näheres wieso Terrormerkel hier - keine Lust auf 3. WK -
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Datum: | Fri, 16 Dec 2011 17:29:09 +0100 [17:29:09 CET] |
Von: | Opelt <hotel-adler-rc@online.de> |
An: | angela.merkel@wk.bundestag.de, 'die' <bundeskanzlerin@online.de> |
Cc: | |
Betreff: | Weihnachtsgruß an Frau Merkel |
Teil(e): | Alle Anhänge (als ZIP-Datei) herunterladen |
Frohe Weihnacht Frau Merkel !
Wünsche ich Ihnen, die Sie eine der erbittertsten
mitteldeutschen Mauereinreißer waren und sind.
Um Ihnen ein angenehmes Weihnachten gestalten zu helfen,
sende ich Ihnen unten stehend ein wirkliches Weihnachtsmärchen in Form eines
anregendes Kommentars von Prof. Norman Paech, den ich bei der iranischen Online-Presse
gefunden habe den man aber auch sonst in weiteren Seiten im Netz findet.
Dieses Märchen sollten Sie auch dem ehrenwerten Herrn Thierse
ans Herz legen, den ich bereits einen sehr guten Vorschlag zur Sicherung des
Bundestages gesendet habe.
Mein V0orschlag war, den Bundestag mit einer Mauer nach
israelischem Vorbild, weil der Zaun nach US-Vorbild leide zu durchlässig für
Waffen und Drogen ist, zur Sicherheit um den Reichstag herumzubauen, um das
deutsche Volk vor Ihnen und den anderen Bundestäglern zu schützen.
Ebenso wäre es bestimmt auch für Frau Roth, die als
schimärenhafte Derwischin in den Medien tanzt
und als deutsche Politikerin dem deutschen Volk den Garaus wünscht.
Was Sie Frau Merkel, dieses Jahr wieder gegen das Deutsche
Volk vollbracht haben ist eine überaus große Leistung.
Sie haben das deutsche Volk grundhaft vor den überaus
schädlichen Reichtum bewahrt, indem Sie ihm die letzten Raten für die
vermeintlichen Kriegsschulden aus dem Versailler Vertrag aus den Taschen
gezogen haben und mit Ihrer „hochedlen“ Art schaffen Sie es auch
kurz vor Jahresschluß das Volk wieder vor weiteren Hunderten von Milliarden zu
bewahren, indem Sie das Deutsche Volk in eine Fäkalunion treiben
(Entschuldigung, sollte Fiskalunion heißen, man sollte eben Fremdwörter nicht
benutzen, die man nicht beherrscht), die Sie der nicht all zu beliebten
Hochfinanz (R&R) über die Kanäle der Deutschen Bank aufbürden.
Ich bin in voller Überzeugung, daß Ihnen das Deutsche Volk
diese Taten nie vergessen wird und bin ebenfalls überzeugt, daß die große Mehrheit
dieses Volks Ihnen einen Gutschein überreichen wird, mit dem Sie Ihre durchaus
modischen Hosenanzüge in Stahlblau mit gelben Applikationen (um etwas Farbe in
die Sache zu bringen – Made in China) für einen lebenslangen kostenlosen
Erhalt überreichen wird.
Mit dieser wohlvermeinten Gruß
Verbleibt
Olaf Thomas Opelt
Staatsrechtlicher
Bürger der DDR
Reichs-
und Staatsangehöriger
Mitglied
im Bund Volk für Deutschland
PS:
Sollten diesen Gruß die Herren und Damen des dreimal G (Grundgesetzgericht)
zur Kenntnis bekommen, ist es ihnen aufgegeben sich einmal Gedanken um die
Unabhängigkeit der Gerichte und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu
machen.
Diese Gedanken sollten soweit gehen, nachzuforschen warum die
BRD nicht Deutschland ist und auch nicht souverän, so wie es Herr Schäuble am
18.11.2011 vor dem European Banking Congress in Frankfurt a.M verkündet hat und die Medien-Amöben, wie Oliver
Welke sich und andere „Journalisten“ in der ZDF-Heute-Show
bezeichnet hat, sollten sich doch einmal darüber Gedanken machen, ob sie nicht
lieber wieder richtige Journalisten werden wollen und in Zukunft den
vorverdauten Brei, den sie ins Maul geschmiert bekommen, nicht mehr prustend
unter das Volk zu verbreiten.
http://german.irib.ir/component/k2/item/134107-besatzung-demokratie-und-recht
Dienstag, 06. Dezember 2011 um 12:04
Besatzung, Demokratie und Recht
Zum Umgang der israelischen Justiz mit dem
Völkerrecht
Von Norman Paech *
Wenn die deutschen Medien nur ein Bruchteil
des Aufwandes aufbrächten, mit dem sie versuchen den Libyen-Krieg der NATO zu
rechtfertigen, um über den täglichen Krieg in den von Israel besetzten Gebieten
zu berichten, bräuchten sie lediglich aus den wöchentlichen Reports des UN
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) zu zitieren. So
könnte man aus den Meldungen der dritten Woche im November 2011 z.B. eine
Ahnung erlangen, unter welchen Bedingungen die Palästinenser derzeit zu leben
haben:
Israel annektiert 1500 dunum (1dunum = 1000
qm) Land und gliedert es dem Kibbutz Meravin in Israel an. Gleichzeitig lädt
die französische Firma Veolia Müll aus Israel in Toulan im besetzten Jordantal
ab.
Israel kündigt an, einen Satz Solar
Paneele, mit dem sich das Dorf Imneizil in den Bergen südlich von Hebron mit
Strom versorgt, zu zerstören. Die Paneele sind von einer spanischen NGO
finanziert worden.
