Freitag, 17. August 2012

RmdI Zimmermann: Die Bundesrepublik kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht definieren

             erhalten von Peter Pawlak

siehe auch: bayerisches-innenministerium-zum-personalausweis

weiteres unter Staatsfrage

HP von der geschäftsführenden Reichsregierung www.unser-reich.info - RmdI Zimmermann / Peter Pawlak -

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Von: Innen Minister <deutschesreich.rmdi@googlemail.com>
Datum: 16. August 2012 13:52
Betreff: Deutsches Reich
An: "Pawlak, Peter" <pplak44dr@googlemail.com>, MEESE <meese@t-online.de>, Monika Harter <mk.synergie@t-online.de>, SIKO-OHRDRUF@t-online.de, torstenharnisch@freenet.de, Thyl Steinemann <Thyl.Steinemann@bluewin.ch>, Gerd Walther <GW-Berlin@gmx.de>, webmaster@getraenke-zwicker.de


Die Bundesrepublik kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht definieren
            - Das Bundesverfassungsgericht verbietet die Verfügung über Deutschland als Ganzes = das deutsche Reich.

Besser kann man etwas aus bundesdeutscher Sicht, auch verständlich für gehorsame system- bzw. bundes-treue Bürger (nicht zu verwechseln mit Staatsangehörige)
zur Aufklären der rechtlichen Sichtweise der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Deutschem Reich nicht erklären.
Langsam mal anfangen zu denken.

Das können die wenigsten noch,wirklich schade.


Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die (gesamt-) deutsche Staatsangehörigkeit
Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlichen fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, verpflichten oder gestalten.
Das betrifft ebenso die (gesamt-)deutsche Staatsagehörigkeit als einem auf Deutschland als ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst.
„Das deutsche Volk“, nicht die Bevölkerung (in)Bundesrepublik oder DDR, ist „ Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige Anknüpfung dar,  wenn durch staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland  die rechtliche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird.
Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr existierenden Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen Personalhoheit unterliegt, gleich ob es sich im Staatsgebiet aufhält oder außerhalb, und ob sich  daraus notwendige Rechte und Pflichten ergeben, folgt daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als Bezugsgröße.
Deutschland als ganzes = Deutsches Reich

Quelle:
Die öffentliche Verwaltung
Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft in der BRD

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