Montag, 14. März 2011

Rechtsanwalt Ramm: aktuelles in Sachen "BRD"

Sent: Saturday, March 12, 2011 10:44 PM
Subject: AW: Tina zur Kennkarte // Gesetz zur Aussage der Dame HARTER- Weiterleitung zu UNSEREM Justizminister zur Kenntnisnahme- Stefan: Bitte veröffentlichen
 
Hallo Herr Weinmann,

hier ´mal etwas Aktuelles in Sachen BRD… von Herrn Lenningers Steuern und Gundrechte Blog:

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 stand fest, in der Bundesrepublik Deutschland würde das nun zu schaffende Bundesverfassungsgericht das höchste deutsche Gericht sein. Gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG hatte der einfache Gesetzgeber zwingend die Aufgabe übertragen bekommen, ein Bundesgesetz zu schaffen, dass die Verfassungdes BverfG und das Verfahren vor dem BverfG regelt und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Bis zum 12. März 1951 dauerte es schließlich, ehe das Bundesverfassungsgerichtsgesetz im Bundesgesetzblatt – BGBl.1951 I, S. 243 ff – verkündet wurde, um dann am 13. März 1951 in Kraft getreten zu sein. Doch in Kraft getreten ist das Bundesverfassungsgesetz nicht wirklich, denn wie alle einfachen Gesetze, muss auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland genügen. Nur Gesetze, die gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz GG nach diesem Grundgesetze zustande gekommen sind, darf der Bundespräsident gegenzeichnen, damit sie sodann ausgefertigt werden können, um in Kraft zu treten.
Mit der Aufnahme der §§ 38 und 42 BverfGG löste das Bundesverfassungsgerichtsgesetz das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als zwingende Gültigkeitsvorschrift aus.
Aufgrund von § 38 BverfGG sollte es dem Bundesverfassungsgericht gestattet sein, Beschlagnahmen und Durchsuchungen gemäß der Strafprozessordnung anordnen zu dürfen. Beschlagnahme und Durchsuchungsind die Freiheitsgrundrechte einschränkende hoheitliche strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, die ggf. sogar mit Gewalt durchgesetzt werden dürfen. Im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hatten denn auch die Väter und Mütter des Bonner Grundgesetzes unverbrüchlichh verfassungsrechtlich den Rechtsbefehl an den einfachen Gesetzgeber verankert, dass das einzuschränkende Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz genannt werden muss! Durchsuchungen und Beschlagnahmen schränken regelmäßig das Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) ein. Das Nichtzitieren führt zur Ungültigkeit des vollständigen Gesetzes mit dem Tage seines Inkrafttretens.
Der § 42 BverfGG stellte vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder gegen die im Vollzug der Entscheidung getroffenen Maßnahmen unter mindestens sechs Monate Gefängnisstrafe. Diese Strafvorschrift schränkte unzweifelhaft das Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) ein und löste ebenfalls das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aus.
Zu keinem Zeitpunkt ist im BverfGG eine Vorschrift aufgetaucht, mit der der einfache Gesetzgeber die zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu erfüllen versucht hat. Damit steht unumstößlich fest, dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht am 13. März 1951 in Kraft getreten ist. Die später erlassenen Änderungsgesetze zum BverfGG ändern nichts an dieser Tatsache. Ein ungültiges Gesetz kann nicht mit einem Änderungsgesetz geheilt und in Kraft gesetzt werden.
Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht in Ermangelung dieses seine Verfassung und das Verfahren regelnde Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hätte keine gerichtlichen Entscheidungen treffen können, geschweige denn dürfen. Die Wahl sämtlicher Bundesverfassungsrichter war und ist ungültig, die Damen und Herren, die dort in den zwei Senaten und den jeweiligen in den Senaten gebildeten Richterkammern richterliche Funktionen i.S.d. ungültigen und somit nichtigen BverfGG ausgeübt haben, waren nicht gesetzlicher Richter gemäß Art. 9294und 101 GG. Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane der Konstituierung durch dieses Gesetz. Es nahm seine Arbeit zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes auf – am 9. September 1951 wurden die ersten Entscheidungen getroffen; als „Tag der Eröffnung“ wird in den Annalen des Gerichts der 28. September 1951 bezeichnet.
Aufgrund der nachträglichen Unheilbarkeit des Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sind alle vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen nichtig.
Weitere Details zur Entstehungsgeschichte des sog. Zitiergebotes und dessen Wirkweise liest sich hier:
“aus gegebenem Anlass – das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lässt weder eine Teilnichtigkeit zu, noch erlaubt es dem Gesetzgeber ein Ermessen” (Link)

Hier der Link zu dem sehr wichtigen und richtigen Artikel von – bis zu dieser Erkenntnis aus dem Blog bin ich aus Zeitmangel noch nicht gekommen -, der nur ein weiteres Mal das Unrechtssystem der BRD Staatssimulation unter Beweis stellt und bekräftigt …


Gruss

Ramm

2 Kommentare:

  1. per mail erhalten, vom Errol:

    From: juris@ezfmr.de

    Hallo was soll den dieser Schwachsinn, ist denn da wirklich noch ein Trottel der tatsächlich glaubt was er da schreibt?

    Das GG wurde uns von den westlichen Alliierten aufs Auge gedrückt und die BRD wurde von den gleichen für die Verwaltung des Deutschen Volk eingesetzt, alles andere ist absoluter Schwachsinn und nur BRD sympathisierende Bürger oder total bescheuerte glauben an einen BRD Staat

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  2. Unser Justizminister hat natürlich RECHT, mit dem, was ER schreibt. Danke Herr Ramm für IHREN ehrenwerten Einsatz. Tina Wendt, geschäftsführende Außenministerin der Regierung Deutsches Reich

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