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Von: "Wilfried Detring" <wilfried.detring@arcor.de>
An: <p-duschke@t-online.de>
Betreff: Schluß mit Kuscheln
Datum: Mon, 19 Dec 2011 00:25:32 +0100
Samstag, 17.12.2011
Schluß mit Kuscheln
Onur
K., ein 19jähriger Türke, hat wegen 20 Cent einen Deutschen
totgeschlagen und spaziert als freier Mann aus dem Gerichtssaal. Der
Bundesgerichtshof hat die vom Hamburger Landgericht verhängte Haftstrafe
in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Die Angehörigen sind ebenso
fassungslos wie die Familie Kevin Schwandts: Der junge Amateurfußballer
wird lebenslänglich an schweren Hirnschäden leiden müssen, nachdem
Erdinc K. ihn am Rande des Gladbecker Stadtfestes niedergeschlagen hatte
– der Täter erhielt dafür ein Jahr auf Bewährung.
Es
ist kein Zufall, daß gerade in Jugendstrafverfahren immer wieder absurd
milde Urteile fallen, die bei Angehörigen, Polizeifachleuten und
Opferverbänden helle Empörung auslösen und bei den Bürgern, die davon
erfahren, das Vertrauen in den Rechtsstaat und die dazugehörige
Bereitschaft, auch dem eigenen Empfinden widersprechende
Gerichtsentscheidungen zu akzeptieren, schleichend unterminieren. Es ist
ein Auflösungsprozeß von der Basis her; nur als Ausnahme schafft es ein
Verbrechen wie das des „20-Cent-Killers“ vorne auf die großen
Boulevardzeitungen, meist bleibt es, wie im „Fall Kevin“, bei Meldungen
auf den Lokalseiten.
Ideologien setzen Kontrollmechanismen außer Kraft
Weite
Ermessensspielräume für Richter bei der Urteilsfestsetzung gehören
essentiell zum Rechtsstaat. Bei verantwortungsvollem Gebrauch ist die
Ermessensfreiheit des Richters eine Grundvoraussetzung für die Findung
gerechter Urteile und somit ein Grundpfeiler der Unabhängigkeit der
rechtsprechenden Gewalt. Vor Fehlentscheidungen, die nie völlig zu
vermeiden sein werden, schützt so gut es geht die Instanzenkontrolle.
Problematisch wird es, wenn Zeitgeist-Moden, öffentliche Stimmungsmache
und grassierende ideologische Voreingenommenheiten die richterliche
Unabhängigkeit unter Druck setzen und ihre internen Kontrollmechanismen
teilweise außer Kraft setzen.
Die
einseitige Überbetonung der zahlreichen sozialpädagogischen und
„erzieherischen“ Komponenten des Jugendstrafrechts ist so ein
zeitgeistbedingter Auswuchs, der dazu führt, daß die korrigierende
Funktion von Strafe als Abschreckung systematisch ignoriert und der
ursprüngliche Gerechtigkeitszusammenhang von Verbrechen und Strafe
entkoppelt und bis ins Absurde verzerrt wird. Das ist an sich bereits
fragwürdig; fatal wird diese Milde, wenn ideologische
Voreingenommenheiten Gerichte dazu verführen, Gleiches ungleich zu
behandeln und einzelne Tätergruppen gezielt zu bevorzugen oder zu
benachteiligen.
Die
große Zahl unangemessen milder Urteile gegen gewalttätige
Jung-Einwanderer hängt ursächlich mit der Ideologie des „Antirassismus“
zusammen, die im Ausländer grundsätzlich ein zu entschuldigendes Opfer
„struktureller Fremdenfeindlichkeit“ der „Mehrheitsgesellschaft“ sieht.
Mit der paradoxen Folge, daß der einseitig im Sinne der Sozialpädagogik
gedeutete Erziehungsauftrag des Jugendstrafrechts, den auch der
Bundesgerichtshof in seinem Watte-Urteil über den „20-Cent-Killer“
hervorhebt, ausgerechnet an jenen unbelehrbar erprobt wird, bei denen
Sozialkompetenzkurse und Anti-Aggressions-Trainings am allerwenigsten
wirken, weil sie den gesamten dahinterstehenden Rechts- und Wertekodex
von Grund auf verachten und ablehnen.
Hartes Durchgreifen nur gegen „rechtsextremistische“ Taten
Daß
unser Rechtssystem durchaus die Mittel hat, um hart durchzugreifen und
sich Respekt zu verschaffen, stellt es regelmäßig unter Beweis, wenn
gegen „rechtsextremistische“ oder „ausländerfeindliche“ Taten vorzugehen
ist. Die vorgebliche „Blindheit“ der Justiz „auf dem rechten Auge“ ist
ein plumpes Propagandamärchen angesichts der regelmäßig drakonischen
Urteile gegen Täter aus diesem Spektrum. Nicht allein, daß Täter nach
Gesinnungen sortiert werden; zunehmend wird das Strafrecht durch die
Aufnahme von Gesinnungstatbeständen verwässert und verzerrt, die
wiederum nur in eine Richtung wirken: Es gibt rechtsextremistische
Propagandadelikte, aber keine linksextremistischen; ausländerfeindliche
Äußerungen werden als „Volksverhetzung“ geahndet, deutschenfeindliche
nicht.
Wohin
das führen kann, läßt sich in Großbritannien studieren, das sich der
multikulturalistischen Ideologie früher und gründlicher als Deutschland
verschrieben hat. Die weiße Britin Emma West, die unter Alkohol-einfluß
über Einwanderer geschimpft hatte, wird wegen dieses Meinungsdelikts
über Weihnachten ins Gefängnis gesteckt und von ihren Kindern getrennt;
vier junge Somalierinnen, die ebenfalls angetrunken mit dem Ruf „Killt
die weiße Nutte“ eine junge Engländerin krankenhausreif geschlagen
hatten, kommen mit sechsmonatigen Bewährungsstrafen davon, weil sie als
Musliminnen „Alkohol nicht gewöhnt“ seien und sich von dem Freund der
Weißen, der sie zu schützen versuchte, bedroht gefühlt haben könnten.
Die Legitimation des Rechtsstaates wird zerstört
Die
Folgen solcher Inländerdiskriminierung vor Gericht sind in jeder
Richtung verheerend. Jungen orientalischen Intensivtätern, die
allenfalls mit schnellen und harten Strafen sowie drohender Abschiebung
zu beeindrucken wären und Ermahnungen oder pädagogische Maßnahmen wie
Freisprüche verlachen, werden in ihrer Verachtung für die wehrlose
Mehrheitsgesellschaft bestätigt, wenn sie selbst mit schwersten Delikten
ungestraft davonkommen.
Aber
auch bei den einheimischen Bürgern wird die Legitimation des
Rechtsstaates zerstört, wenn Staat und Justiz davor zurückschrecken,
eingewanderten Kriminellen entschieden entgegenzutreten, um die eigenen
Bürger vor deutschenfeindlicher Gewalt zu schützen. Bereits der bloße
Anschein von Gesinnungsjustiz ist sicherer Vorbote eines
Staatsversagens, das die demokratische Ordnung von innen weit schwerer
gefährdet, als jede Terrorzelle, gleich welcher Couleur, es von außen
könnte.
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