Verletzung der Proclamation of IMMUNITY Art. 1 (5), 2, 7 ÜLV, weil es ordentliche Staatsgerichte
nach §15 GVG nicht gibt, was der Polizei bekannt ist
Aufruf zur Freilassung politisch Verfolgter in Deutschland an alle
Staatskanzleien, Landräte & Landtage in Deutschland
Amtsgerichte, Rechtsanwälte & Gerichtsvollzieher in Deutschland
Polizeipräsidien & Polizeistationen in Deutschland
Justizvollzugsanstalten in Deutschland
Die Justiz ist Ländersache. Mit nichtigen Haftbefehlen gegen Vertreter der Menschenrechte verstoßen
Sie in allen deutschen Ländern ganz massiv gegen das Deutsche Recht, die Deutsche Verfassung,
das Grundgesetz und die Landesverfassung, wodurch Sie und Ihre Angestellten sich durch
Anwendung von Gewalt gegen Verteidiger der Menschenrechte straf- und haftbar machen.
Eine Beweisaufnahme als wesentliches Merkmal einer öffentlichen Verhandlung nach §338 (6) StPO
findet in politischen Prozessen nicht statt, so daß Menschenrechtsverletzungen vorliegen, und damit
§359 (6) StPO verletzt ist.
Die Menschenrechtsverletzung nach §1 StGB als Systemmangel steht im Rechtskreis der Wirtschaft
nicht unter Strafe, so daß die salvatorische Klausel anzuwenden ist. Insoweit ist §359 (6) StPO für die
JUSTIZ nicht anwendbar, weil die Länder nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind und auch keinen
völkerrechtlich-bindenden Status haben.
Die Justiz der Länder ist auch nicht Mitglied des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so
daß grundsätzlich eine Sperrwirkung besteht. Vielmehr liegt in diesen Verfahren Anwendung des
Privat- und nicht des Staatsrechts vor (§15 GVG – Staatsgerichte sind erloschen).
Die unzuständigen Amtsgerichte in der Selbstjustiz, die unzuständige Staatsanwaltschaft als
Privatkläger, die fehlenden Amtträger nach Deutschem Recht, sowie die formwidrigen und nichtigen
Entscheidungen ohne Unterschrift und Unterschriftsbeglaubigung nach §34 VwVfG erfüllen den
Tatbestand der politischen Verfolgung und Vollstreckung gegen unschuldige Bürger, so daß
der Verwaltungsakt von Anfang an nichtig ist (§§43, 44, 48 VwVfG).
Die StPO ist nicht anwendbar, weil eine Wiederaufnahme wegen der Sperrwirkung aus prozessualen
Gründen vorliegt, weil das Staatsgericht nach §15 GVG in Deutschland nicht erreichbar ist.
Es gilt für die freiwillige Gerichtsbarkeit nach §1059 ZPO, §48 VwVfG der Aufhebungsanspruch für
die Inhaftierten. Die Staatsanwaltschaft ist ein Verwaltungsorgan und keine
Strafverfolgungsbehörde (Art. 65, 133 GG).
Die rechtswidrige Verwaltungsgewalt gegen Art. 1 GG ist zu unterlassen. Die Rücknahme des
rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist zwingend erforderlich, da das Ergebnis durch Täuschung im
Rechtsverkehr erzielt worden ist. Staatsangehörige gehören nicht zum Rechtskreis der Wirtschaft!
LASSEN SIE ALLE RECHTSWIDRIG INHAFTIERTEN BITTE IN IHREM EIGENEN INTERESSE
SOFORT FREI
Beenden Sie bitte die sittenwidrige Täuschung des Staatsvolkes durch Selbstanzeige!
Ihre Handlungen sind völkerrechtlich definiert. Sie können sich später nicht auf § 1 StGB berufen!
ZDS-ZDfMR e.V.
14.12.2010
http://deutsches-amt.de/
http://zds-dzfmr.de/
http://deutschandanzeiger.com/
http://zeb-org.de/
nach §15 GVG nicht gibt, was der Polizei bekannt ist
Aufruf zur Freilassung politisch Verfolgter in Deutschland an alle
Staatskanzleien, Landräte & Landtage in Deutschland
Amtsgerichte, Rechtsanwälte & Gerichtsvollzieher in Deutschland
Polizeipräsidien & Polizeistationen in Deutschland
Justizvollzugsanstalten in Deutschland
Die Justiz ist Ländersache. Mit nichtigen Haftbefehlen gegen Vertreter der Menschenrechte verstoßen
Sie in allen deutschen Ländern ganz massiv gegen das Deutsche Recht, die Deutsche Verfassung,
das Grundgesetz und die Landesverfassung, wodurch Sie und Ihre Angestellten sich durch
Anwendung von Gewalt gegen Verteidiger der Menschenrechte straf- und haftbar machen.
