn dies kurzfristig ist. Die Sache an sich ist für uns alle und unsere Kinder und Kindeskinder überlebenswichtig.

Die derzeit benannten Ausstiegs-/Abschaltjahre schwanken derzeit von 2012 (Hubert Weinzierl) über 2014 (Linke), 2017 (Grüne), 2020 (SPD) bis zu 2022 oder 2025 (FDP). Die bayerische Regierung ist diesbezüglich heillos zerstritten. Welch´ ein Desaster, wenn es im Prinzip in dieser endlos zerstrittenen machthungrigen Welt keine handlungsfähige Regierung mehr gibt. Von keinem hat man die Überlegungen und Berechnungen gesehen, die einen Ausstieg zu den jeweils genannten Zeitpunkten definieren sollten. Das kann allerdings doch ganz pragmatisch an dem was ist, was fehlt und daher noch bis Tag x zu leisten sei, sehr gut prognostiziert werden. Ein Hausbau, einen Bau einer Fabrikhalle etc. kann man ebenfalls Tag- bzw. Wochengenau planen. Hier liegen jedoch 13 Jahre dazwischen, d.h. 4.750 Tage, an denen ggf. zu viel an radioaktiven Müll produziert würde. Das wären ca. 4.000 bis 6.000 Tonnen an hochradioaktivem Material. Und kein Mensch weiß wohin damit!

Mit jedem weiteren Betriebstag jedes Atommeilers wird täglich gegen das Grundgesetz immer wieder aufs Neue verstoßen!

Denn viel wichtiger ist zu wissen, daß es überhaupt keine rechtliche Grundlage für die Betreibung von Atomkraftwerken gibt, da das Atom-Gesetz mit seinen untergesetzlichen Regelungen wg. Verletzungen unseres Grundgesetzes (GG) niemals Gültigkeit erlangt haben! Herr Lenninger schreibt in seinem Blog v. 01.Mai 2011 „Atomgesetz vom 23.12.1959 hat niemals in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit erlangt“:
Besonders bemerkenswert ist gegenwärtig die Tatsache, dass das sog. Atomgesetz vom 23.12.1959 ( BGBl. I, S. 814 ) nicht nur der zwingenden Gültigkeitsvorschrift als dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügt, sondern dieses Gesetz auch ohne die ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 GG im Dezember 1959 vom damaligen deutschen Bundestag erlassen und vom Bundespräsidenten Heinrich Lübke wider Art. 82 Abs. 1 GG als nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen unterschrieben und ausgefertigt worden ist. Erst mit Wirkung vom 01.01.1960 erhielt auch der Bund durch die Grundgesetzergänzung mit Ziff. 11a im Art. 74 GG die für den Erlass des sog. Atomgesetzes verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz. Die Grundgesetzergänzung Ziff. 11a in Art. 74 GG lautete damals:
“11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;”
Erst zum 01. September 2006 erhielt der Bund gemäß Art. 73 GG durch Einfügen von Ziff. 14 die alleinige Gesetzgebungskompetenz für
“14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.”
Als Fazit ist festzuhalten, dass die gesamte Atomwirtschaft, das Genehmigen und Betreiben von Atomanlagen ( Kernkraftwerken ) im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute auf einem nicht existierenden Atomgesetz vom 23.12.1959 basiert, das ist der größte anzunehmende GAU. Dass das Atomgesetz darüber hinaus auch noch gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, nachträglich unheilbar verstößt, ist nur der guten Ordnung halber noch festzustellen.“

Eine Grundrechtepartei fordert derzeit via Petition einen entsprechenden Atomausstieg:
„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, alle Atomkraftwerke in Deutschland zum Schutze der Lebensgrundlagen gemäß Art. 20a GG sofort abzuschalten.
Angesichts der Ereignisse in Japan erübrigt sich jede weitere Diskussion um die Sicherheit von Atomkraftwerken auch in Deutschland. Diese Sicherheit gibt es nicht. Gemäß Art. 20a GG hat der Staat ”auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung” zu schützen. Dieser Schutz geht vor, da ohne ihn die Ausübung der Grundrechte nicht mehr möglich ist. So, wie der Staat Grundrechte einschränkt, mit der Begründung der Sicherheit vor Terrorangriffen, so hat der Staat hier die wirtschaftlichen Rechte der Atomwirtschaftsindustrie auf Grund der unabsehbaren Gefahren für die Sicherheit der Grundrechtsträger einzuschränken.
Im Sinne dieses Schutzes ist es vor allem auch bedenklich, dass das derzeitige Atomgesetz in die verschiedensten Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik Deutschland eingreift, ohne die für solche Grundrechtseinschränkungen vom Grundgesetz vorgegebenen Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu erfüllen, wonach ein Grundrechte einschränkendes Gesetz diese durch es eingeschränkten Grundrechte ”unter Angabe des Artikels nennen” muss. Schon von daher ist die Anwendung des Atomgesetzes auszusetzen, da es diesem demzufolge an der sachlichen Gültigkeit mangelt, denn gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG dürfen nur solche Gesetze in Kraft treten, welche nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Dies ist bei dem Atomgesetz nicht der Fall.
Folgende Normen des Atomgesetzes (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren) schränken einfachgesetzlich folgende nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unter Angabe des Artikels zitierten Grundrechte ein:
§ 4 Abs. 2 Ziff. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 5 Abs. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 6 Abs. 2 Ziff. 4 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 7 Abs. 2 Ziff. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 9 Abs. 2 Ziff. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 12 Abs. 1 Ziff. 3-3c sowie 7a und 10 AtG (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG); § 12b Abs. 2-3 AtG (Art. 2 Abs. 1 – informationelle Selbstbestimmung, soweit gemäß BVerfGE 65, 1 – Volkszählung einschränkbar); § 23 Abs. 1 Ziff. 6-8 AtG (Art. 2 Abs. 1 – informationelle Selbstbestimmung, soweit gemäß BVerfGE 65, 1 – Volkszählung einschränkbar); § 24a AtG (Art. 2 Abs. 1 – informationelle Selbstbestimmung, soweit gemäß BVerfGE 65, 1 – Volkszählung einschränkbar); § 27 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG); § 28 AtG (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG); § 29 AtG (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG); § 30 Abs. 1 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG); § 46 Abs. 2 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG); § 49 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG).
Vor allem die im Atomgesetz oft zu findende Formulierung “… wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist.“, welche u. a. bei der Durchführung von Castor-Transporten zur Anwendung kommt, stellt durch ihren Charakter einer Generalermächtigung zur Einschränkung von Grundrechten eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes von Gesetzen dar. Nach dieser Prämisse können willkürlich alle möglichen einschränkbaren Grundrechte eingeschränkt werden. Die darüber hinaus gehende Verletzung des Zitiergebotes u. a. in diesen Einzelnormen, obwohl gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG alle einschränkbaren Grundrechte im einschränkenden Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden müssen, bewirkt den Mangel an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung und damit die Ungültigkeit/Nichtigkeit des Atomgesetzes.“
Petition-ID (Bundestag): 17073

Diesen Ausführungen ist nicht viel von unserer Seite hinzuzufügen. Wir möchten hiermit sicherstellen, daß die Ethik-Kommission vor Abschluß Ihrer Entscheidung hiervon Kenntnis erlangt hat.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Bernward Thebrath
Buchenweg 6
D-89350 Dürrlauingen
Tel.: 0172/8217699

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