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DR. BERNWARD THEBRATH
Buchenweg 6
D-89350 Dürrlauingen
Dr. Bernward Thebrath ? Buchenweg 6 ? D-89350 Dürrlauingen
Rae Lenzer, Grob & Egger
z.Hd. Herrn Alexander Grob
Postgasse 3
D-89312 Günzburg
vorab per E-Mail: info@kanzlei-lenzer-grob.de sowie per Telefax: 08221/34702
Dürrlauingen, Mittwoch, 14. März 2012
illegale Zwangspsychiatrisierung meiner Person?
Strafverfahren gegen Sie wegen Unterschlagung?
Ihr Zeichen: GR/gm mit Az.: 104/12GR07 v. 06.3.2012
Geschäftsnummer: beim ?Amtsgericht Günzburg?: Gs 6/11
Geschäftszeichen beim ?Amtsgericht Günzburg?: 113 Js 12448/11
hier: Anfechtung und Beschwerde sowie Rückweisung der Pflichtverteidigung
Sehr geehrter Herr Grob,
Ihr
Schreiben v. 06.03.2012 hat uns als Betroffener leider erst gestern
Abend erreicht. Wegen der Dringlichkeit fordern wir Sie als
?Pflichtverteidiger? auf, dieses Schreiben noch heute an das Gericht,
spätestens jedoch morgen per Telefax vorzulegen und dies uns
entsprechend zu bestätigen.
Der
Ersteller dieses Schreibens ist seit 02.02.2012 bis einschließlich Ende
dieses Monats krankgeschrieben. Die angefochtene illegale Haft v.
07.12.2011 bis 01.02.2012, zumal isolierte Einzelhaft, hat dem Ersteller
dieses Schreibens heftig in seiner Gesundheit zugesetzt und die
körperlichen Krankheitsbilder erheblich verschlechtert. Daher bitten wir
Sie als ?Pflichtverteidiger? eine Verlängerung der Frist zur
Stellungnahme beim Gericht bis zum 30.05.2012 zu erreichen, da
zwischenzeitlich wohl noch ein Krankenhausaufenthalt wg. des
verschlechterten Gesundheitszustandes anstehen wird, so die behandelnden
Ärzte gestern.
Eine ordentliche Krankmeldung ist beigefügt!
Da
es dem gegenständlichen Verfahren, wie in diesem Schreiben ausgeführt,
einer Rechtskraftfähigkeit ermangelt und wegen diverser rechtlicher
Mängel gem. §§ 125/126 BGB und 44 VwVfG nichtig ist, haben wir den
Skripturakt mit dem hier einzig anwendbaren Rechtsmittel der Anfechtung
gem. § 143 BGB für angefochten erklärt! Nach § 142 BGB ist er daher ?als
von Anfang an nichtig anzusehen?. Der sich hieraus ergebende
Suspensiveffekt bewirkt, daß die angefochtene Entscheidung nicht
rechtswirksam wird, bevor nicht über das eingelegte Rechtsmittel
abschließend rechtskraftfähig entschieden worden ist. Bei wirksamer
Einlegung eines Rechtsmittels erwächst ein Urteil oder Beschluss daher
nicht in Rechtskraft!
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
Ihrem
Schreiben v. 06.03.2012 war nicht zu entnehmen auf welcher gültigen
gesetzlichen Grundlage der ?BRD? dieses bzw. diese Verfahren
(Unterschlagung und Zwangspsychiatriesierung) gegründet sind. Die StPO
ist lt. 1.Bereinigungsgesetz aus 2006 nichtig (vgl. ?108 neue deutsche
Thesen?). Das StGB ist mit dem 3.Bereinigungsgesetz in 2010 ungültig
geworden. Dies sollte Ihnen als Rechtsanwalt in Strafsachen nicht
entgangen sein.
Wir gehen davon
aus, daß auch Ihnen die rechtsstaatliche völkerrechtliche Legitimation
aufgrund der besonderen besatzungsrechtlichen Situation innerhalb der
?BRD? fehlt und Sie als ?Pflichtverteidiger? ebenfalls im unauflöslichen
Legitimationsdebakel stecken. Da Sie sich hier als Rechtsanwalt
gerieren erlauben wir uns des Weiteren, Sie auf den Artikel V, lfd. Nr. 9
des AHK-Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung-Deutschland hinzuweisen.
Dieser lautet: ?Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder
Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der
Militärregierung erhalten hat.? Auf der Grundlage dieses nach wie vor
gültigen Militärgesetzes (!) fordern wir von Ihnen einen werthaltigen
und zweifelsfreien Nachweis darüber, daß Sie von der Militärregierung -
Deutschland die Zulassung erhalten haben, als Rechtsanwalt amtieren zu
dürfen. Ohne eine solche Zulassung sind Sie nicht befugt, als
Rechtsanwalt zu amtieren und insbesondere nicht Ihre in dieser Sache
beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen! Sollten Sie diesen Nachweis
nicht führen können bzw. Sie sich weigern diesen zu erbringen, würde
dieses entsprechende Weiterungen nach sich ziehen, z.B. § 240 StGB
(Nötigung).