Die Marine eröffnet Feuer auf Fischerboote,
die Armee beschießt Al-Zaitun in Gaza.
Razzia in Jenin, Durchsuchung des Hauses
eines entlassenen Gefangenen. Nachts Razzia und Vandalismus in mehreren
Häusern, vier Personen werden gefangen genommen.
Hebron, im Morgengrauen Durchsuchung des
Hauses eines gegen Gilat Shalit ausgetauschten Gefangenen. Mittags Razzia im
Dorf Al-Deirat, Stopp eines Hausbaus.
Bethlehem, Razzia in Nahalin, drei Befehle
zur Zerstörung von Häusern werden überbracht.
Ramallah mittags, eine Gruppe von Siedlern
begleitet von Polizei greift das Dorf Beitin an und bedroht die Dorfschule.
Nablus mittags, zionistische Militante
greifen Bauern an und vertreiben sie von ihrem Land. Etc. etc.
Jedem – auch dem verbissensten
Verteidiger des Regimes Netanyahu/Liebermann - ist klar, dass Israels Besatzung
und Besatzungspolitik, ob Siedlungsbau, Mauerbau, Vertreibung der Bevölkerung,
Zerstörung der Häuser und Felder, Schikanen der Armee etc. völkerrechtswidrig
sind. Die zahllosen Berichte der UN-Komitees geben ein weites und detailliertes
Panorama der elenden Lebenssituation in den besetzten Gebieten:
Komitee zur Beseitigung der
Rassendiskriminierung [1]
Menschenrechtskommission [2]
Komitee für wirtschaftliche, soziale u
kulturelle Recht [3]
Komitee für die Rechte des Kindes [4]
Komitee zur Beseitigung der Diskriminierung
von Frauen [5]
Komitee gegen die Folter [6]
Sonderberichterstatter zur Situation der
Menschenrechte (Richard Falk,[7] John Dugard [8])
Sonderberichterstatter für adäquate
Wohnverhältnisse als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen
Lebensstandard (Miloon Kothari [9]).
Sonderberichterstatterin für die Religions-
und Glaubensfreiheit (Asma Jahangir [10]), Sonderberichterstatter des Rechts
auf Nahrung (Jean Ziegler [11]), des Rechts auf Bildung, zur Gewalt gegen
Frauen, für Menschenrechte von Binnenflüchtlingen.[12]
Nehmen wir die Summe all dieser Berichte,
so blicken wir auf eine Wüstenei der Menschenrechte. Dennoch ist Israel eine
Demokratie - das ist nicht zu bestreiten. Denn dazu bedarf es nur ganz formaler
Kriterien der Gewaltentrennung: Regierung, Parlament, Justiz. Ein Staat, der
diese Kriterien erfüllt, kann sich mit dem Prädikat demokratisch schmücken, so
prekär die Situation der Menschenrechte in seinen Grenzen auch ist und so
undemokratisch die Zustände im Land auch sein mögen.
Die Frage, der ich hier nachgehen möchte,
lautet: Wie rechtfertigen die israelischen demokratischen Institutionen, vor
allem die Justiz, die offensichtlichen und offen gerügten Verstöße gegen
geltendes Völkerrecht?
Die Justiz in Israel hat ihre besondere
Struktur durch die Übernahme der engl. Mandatsregelung erhalten. Sie orientiert
sich Common Law System, ohne Verfassungstext und mit sog. Basic Laws für
einzelne Rechtsgebiete. Höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof (OGH,
Supreme Court) in Jerusalem, der in seiner Funktion und Bedeutung einer
Kombination unseres Bundesgerichtshofs (BGH) und Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) entspricht.[13] Diese gewichtige Stellung allein verschafft ihm
höchste Legitimation und Reputation in der israelischen Gesellschaft. Ihm ist
eine weite Zuständigkeit eingeräumt, die sich auch auf das Militär und die Militärverwaltung
in den besetzten Gebieten erstreckt. Hinzu kommt eine großzügige
Aktivlegitimation: nicht nur die Opfer selbst, auch zivilgesellschaftliche
Organisationen und sog. advocacy groups sowie Knesseth-Abgeordnete können vor
dem OGH Klage für Dritte einreichen. Das geht weit über unsere Verbandsklage
hinaus: „for the sake of justice“ „im Interesse der
Gerechtigkeit“, wie es zur Begründung im Gesetz heißt.
Betrachten wir zunächst das
rechtsstaatliche Verfahren insgesamt, so fallen sofort erhebliche Nachteile und
Einschränkungen für die Bevölkerung in den besetzten Gebieten auf, die den
anerkannten rechtsstaatlichen Geboten widersprechen:
Inhaftierung von Personen auf unbestimmte
Zeit – auch ohne richterlichen Beschluss – Einzelhaft
Militärkommandeure können Militärgerichte
einsetzen und Ankläger, Richter und Vorsitzende selbst bestimmen. Gerichte
können von gesetzlichen Regelungen abweichen (Militärverordnung (MVO) 78 1970)
Gefangenen kann jahrelang der Zugang zu
Rechtsanwälten verweigert werden (MVO 29 1970)
Gefangene unterliegen physischer und
psychischer Behandlung, die der Folter gleichkommt. Bis 1999 ist dies von
israelischen Gerichten eingeräumt worden. Offensichtlich hat sich seitdem nicht
viel verändert, denn Folter wurde noch 2003 von der Menschenrechtskommission
gerügt und die Berichte der Gefangenen, die jüngst gegen den israelischen
Soldaten ausgetauscht worden sind, bestätigen denselben Befund.
