siehe auch: bayerisches-innenministerium-zum-personalausweis
weiteres unter Staatsfrage
HP von der geschäftsführenden Reichsregierung www.unser-reich.info - RmdI Zimmermann / Peter Pawlak -
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Von: Innen Minister <deutschesreich.rmdi@googlemail.com>
Datum: 16. August 2012 13:52
Betreff: Deutsches Reich
An: "Pawlak, Peter" <pplak44dr@googlemail.com>, MEESE <meese@t-online.de>, Monika Harter <mk.synergie@t-online.de>, SIKO-OHRDRUF@t-online.de, torstenharnisch@freenet.de, Thyl Steinemann <Thyl.Steinemann@bluewin.ch>, Gerd Walther <GW-Berlin@gmx.de>, webmaster@getraenke-zwicker.de
Die Bundesrepublik kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht definieren
- Das Bundesverfassungsgericht verbietet die Verfügung über Deutschland als Ganzes = das deutsche Reich.
Besser kann man etwas aus bundesdeutscher Sicht, auch verständlich für
gehorsame system- bzw. bundes-treue Bürger (nicht zu verwechseln mit
Staatsangehörige)
zur Aufklären der rechtlichen Sichtweise der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Deutschem Reich nicht erklären.
Langsam mal anfangen zu denken.
Das können die wenigsten noch,wirklich schade.
Das können die wenigsten noch,wirklich schade.
Kein
Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die (gesamt-) deutsche
Staatsangehörigkeit
Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber
nicht Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den
rechtlichen fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen, das
nicht untergegangene, aber handlungsunfähige Deutschland also nicht durch
eigenes Handeln berechtigen, verpflichten oder gestalten.
Das betrifft ebenso die (gesamt-)deutsche Staatsagehörigkeit als einem
auf Deutschland als ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie auch dieses
selbst.
„Das deutsche Volk“, nicht die Bevölkerung
(in)Bundesrepublik oder DDR, ist
„ Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen
Völkerrechts. Es stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige
Anknüpfung dar, wenn durch
staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Form und Gestalt dieses Volkes
als Träger des Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben
soll, in dem ihm die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird.
Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als
ganzem gehöriges Staatsvolk konstitutives
Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer rechtlich
nicht mehr existierenden Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und
Staat bildet, wodurch es dessen Personalhoheit unterliegt, gleich ob es
sich im Staatsgebiet aufhält oder außerhalb, und ob sich daraus notwendige Rechte und Pflichten
ergeben, folgt daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als
Bezugsgröße.
Deutschland als ganzes =
Deutsches Reich
Quelle:
Die
öffentliche Verwaltung
Zeitschrift für öffentliches
Recht und Verwaltungswissenschaft in der BRD
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