Donnerstag, 30. Juni 2011

Errol, Musterschreiben an Steuerberater

  nachfolgenden Hinweis erhalten von Errol über einen Kommentar

Auszug: ....
...In diesem Fall wären Sie schadensersatzpflichtig gegenüber Ihren Mandanten für alle je bezahlten und noch zu bezahlenden Steuern, § 823 und 830 BGB....
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Musterschreiben.

Herr Mustermann
Steuerberater
Musterstrasse 1
12345 Musterhausen 7. Januar 2010



Sehr geehrter Herr Mustermann,

seit Jahren arbeiten wir nun zusammen und ich bedanke mich recht herzlich für die gute Zusammenarbeit.

Seit einiger Zeit fällt mir allerdings auf, daß es doch sehr viele unterschiedliche Meinungen im Bezug auf das Steuerrecht gibt und ich bitte Sie, als mein Vertrauter in Sache der Steuererhebung, um eine ausführliche Stellungnahme auf folgende Fragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat unter Aktenzeichen: BVerfG 55, 274/301 festgestellt, daß das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt.

Im § 125 (5) AO steht,: Zitat Anfang: „Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann vom Finanzbeamten festgestellt werden, sie ist festzustellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.“ Zitat Ende.


Sie müssen mir doch zustimmen, daß jeder Steuerzahler in eigener Sache ein Berechtigter ist.

Ich weis nun aus sehr zuverlässiger Quelle, daß einige Bürger bereits verschiedene Finanzämter aufgefordert haben die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung in Deutschland juristisch nachzuweisen und diese auf Punkt und Komma genau zu zitieren.

Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
Da bisher, so mein Kenntnisstand, kein Finanzamt in der Lage war die Rechtmäßigkeit einer Steuererhebung in Deutschland nachzuweisen, selbst die Finanzministerien in Stuttgart und Hannover sich dazu außerstande sahen und an die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe verwiesen haben, diese allerdings auch keinerlei Aussage im Bezug auf die Steuererhebung machen konnten oder wollten, und sich als nicht zuständig auten, ist es doch sehr seltsam und fragwürdig wer überhaupt für eine Besteuerung in Deutschland Verantwortung zeichnet.
Sämtliche Gerichte die mit dieser Frage konfrontiert wurden haben eine Feststellungsklage im Bezug auf die Steuererhebung als nicht zuständig abgelehnt. Die Finanzgerichte haben eine diesbezügliche Anfrage verworfen und nicht angenommen.

Ich fordere Sie hiermit auf, sehr geehrter Herr Mustermann, da Sie sich in dieser Materie ja auskennen müssten und wir ja schon einige Zeit sehr gut zusammen arbeiten, mir den juristischen Nachweis einer rechtmäßigen Steuererhebung zu belegen.

-- Blatt 2 --

-- Blatt 2 --

Aufgrund Ihrer Arbeit bezahle ich schließlich meine von Ihnen berechneten Steuern.

Sollten Sie, was ich nicht hoffe, auch nicht in der Lage sein mir die Rechtmäßigkeit einer Steuererhebung in Deutschland juristisch nachzuweisen, könnten da einige Probleme entstehen.
Sie wären in diesem Fall mitschuldig der arglistigen Täuschung, § 123 I BGB der Begünstigung
§ 257 StBG und der Beihilfe (§ 27 I StGB) zum Betrug § 263 StGB.

In diesem Fall wären Sie schadensersatzpflichtig gegenüber Ihren Mandanten für alle je bezahlten und noch zu bezahlenden Steuern, § 823 und 830 BGB.

Nach § 5 VstGB entfällt eine Verjährung der Schadensersatzansprüche und Sie wären im vollem Umfang und uneingeschränkt haftbar für alle finanziellen Schäden einschließlich der Verzinsung für Steuerzahlungen von Anfang an, an denen Sie mitgearbeitet haben.