"Eine Demokratie wird nicht daran
gemessen, wie ihre Soldaten - junge Männer und Frauen - unter extremer
Anspannung reagieren. Eine Demokratie wird danach beurteilt, wie ihre
Gerichtsbarkeit handelt, wie es in der leidenschaftslosen Nüchternheit der
richterlichen Amtszimmer zugeht. Der israelische Oberste Gerichtshof und andere
Gerichte haben sich in dieser Hinsicht als untadelig erwiesen. Zum ersten Mal
in der Geschichte des Nahen und Mittleren Ostens gibt es eine unabhängige
Rechtsinstanz, die bereit ist, die Klagen von Arabern anzuhören - und diese
Instanz ist der Oberste Gerichtshof Israels." So Alan Dershowitz in seiner
Rede auf der AIPAC-Konferenz von 1989.
In der Rechtsprechung des OGH sieht das
folgendermaßen aus:
Auf die Klage eines Häftlings im Jahr 2005
gegen den Kommandeur der israelischen Streitkräfte in den Westbank wegen
Verhaftung auf unbestimmte Zeit, entschied der OGH [14] auf vier 4 Jahre
Administrativhaft. Dieses ist eine Strafform aus der britischen Mandatszeit und
heute nach internationalem Recht unzulässig. Es ist eine Strafe ohne Anklage
und richterliches Urteil. Es ist lediglich ein Militärdekret, das anordnet,
eine Person bis zu sechs Monate in Arrest zu nehmen. Danach kann die Haftzeit
beliebig oft und ohne Begründung verlängert werden, so dass ein Gefangener
theoretisch für Jahre hinter Gittern bleibt. Die Häftlinge können ebenso wenig
wie Anwälte Einsicht in die geheimen Beweisdossiers der israelischen Armee
nehmen, mit denen die Maßnahmen begründet werden. Statt ein ordentliches
strafgerichtliches Verfahren zu fordern, akzeptiert der OGH diese überholte
Strafform und begrenzt sie nur auf einen absehbaren Zeitraum, da die Drohung
durch den Mann, eine mutmaßliche terroristische Handlung zu begehen,
weiterbestehe, die Gefahr die er darstelle, offensichtlich sei.
Das Europäische Parlament sprach 2008 von
„vollkommener Wehrlosigkeit von mehr als 1000 der 11000 Gefangenen, von
denen 300 Jugendliche unter 16 Jahren“ waren.
In einer früheren Klage einiger
israelischer Menschenrechtsorganisationen aus dem Jahr 2002 ging es um gezielte
Tötungen von Personen, die verdächtigt werden, bewaffnete Aktionen gegen Israel
zu planen oder begangen zu haben. Dieses ist allmählich eine verbreitete Praxis
der USA in Pakistan aber auch Israels in Gaza. Die eindeutige Kritik an diesen
extralegalen Hinrichtungen als völkerrechtswidrig, hat auf die führenden
Militärs in beiden Staaten bisher keinen Eindruck gemacht. Die Entscheidung des
OGH [15] betraf den sog. Kollateralschaden einer solchen gezielten Tötung, der
mehrere unbeteiligte also unschuldige Zivilisten zum Opfer fiel. Mit
bemerkenswerter Klarheit bewertete der Gerichtshof die gewaltsamen
Auseinandersetzungen zwischen Besatzungsmacht und Aufständischen als
internationalen bewaffneten Konflikt, sprich Krieg. Nach den Zusatzprotokollen
zu den Genfer Konventionen von 1976 sind die Aufständischen in solchen Fällen
Kombattanten mit den kodifizierten Schutzrechten und Pflichten. Der OGH sieht
in ihnen allerdings keine legitimen Kämpfer, er stuft sie als Zivilisten ein.
Für sie müsste dann normales Strafrecht mit Unschuldsvermutung, fairem
Verfahren und anwaltlicher Vertretung gelten, was der OGH jedoch ebenfalls
ablehnt. Zivilisten, die an Kämpfen teilnehmen (wobei er den Begriff der
Teilnahme weit fasst, von der Planung bis zum Kampf) seien „illegale
Kämpfer“, auf die das humanitäre Völkerrecht keine Anwendung finde. Diese
Figur des „illegalen Kämpfers“, den das Kriegsvölkerrecht nicht
kennt, finden wir sonst nur noch in Guantánamo, wo die USA ihre Gefangenen so
einstufen, um sie ebenfalls der Schutzwirkungen ihrer eigenen Strafordnung sowie
des Kriegsvölkerrechts zu berauben. Es sind Gefangene „hors de la
loi“, gesetz- u. rechtlose Objekte der Willkür. Die Kollateralschäden bei
unschuldigen Zivilpersonen seien – so der OGH - dann akzeptabel, wenn sie
in angemessenem Verhältnis zum militärischen Gewinn stehen. Es wird immer
wieder betont, dass der OGH mit diesem Urteil keine Entscheidung über
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gezielter Tötungen gesprochen habe. Das
ist allerdings eine typisch formalistische Drehung ohne Entlastung, denn wer
Kollateralschäden grundsätzlich akzeptiert, akzeptiert auch gezielte Tötungen,
selbst wenn er es nicht ausdrücklich vermerkt.