Eine Beweisaufnahme als wesentliches Merkmal einer öffentlichen Verhandlung nach §338 (6) StPO
findet in politischen Prozessen nicht statt, so daß Menschenrechtsverletzungen vorliegen, und damit
§359 (6) StPO verletzt ist.
Die Menschenrechtsverletzung nach §1 StGB als Systemmangel steht im Rechtskreis der Wirtschaft
nicht unter Strafe, so daß die salvatorische Klausel anzuwenden ist. Insoweit ist §359 (6) StPO für die
JUSTIZ nicht anwendbar, weil die Länder nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind und auch keinen
völkerrechtlich-bindenden Status haben.
Die Justiz der Länder ist auch nicht Mitglied des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so
daß grundsätzlich eine Sperrwirkung besteht. Vielmehr liegt in diesen Verfahren Anwendung des
Privat- und nicht des Staatsrechts vor (§15 GVG – Staatsgerichte sind erloschen).
Die unzuständigen Amtsgerichte in der Selbstjustiz, die unzuständige Staatsanwaltschaft als
Privatkläger, die fehlenden Amtträger nach Deutschem Recht, sowie die formwidrigen und nichtigen
Entscheidungen ohne Unterschrift und Unterschriftsbeglaubigung nach §34 VwVfG erfüllen den
Tatbestand der politischen Verfolgung und Vollstreckung gegen unschuldige Bürger, so daß
der Verwaltungsakt von Anfang an nichtig ist (§§43, 44, 48 VwVfG).
Die StPO ist nicht anwendbar, weil eine Wiederaufnahme wegen der Sperrwirkung aus prozessualen
Gründen vorliegt, weil das Staatsgericht nach §15 GVG in Deutschland nicht erreichbar ist.
Es gilt für die freiwillige Gerichtsbarkeit nach §1059 ZPO, §48 VwVfG der Aufhebungsanspruch für
die Inhaftierten. Die Staatsanwaltschaft ist ein Verwaltungsorgan und keine
Strafverfolgungsbehörde (Art. 65, 133 GG).
Die rechtswidrige Verwaltungsgewalt gegen Art. 1 GG ist zu unterlassen. Die Rücknahme des
rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist zwingend erforderlich, da das Ergebnis durch Täuschung im
Rechtsverkehr erzielt worden ist. Staatsangehörige gehören nicht zum Rechtskreis der Wirtschaft!
LASSEN SIE ALLE RECHTSWIDRIG INHAFTIERTEN BITTE IN IHREM EIGENEN INTERESSE
SOFORT FREI
Beenden Sie bitte die sittenwidrige Täuschung des Staatsvolkes durch Selbstanzeige!
Ihre Handlungen sind völkerrechtlich definiert. Sie können sich später nicht auf § 1 StGB berufen!
ZDS-ZDfMR e.V.
14.12.2010
http://deutsches-amt.de/
http://zds-dzfmr.de/
http://deutschandanzeiger.com/
http://zeb-org.de/
erhalten per mail:
AntwortenLöschenVon: "Andreas Krautz"
Gesendet: 17.12.2010 10:01:24
An: stefan.weinmann@web.de
Betreff: Anmeldung bei Deutsches Kaiserreich
Hallo Herr Weinmann,
wollte einen Kommentar hinterlassen bei http://hintergruende2012.blogspot.com/2010/12/zds-dzfmr-aufruf-zur-sofortigen.html#comment-form
leider konnte ich mich nicht anmelden, bei google möchte ich es nicht.
Wollte nur Wissen auf welche ZPO, GVG, StPO usw. sich der ZDS-DZFMR bezieht, nach dem sogenannten "Bundesrecht " sind diese ja nichtig.
http://grundrechteforum.de/2010/zitiergebot/ungueltige-gesetze/ungultige-gesetze-gvg-zpo-fgo-famfg-ao-1977-ustg-jbeitro/
mit VG
Andreas
auch noch erhalten von Herrn Krautz:
AntwortenLöschenVon: "Andreas Krautz"
Gesendet: 17.12.2010 13:00:31
An: "Stefan Weinmann"
Betreff: AW: Anmeldung bei Deutsches Kaiserreich
Hallo Stefan,
danke, mich ärgert immer wenn sich jemand auf deutsches Recht usw. beruft und sich nicht auskennt.
Für mich als bekennender Bürger des Staates Deutsches Reich gilt Reichsrecht(s.u.a. Art.50 EGBGB oder Art.123 GG) und da gibt es nur die CPO( Civilprozeßordnung) http://de.wikisource.org/wiki/Civilproze%C3%9Fordnung
Das ist auch die Forderung der Besatzer das Deutsches Recht gilt, was die Subunternehmen der Wirtschaft-und Verwaltungseinheit machen ist nur noch schlicht als verbotene Willkür zu betrachten.
Gruß
Andreas
Ahaa, its good discussion about this poat aat this place at
AntwortenLöschenthis weblog, I have read all that, so now me also commenting at
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