Da ich davon ausgehen darf, daß Sie sehr geehrter Herr Mustermann die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung in Deutschland überprüft haben, bevor Sie als Steuerberater tätig wurden, ist es mein gutes Recht Sie darauf anzusprechen und Sie aufzufordern mir schriftlich die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung juristisch nachzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

1 Kommentar:

  1. Inhaltlich gut, Rechtschreibung: schlecht. Und am Schluß noch ein Hinweis.

    Sehr geehrter Herr Mustermann,

    seit einiger Zeit fällt mir auf, daß es sehr viele unterschiedliche Meinungen im Bezug auf das Steuerrecht gibt. Ich bitte Sie um eine ausführliche Stellungnahme auf folgende Fragen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat unter Aktenzeichen BVerfG 55, 274/301 festgestellt, daß das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt.
    Im § 125 (5) der AO steht, Zitat: „Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann vom Finanzbeamten festgestellt werden, sie ist festzustellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.“

    Daraus folgt: Jeder „Steuerzahler“ ist in eigener Sache ein Berechtigter.

    Es ist eine offenkundige Tatsache, daß verschiedene Finanzämter aufgefordert wurden, die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung in Deutschland juristisch nachzuweisen und die Fundstelle genau zu zitieren.

    Weil bisher kein Finanzamt in der Lage war, die Rechtmäßigkeit einer Steuererhebung in der Bundesrepublik nachzuweisen, ist es doch sehr seltsam und fragwürdig, wer überhaupt für eine Besteuerung in Deutschland Verantwortung zeichnet.

    Selbst die Finanzministerien in Stuttgart und Hannover sahen sich auf Anfrage dazu außerstande. Sie verwiesen anfragende Bürger an die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe. Diese konnte oder wollte keinerlei Aussage im Bezug auf die Steuererhebung machen. Sie erklärte sich als nicht zuständig.

    Sämtliche Gerichte, die mit dieser Frage konfrontiert wurden, haben eine Feststellungsklage im Bezug auf die Steuererhebung als nicht zuständig abgelehnt. Finanzgerichte haben eine diesbezügliche Anfrage verworfen und nicht angenommen.

    Ich fordere Sie hiermit auf, sehr geehrter Herr Mustermann, mir den juristischen Nachweis einer rechtmäßigen Steuererhebung zu belegen. Denn Sie müssen sich in dieser Materie auskennen. Aufgrund Ihrer Arbeit bezahlte ich schließlich die von Ihnen berechneten Steuern.

    Sollten Sie, was ich nicht hoffe, auch nicht in der Lage sein, mir die Rechtmäßigkeit einer Steuererhebung in Deutschland juristisch nachzuweisen, könnten da einige Probleme entstehen. Sie wären in diesem Fall mitschuldig an der arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB), der Begünstigung (§ 257 StBG) und der Beihilfe (§ 27 I StGB) zum Betrug (§ 263 StGB).

    In diesem Fall wären Sie gegenüber Ihren Mandanten für alle je bezahlten und noch zu bezahlenden Steuern schadensersatzpflichtig gemäß §§ 823, 830 BGB.

    Nach § 5 VStGB entfällt eine Verjährung der Schadensersatzansprüche. Sie wären im vollem Umfang und uneingeschränkt haftbar für alle finanziellen Schäden, einschließlich der Verzinsung für Steuerzahlungen von Anfang an, an denen Sie mitgearbeitet haben.

    Weil ich davon ausgehen darf, daß Sie, sehr geehrter Herr Mustermann, die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung in Deutschland überprüft haben, bevor Sie als Steuerberater tätig wurden, ist es mein gutes Recht, Sie darauf anzusprechen und Sie aufzufordern, mir schriftlich die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung juristisch nachzuweisen.

    Erlauben sie mir noch einen Hinweis: Die Reichsabgabenordnung (RAO) von 1919 ist als Abgabenordnung (AO) lediglich fortgeschrieben worden und findet im Grundgesetz keinen Niederschlag. Das aber wäre Voraussetzung für eine legale Anwendung der AO.

    Mit freundlichen Grüßen

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