Drei Entscheidungen zur Mauer, jener teils
aus bis zu acht Meter hohen Betonplatten, teils aus Draht zumeist auf
palästinensischem Territorium errichteten Sperranlage, zeigen den Umgang des
OGH mit dem Völkerrecht. Offizielle Begründung für den Mauerbau ist der Schutz
vor Gewalt aus den besetzten Gebieten, um die Überfälle und Angriffe einzelner
Palästinenser unter Kontrolle zu bringen.
a) Der erste Fall aus dem Jahr 2004
betrifft Beit Sourik, eine Ortschaft am Stadtrand von Jerusalem. Die Mauer
schneidet den Zugang zu medizinischen Einrichtungen, Feldern, Olivenhainen und
nach Ramallah ab. Die damit verbundene Konfiszierung privaten Bodens erfolgt
nach einem vorgegebenen Verfahren: Zunächst wird dem Betroffenen der Beschluss
zur Enteignung seines Grundeigentums überbracht. Daran schließt sich ein
Ortstermin zur Begutachtung und gemeinsamer Entscheidungsfindung an. Gelingt
das nicht, so ist gegen den Enteignungsbeschluss Einspruch binnen einer Woche
bei dem Militärkommandeur möglich. Gegen dessen Entscheidung gibt es eine Klage
direkt zum OGH.
Die Kläger aus Beit Sourik wandten sich mit
zwei Argumenten gegen den Verlauf der Mauer, die direkt durch ihre Ortschaft
führt: Die Mauer sei nicht aus Sicherheitsgründen notwendig, sie sei eine rein
politisch motivierte Maßnahme. Zudem sei eine Enteignung privaten Bodens bei
Besatzung nicht möglich, es handele sich um eine unverhältnismäßige Beschneidung
der Grundrechte. Sie konnten sogar ein Gutachten des „Rats für Frieden
und Sicherheit“ vorweisen, einer aus ehemaligen hochrangigen Militärs
gebildeten Vereinigung, die ursprünglich für die Mauer plädiert hatte. Der Rat
bestätigte, dass es für den Verlauf der Mauer keine militärische Notwendigkeit
gebe.
Der OGH [16] wiederholte zunächst seine
ständige Rechtsprechung, dass es sich um eine kriegerische Besetzung (occupatio
bellica) von Judäa und Samaria handele. Die Befugnisse des Militärkommandeurs
richten sich deshalb nach Art.23 g und 52 Haager Landkriegsordnung (HLKO)
von1907 und Art.53 IV Genfer Konvention von1949. Er kann aus militärischen
Sicherheitsgründen und militärischer Notwendigkeit Land enteignen. Art. 46
HLKO, 27 GK verpflichten ihn allerdings auch zum Schutz der Bevölkerung und zur
Berücksichtigung ihrer Interessen. Diese Entscheidung liegt in seinem Ermessen.
OGH folgt dem Argument des Kommandeurs, der den Verlauf der Mauer mit
militärischer Notwendigkeit begründet. Den Schaden bei der Bevölkerung
(Einschränkung Bewegungsfreiheit) hält er jedoch für unverhältnismäßig
gegenüber dem Sicherheitsgewinn. Der Verlauf von Mauer und Zaun muss geändert
werden, verbleibt aber immer noch auf palästinensischem Gebiet. Wichtig für
diesen Teilerfolg war wohl auch die Aussage von Einwohnern des israelischen
Grenzdorfes Mevasseret Tsion, die Angst um ihre guten Beziehungen zu Beit
Sourik hatten.
b) Der zweite Fall betraf den Schutz der
Siedlung Alfei Menashe, 4 km östlich der Grünen Linie. Gleichzeitig wurden aber
auch fünf palästinensische Dörfer vom Zugang zum restlichen Westjordanland
abgeschnitten. Sie wurden praktisch annektiert und Israel einverleibt.
Die Kläger sind die Bürgerinnen und Bürger der
palästinensischen Dörfer sowie eine israelische Bürgerorganisation mit
Vollmacht der Siedler. Gerade war das IGH-Gutachten [17] ergangen, welches die
Mauer insoweit für völkerrechtswidrig bewertete, wie sie auf palästinensischem
Territorium errichtet worden war. Der Gerichtshof hatte Israel zum Rückbau auf israelisches
Territorium und zum Schadensersatz der betroffenen Grundeigentümer
verpflichtet. Der OGH [18] nun räumte ein, dass die Siedlung laut Gutachten
möglicherweise rechtswidrig sei – der IGH hatte in der Tat betont, dass
alle jüdischen Siedlungen in den besetzten Gebieten nach den Genfer
Konventionen völkerrechtswidrig sind. Dennoch gab der OGH auch den Siedlern ein
Klagerecht, da israelische Bürger geschützt werden müssten. Nach einer
intensiven Auseinandersetzung mit dem IGH-Gutachten befand der OGH es als
wichtig aber nicht bindend. Er hob hervor, dass das Gutachten ausdrücklich
anerkenne, dass kein Verstoß gegen Völkerrecht vorliege, wenn militärische
Notwendigkeit, nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung die Maßnahme
rechtfertige. Dies sei – so der OGH - beim Mauerbau gegeben. Dennoch sei
auch in diesem Fall der Verlauf durch die Ortschaft offensichtlich
unverhältnismäßig. Doch sieht der OGH keine andere Lösung und fordert die
Regierung auf, selbst nach einer möglichen Alternativroute zu suchen. Er findet
eine klassische Formulierung, um seine Zustimmung zur Mauer hinter der
Kapitulation vor der vermeintlich unlösbaren Schwierigkeit zu verstecken:
“Ohne die Mauer gibt es keine Sicherheit für die Israelis. Mit ihr gibt
es schweren Schaden am Leben der Dorfbewohner…Es scheint uns, dass die
Zeit noch nicht gekommen ist, dieser Schwierigkeit zu begegnen, und die Zeit
mag niemals kommen.“
c) Das dritte Urteil betrifft die Ortschaft
Bil‘in, inzwischen ein Wallfahrtsort der Palästina-Solidarität. Sie liegt
in der Nähe der Siedlung Modi’in Ilit, ein Sperrzaun geht quer durch das
Dorf.
