Montag, 21. März 2011

Parteiengesetz - persönliche Haftung

Sent: Monday, March 21, 2011 12:43 PM
Subject: Parteiengesetz
 
Nach §37 PartG in Verbindung mit der Nichtanwendbarkeit des § 54 BGB sind Parteien nach §52 ZPO in der Bundesrepublik nicht rechts-, geschäfts-, prozeß- und parteifähig, also unmündig und unverantwortlich. Von unverantwortlichen Parteien wird die Bundesrepublik mit unverantwortlichen Gesetzen gesteuert und die Richter von dieser Unverantwortlichkeit in den Richterwahlausschüssen gewählt und vereidigt.
Da die Verwaltung der Bundesrepublik und der Länder durch das PartG gesteuert werden, haftet jeder Bedienstete durch die Unverantwortlichkeit selbst und persönlich.

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