Die Klage des Bürgermeisters richtete sich
gegen die Militärverordnung vom November 2004, mit der der Verlauf der Mauer
festgelegt wurde. Nach dem Urteil des OGH [19] zu Beit Sourik war der Verlauf
des Zaunes zwar revidiert worden, trennte aber immer noch die Hälfte der
Dorffläche ab, vor allem den Zugang zu den Olivenhainen. Bil‘in hat
weltweite Aufmerksamkeit durch seinen friedlichen Widerstand erhalten, der jeden
Freitag Demonstrationen mit Aktivisten aus aller Welt, aus Israel
eingeschlossen, organisiert.
Dem OGH stellten sich wieder zwei Fragen:
Hatte der Militärkommandant die Zuständigkeit und Legitimität, über den Verlauf
des Sperrzaunes zu entscheiden? Und hat er sein Ermessen korrekt ausgeübt? Ja,
so die Antwort auf die erste Frage, aus militärischen Gründen (52 HLKO, 53 IV
GK) zum Schutz der Siedlung Modi’in Ilit sei der Kommandant zu einer
solchen Entscheidung befugt. Zur Frage der Ermessensausübung verwies der OGH
auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es seien die Sicherheitsinteressen
Israels gegen die Menschenrechte der Bevölkerung abzuwägen. Und auch in diesem
Fall kommt der OGH zu der Ansicht, dass die Einschränkungen der Bevölkerung
unverhältnismäßig seien. Bauvorhaben in Siedlungen dürften bei der Entscheidung
über den Verlauf des Zaunes nicht berücksichtigt werden, wenn sie noch nicht
genehmigt oder noch nicht begonnen worden seien. Der Gerichtshof ordnete einen
neuen Verlauf an. Bis das Urteil umgesetzt sei, könnten die Bewohner von 6 bis
20 Uhr ohne Genehmigung durch die Tore ihr Land erreichen.
Hinter der rechtsstaatlichen Fassade dieser
Entscheidung, wie auch der beiden vorangegangenen, verbirgt sich nur
unzureichend eine tiefe Missachtung des Völkerrechts. Denn der Grenzzaun wurde
nicht aufgehoben, er wurde nur innerhalb der Ortschaften verschoben. Dies ist
ein direkter Widerspruch zum IGH-Gutachten, welches den Verlauf der Mauer auf
palästinensischem Gebiet für völkerrechtswidrig erklärt hatte. Dabei spielt es
keine Bedeutung, dass das Gutachten nicht bindend ist. Es hatte nur allgemein
gültiges Völkerrecht angewandt, welches den Eingriff mit derart schwerwiegenden
Folgen in besetztes Territorium verbietet.
Im Oktober 2009 war ich selbst vor Ort in
Bil‘in und habe an einer dieser Demonstrationen teilgenommen. Das Urteil
war noch immer nicht umgesetzt, der Zugang zum Land war für die Bewohnerinnen
und Bewohner versperrt, nach wie vor gab es Demonstrationen und willkürliche
Angriffe des Militärs, sogar die Entführung der Sprecher. Aber es gibt auch
dies: ein Verfahren vor dem kanadischem Supreme Court gegen ein Unternehmen,
welches auf dem Gebiet von Bil‘in Siedlungen baut.
An dieser Stelle ist es angebracht, kurz
auf das System der Militärverordnungen einzugehen.[20] In den besetzten
Gebieten begegnen uns drei Schichten von Recht. Die älteste ist das osmanische
Recht, welches seit 1919 überlagert und ergänzt wurde durch britisches
Mandatsrecht. Mit der Besetzung durch Israel kam 1967 eine dritte Schicht
hinzu, israelisches Recht in Gestalt der Militärverordnungen. Dieses ist eine
nach den Haager und Genfer Konventionen zulässige Rechtsebene, sofern sie
ausschließlich der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung dient und zur
Sicherheit der Besatzungsmacht eingeführt wird. Sie hat dabei die alte
Rechtsordnung ebenso wie die Verwaltungs- und Organisationsstruktur der
Gesellschaft zu respektieren und nicht zu verändern. Die Anzahl dieser
Militärverordnungen hat die Tausend bereits überschritten und ist nur zu
Bruchteilen selbst den Anwältinnen und Anwälten bekannt, die Palästinenser vor
den Gerichten vertreten. Oft wird ihnen eine Militärverordnung erst vom Gericht
eröffnet und zur Kenntnis gebracht, wenn das Gericht sie anwenden will. Einen
Eindruck ihrer Wirkungsweise erhält man, wenn man ihren Einsatz beim Landraub
anschaut. Sie haben dafür vier Kategorien entwickelt:
„Sperrgebiete“ heißen die
Gebiete, die als Sicherheitszonen für militärische Übungen ausgewiesen werden.
Dies ist die Grundlage für die bis 1979 gebräuchlichste Form der
Landenteignung. Die Siedlung Kiryat Arba, die Basis der Gush Emunim, des
„Blocks der Getreuen“, ist auf sog. Sperrgebiet gebaut, da
Siedlungen in den besetzten Gebieten nach den Vorstellungen der Armee Teil des
territorialen Verteidigungssystem sind. Wer diese Qualifizierung der Siedlungen
akzeptiert, kann insofern keinen Widerspruch zu den Haager u. Genfer
Konventionen erblicken. Der OGH hat dementsprechend 1979 entschieden, dass die
Siedlungen nur so lange legal sind, wie das israelische Militär das Land
besetzt hält. Für die Likud-Regierung war diese zeitliche Begrenzung allerdings
nicht akzeptabel, weshalb sie 1980 eine neue Kategorie schuf:
Das „Staatsland“ ist dem
osmanischen Recht, welches seit dem Bodengesetz von 1858 das Bodenrecht regelt,
unbekannt. Seit 1517 ist alles Land im Obereigentum des Sultan, darunter wird
es als privates (miri) oder Gemeindeland, für alle nutzbar (matrouk, mawat),
klassifiziert. Die UNO wies 1950 noch 88 % der Westbank im Privatbesitz aus.
1980 wurde das „Staatsland“ der Land-Authority zur Aneignung
freigegeben. Grundlage war die MVO von 1967, die eigentlich nur die Verwaltung
jordanischen Eigentums bis Ende der Besatzung regeln sollte. Eine weitere MVO
von 1969 bürdet dem Enteigneten die Beweislast auf, sein Privateigentum
nachzuweisen. Dies ist so gut wie unmöglich, da die seltenen und schwer zu
beschaffenden Dokumente aus osmanischer Zeit von israelischen Gerichten nicht
anerkannt werden. Seit 1968 wird Palästinensern die Grundbuchregistrierung
versagt.
„Verlassenes Eigentum“ bietet
die dritte Möglichkeit der Aneignung. Die MVO 58 vom Juli 67 definiert
„Abwesenden“ als jemand, „der das Gebiet der Westbank vor,
während oder nach dem Krieg von 67 verlassen hat“. Das Gebiet soll vom
„Custodian of Absentee property“ verwaltet werden. Die Vorlage
lieferte das israelische „Absentee property law“ von 1950, aufgrund
dessen arabischer Grundbesitz nach 1948 eingezogen wurde. Nach MVO 58 kann der
Custodian Land beschlagnahmen und übereignen, wenn es für den Siedlungsausbau
benötigt wird, selbst wenn der Eigentümer es nicht verlassen hat. Art. 5 gibt
der Militärverwaltung den gleichen Gutglaubensschutz wie im Falle der
Enteignung als „Staatsland“, „selbst wenn sich herausstellt,
dass es sich nicht um verlassenes Eigentum handelt.“
Die „Enteignung für öffentliche
Zwecke“ stützt sich auf das jordanische Gesetz Nr. 2 von 1953. Es wurde
von den MVO 123, 131, 949 abgeändert und aller Schutzvorschriften für den
Eigentümer entkleidet. Der Militärkommandeur hat das Recht, Eigentümer
gewaltsam zu entfernen und bei Widerstand für 5 Jahre ins Gefängnis zu stecken.
Diese Form der Enteignung wird vor allem für den Bau der Straßennetze verwandt
sowie in Jerusalem und Hebron benutzt, um es anschließend zu „Staatsland“
zu deklarieren.
Da es sich oftmals um bewohntes Land
handelt, das enteignet wird, folgt als nächster Schritt die Zerstörung der
darauf befindlichen Häuser. Auch bei dieser barbarischen Prozedur haben die
israelischen Militärbehörden eine Anzahl von Kategorien entwickelt, die der
Zerstörung eine Legitimation verschaffen sollen. So wird die Zerstörung von
Häusern begründet,
als Strafe gegen Familienangehörige von
Selbstmordattentätern. Da eine „Strafe“ jedoch nur den Täter selbst
treffen darf, hat der OGH 2007 die Zerstörung als Präventivmaßnahme zur
Verhinderung weiterer Straftaten begründet. Wiederum tritt hier die Frage der
Verhältnismäßigkeit zwischen der Zerstörung und dem zu schützenden Gut, die
Sicherheit des Staates Israel, auf. D.h. für den OGH ist die Zerstörung
prinzipiell legal, sie steht im Ermessen des Militärkommandeurs und der
Gerichte.
aus strategisch-militärischen Gründen. So
können z.B. alle Gebäude, die weniger als 200 m von der Mauer entfernt stehen,
sowie zur Wahrung der Sicherheit der Siedlungen abgerissen werden.
wenn Häuser unbewohnt oder verlassen worden
sind. Da viele Häuser durch die Mauer von der Nachbarschaft abgeschnitten und
daher verlassen oder billig verkauft worden sind, ist damit das Schicksal ihrer
Zerstörung besiegelt.
aus verwaltungstechnischen Gründen. Die
Abrissverfügung trifft Häuser, die von der Militärverwaltung als illegal wegen
fehlenden Eigentumsnachweises oder fehlender Baugenehmigung bezeichnet werden.
Eine ebenso perfide wie nach außen rechtlich abgesicherte Methode.
auf Grund von Druck. Dies geschieht vor
allem in Jerusalem und Hebron. Die palästinensische Bevölkerung ist in einer
Situation vollkommener Hilflosigkeit. Raub und Druck haben sich im Laufe der
Zeit bis zur Unerträglichkeit gesteigert.
Ein letzter Fall soll sich mit dem
Tunnelbau bei Rafah, der letzten Lebensader des Gazastreifens, beschäftigen.
2004, zu einer Zeit, als die Israelis noch nicht abgezogen waren und die Tunnel
angriffen, um das ganze System zu zerstören, klagten israelische Menschenrechtsorganisationen
gegen den Beschuss einer Gruppe von Zivilisten. Ihre Forderungen lehnten sich
eng an die Vorschriften des humanitären Völkerrechts an, wie sie in Art. 20,
23, 55, 56, 63 der IV Genfer Konvention festgehalten sind:
Krankenwagen sollen ohne Genehmigung über
eine hot-line Zufahrt zu den betroffenen Stadtteilen erhalten,
Lieferung von medizinischem Material nach
Rafah,
die Organisationen wollen eigene
(israelische) Ärzte schicken
in einem Stadtteil Rafahs soll die Strom-
und Wasserzufuhr wiederhergestellt sowie Nahrungsmittel und Medizin geliefert
werden.
Der OGH [21] übte sich zunächst in
richterlicher Selbstbeschränkung (judicial selfrestraint), wie wir es bei
politischen Fragen kennen: Er könne weder über das militärische Vorgehen in der
Zukunft entscheiden, noch Soldaten gefährden oder militärische Interessen
bewerten – nur die rechtlichen Wirkungen militärischer Entscheidungen
könne er untersuchen. Im Klartext: der Angriff auf die Tunnel ist nicht zu
beanstanden, es sei denn die Verhältnismäßigkeit zu den Opfern der Bevölkerung
sei verletzt. Deshalb entschied er, dass die Beerdigung von Opfern ebenso
ermöglicht werden müsse wie die Strom- und Wasserversorgung. Die Forderung nach
Entsendung eigener israelischer Ärzte lehnte er aus Sicherheitsgründen ab,
gegen die Entsendung ausländischer Ärzte habe er aber keine Einwendungen.
Es ist wie mit allen Gerichten in
demokratischen Staaten: sie sind unabhängig aber sie sind Staatsgerichte. Ihre
Richter unterliegen einer sorgfältigen Auslese vor allem in den höchsten
Gerichten.
So wenig, ja gar keinen Respekt man bei dem
Regime Netanyahu/Liebermann vor dem Völkerrecht erkennen kann, so differenziert
ist die Argumentation des OGH, was ihm eine größere Legitimationskraft
verschafft – selbst wenn er zumeist zu dem gleichen Ergebnis wie die
Militärverwaltung kommt. Es gibt von ihm kein substantielles Votum gegen die
Besatzung selbst, keines gegen die Siedlungen, keines gegen die Zerstörung der
Häuser, den Raub der Ressourcen (Wasser) – alles unterliegt dem
„Ermessen der Verhältnismäßigkeit“ und der Sorge um die
„Sicherheit Israels“ – bis zum Krieg gegen Gaza und die Gaza
Flottille. Das ist nicht der Korruptheit der Justiz, der moralischen
Minderwertigkeit ihres Personals anzulasten. Gerichte haben auch in
demokratischen Gesellschaften die ideologische Aufgabe das politische System
durch seine spezifischen Formen der Kontrolle und Bestätigung zu legitimieren.
In Israel allerdings offenbart sich das System als militanter Zionismus in
einer zutiefst menschenfeindlichen und rassistischen Besatzungspolitik. Es ist
dieses System, welches das Recht (Gesetzgebung und Justiz) zu einem Instrument
der nackten Gewalt pervertiert. Der Defekt liegt im politischen System, von dem
die Justiz nur ein Teil ist – in seiner Pervertierung ist die Justiz das
Spiegelbild einer verkommenen Gewaltherrschaft, vor der sich der Schleier der
Demokratie immer mehr auflöst. Übrig bleiben die Karikatur einer
rechtsstaatlichen Justiz und das erschreckende Bild des Völkerrechtsnihilismus.
Das Russel-Tribunal in Kapstadt hat Israel
jüngst als Apartheid-Regime scharf kritisiert [22] – in hiesiger
Diskussion der Gipfel antisemitischer Diskriminierung. Nach Art. 7 IStGH Statut
ist Apartheid ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und strafbar. Doch
inzwischen kommt diese Kritik aus Israel selbst. In einem bemerkenswerten
Artikel hat der Eigentümer und Herausgeber der liberalen israelischen Zeitung
Haaretz am 25. November unter dem Titel „Die notwendige Beseitigung der
israelischen Demokratie“ die Politik der letzten Regierungen als
„Strategie der Landnahme und Apartheid“ verurteilt. Alle
Regierungen seien seit den 1970er Jahren der Ideologie der Gush Emunim gefolgt,
die sehr einfach und klar sei: „Sie begreift den Sechs-Tage-Krieg als die
Fortsetzung des Unabhängigkeitskrieges, sowohl was die Einnahme der Gebiete als
auch die Folgen für die palästinensische Bevölkerung angeht. Nach dieser
Strategie sind die Besatzungsgrenzen des Sechs-Tage-Krieges die Grenzen, die
für Israel gelten müssen. Die Palästinenser, die in diesen Gebieten leben
(soweit sie nicht geflohen sind oder vertrieben wurden), sind einem harten
Regime zu unterwerfen. Dies treibt sie in die Flucht oder führt zu ihrer
Vertreibung, beraubt sie ihrer Rechte und schafft eine Situation, in der
diejenigen, die bleiben, nicht einmal mehr Bürger zweiter Klasse sind. Für ihr
Schicksal interessiert sich niemand. Sie werden wie die palästinensischen
Flüchtlinge im Unabhängigkeitskrieg sein; das ist ihr erwünschter Status. Jene
aber, die nicht Flüchtlinge sind, sollte man versuchen, in den Status von
„Absentees“, Abwesende zu versetzen. Anders als die Palästinenser,
die nach dem Unabhängigkeitskrieg in Israel blieben, sollen die Palästinenser
in den Gebieten nicht die israelische Staatsbürgerschaft erhalten wegen ihrer
großen Zahl, aber dann sollte sich auch für ihr Schicksal niemand
interessieren.“ Das Ziel sei die „Herabwürdigung der Palästinenser
(in Israel und in den besetzten Gebieten) gegenüber den Juden und ihre Degradierung
zu Bürgern zweiter Klasse, zu quasi Nicht-Existenten oder – im besten
Falle – zu solchen, die aus dem Land fliehen.“[23] Für Schocken
eine „eklatant undemokratische Situation“, zu deren Realisierung
jedoch „die Errichtung eines israelischen Apartheid-Regimes das notwendige
Mittel“ ist. „Ein Leben mit dem Schwert. Dieses Schwert könnte eine
dritte Intifada sein, das Ende des Friedens mit Ägypten und eine Konfrontation
mit einer Atommacht Iran.“
Ein solches System aber hat keine
Überlebenschancen. Sein Untergang, sein Verschwinden ist nur eine Frage der
Zeit. Im Falle Israels ist der Weg zur Überwindung eines Zusammenbruches,
seiner Auflösung, die Aufhebung der Besatzung, der Rückzug auf das eigene
Territorium und die Anerkennung eines freien und souveränen Palästinas o. eines
einzigen multiethnischen, demokratischen Staates mit Juden, Muslimen, Christen
und anderen Religionen. Befreiung oder Untergang, das ist die Alternative. Und
wenn sich der Friedensratschlag in diesem Jahr das Motto „Bundeswehr raus
aus Afghanistan!“ gegeben hat, so sollte er für Palästina hinzufügen:
„Israel raus aus den besetzten Gebieten!“
Anmerkungen
Abschließende Bemerkungen v. 14. Juni
2007, CERD/C/ISR/CO/13 v. 14. Juni 2007.
Abschließende Bemerkungen Israel v. 21.
August 2003, CCPR/CO/78/ISR und v. 21. November 2008, CCPR/C/ISR/3 u.
HRI/CORE/ISR/2008.
Abschließende Bemerkungen v. 26. Juni 2003,
E/C.12/1/Add.90.
Abschließende Bemerkungen v. 9. Oktober
2002, CRC/C/15/Add.195.
Abschließende Bemerkungen v. 22. Juli 2005,
CEDAW/C/ISR/CO/3.
Abschließende Bemerkungen v. 25. September
2002, A/57/44.
Richard Falk, Bericht v. 25. August 2008,
A/63/326,25.
John Dugard, Bericht v. 21. Januar 2008,
A/HRC/17/21.
Miloon Kothari, Bericht v. 17. Juni 2002,
E/CN.4/2003/5/Add.1.
Asma Jahangir, Bericht v. 12. Januar 2009,
A/HRC/10/8/Add.2.
Jean Ziegler, Bericht v. 31. Oktober 2003,
E/CN.4/2004/10/Add.2.
Gemeinsamer Bericht der
Sonderberichterstatter der UNO v. 20. März 2009. Vgl. Luciana Coconi, David
Bondia, Apartheid gegen das palästinensische Volk. In: Russell Tribunal
Palästina, Hamburg 2011, S. 155 ff., 175 ff.
Vgl. zum israelischen Justizsystem und der
Rechtsprechung des OGH: Michael Klode, Der israelische Oberste Gerichtshof und
die Besatzung: Rechtsprechung im Konflikt, in: Kritische Justiz 3/2011, S. 343
ff.
Unbekannt v.
Commander of the Israeli IDF Forces v. 10. 12. 2009, HCJ 110026/05. Rafael Escudero,
Die betrügerische Verwendung des Begriffs “Sicherheit” und die
Bedrohung der menschlichen Sicherheit, in: Russell Tribunal Palästina, Hamburg
2011, S. 41 ff.
The Public
Committee against Torture in Israel,
Palestinian Society for the Protection of Human Rights and the environment v.
The Government of Israel et al. v. 11. 12. 2005 u. 13. 12. 2006, HCJ 769/02.
Beit Sourik Village Council v.
The Government of Israel et al. v. 30. 6. 2004, HCJ 2056/04. OGH, Judgements of
the Israeli Supreme Court. Fighting Terrorism within the Law, 2005, S. 208 ff.
International Legal Materials V. 43, 2005, S. 1099.
IGH, Legal
Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory,
Gutachten, ICJ Reports 2004, 149 ff.
Zaharan Yunis
Muhammad Mara’abe et al., The Association for Civil Rights in Israel
v. The Prime Minister of Israel et al. v. 15. 9. 2005.
Yassin v.
Government of Israel et al., 4. 9. 2007, HCJ 8414/05.
Vgl. Luciana
Coconi, David Bondia, o. Anm. 12, S. 177 ff.
Physicians
for Human Rights, Association for Civil Rights in Israel, The Center of Defense
of the Individual, B’Tselem – The Israeli Information Center for
Human Rights in the occupied Territories v. Commander of the IDF Forces in Gaza
Strip, 30. 5. 2004, HCJ 4764/04. OGH, Judgements of the Israeli Supreme Court.
Fighting Terrorism within the Law, 2005, S. 182 ff.
Auch auf der ersten Sitzung des Russell
Tribunals in Barcelona wurde schon der Vorwurf der Apartheid erhoben, Luciana
Coconi, David Bondia, vgl. o. Anm. 12. Ferrán Izquierdo, Israels Politik
hinsichtlich der Wasserressourcen der besetzten Gebiete und ihre Auswirkungen
auf die palästinensische Bevölkerung, in: Russell Tribunal Palästina, Hamburg
2011, S. 91 ff.
Amos
Schocken, The necessary Elimination of Israeli democracy, in: Haaretz v. 25. 11. 2011
* Vortrag auf dem
„Friedenspolitischen Ratschlag“ am 26. November 2011 in der
Universität Kassel.(AG Friedensforschung)
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