Da sowohl Sie als
?Pflichtverteidiger? als auch das ?Gericht? noch der sich zuständig
fühlende Richter Gisbert Schöler bis zum heutigen Tage keine
Legitimationsdokumente vorlegen konnten, ist eine Fristsetzung
Ihrerseits als auch des Gerichtes sowieso völlig illusorisch. Dem
Gericht fehlt überhaupt eine Legitimation uns eine Frist setzen können.
Denn nach VwfG § 43 insbesondere Abs. 3 setzt ein nichtiger
Verwaltungsakt keinerlei Fristen in Gang, noch Kostenfestsetzungen,
sondern im Gegenteil Kostenersatzpflicht zugunsten der hier Betroffenen
Person, was wir uns ausdrücklich vorbehalten.
Das gleiche zum Punkt Kostenersatzpflicht gilt für Sie als ?Pflichtverteidiger? als Privatperson ebenfalls uns gegenüber.
Gegen
diese Fristsetzung von Ihnen und seitens des Gerichtes wird hiermit
sicherheitshalber Widerspruch, Einspruch und sofortige Rechtsbeschwerde
eingelegt. Außerdem sind die besonderen gesundheitlichen Umstände des
Betroffenen weder von Ihnen noch vom Gericht berücksichtigt worden.
Wir forderen Sie als ?Pflichtverteidiger? hiermit auf,
1. zu erläutern, warum Sie diesen beleidigenden, begründungslosen Auftrag angenommen haben;
2.
zu erläutern, was Sie als sogenannter Pflichtverteidiger zur
Verteidigung Ihres Mandanten außer einer Kopie der Gerichtsakte
veranlasst haben;
3. zu
erläutern, warum das Gericht und auch Sie meinem Antrag wg.
Terminverlängerung bis zum 17.April 2012 lt. Schreiben v. 12.02.2012
nicht entsprochen bzw. Sie hierfür sich nicht engagiert haben;
schließlich wurden hierzu 7 Seiten dezidierte Agrumente vorgebracht;
keinem dieser Argumente konnte oder wollte man bis heute nicht
widersprechen;
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
4.
zu erläutern, was Sie gegen einen beleidigenden, begründungslosen
Beschluss vom 16.01.2012 und 16.02.2012 zur Begutachtung zwecks
Verhinderung der vom Gesetz vorgeblich zu gewährenden Verfahrensrechte
in der ?BRD? unternommen haben;
5.
zu erläutern, was Sie gegen einen nicht förmlich zugestellten und
zusätzlich falschbeurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurf unternommen
haben, um dessen vorgebliche Beweiskraft als Eröffnungsbeschlussersatz
zu vernichten;
6. zu
erläutern, was Sie gegen die in den Gerichtsakten befindlichen
zahlreichen Falschbeurkundungen durch vermeintliche Amtsträger
veranlasst haben, um eine tatsächlich effektive Verteidigung
vorzubereiten;
7. zu
erläutern, was Sie gegen den absurden Unterschlagungsvorwurf unternehmen
wollen bzw. unternommen haben? Welche Strategie und welches Konzept
verfolgen Sie hierzu?
8.
zu erläutern, warum Sie einen nicht unterschriebenen Beschluß, z.B. den
v. 16.02.2012 auch für sich selbst akzeptieren;
9.
zu erläutern, wo sich das Schreiben v. 16.02.2012 lt. Siegelstempel
befindliche Gericht ?Amtsgericht Bayern? (?!) örtlich befindet und
welche Kommunikationsverbindungen hierzu bestehen und vorhanden sind?
Warum akzeptieren Sie als Mitglied einer vorgeblich ordentlichen
Rechtspflege kritiklos solche Urkundenfälschungen?
Wir
als Betroffener fordern zusätzlich von Ihnen nunmehr die Beschaffung
und Bereitstellung der vollständigen Gerichtsakten und ggf. sämtlichen
Neben- und Beweismittelakten, damit wir diese selbst auswerten, bei
Bedarf kopieren und bearbeiten können, weil Sie als ?Pflichtverteidiger?
sich vermutlich wegen Ihrer Unterwerfung unter das juristische
Standesrecht gar nicht zu den von Richtern und dem Justizpersonal im
Verfahren gegen Ihren Mandanten gefälschten und falschbeurkundeten
gerichtlichen Dokumenten äußern wollen und werden. Lassen Sie uns Kopien
der Gerichtsakte zu uns nach Hause zukommen.
Sollten
meine Fragen bis zum 05.04.2012 nicht beantwortet und auch die
Akteneinsicht von Ihnen nicht ermöglicht worden sein, werden anderweitig
Vorstellungen notwendig werden.
Aus
dem bislang vorgetragenen und auch den nachfolgenden Argumenten erheben
wir als Betroffener und als Ihr vorgeblicher Mandant, vorausgesetzt
Ihre Zulassung der Militärregierung (s.o.), gegen Sie als
?Pflichtverteidiger? den Vorwurf unsere Interessen nicht zu vertreten.
Wir
behalten uns vor gegen Sie als ?Pflichtverteidiger? entsprechend
umfangreiche Schadensersatzansprüche u.a. wg. schwerer Beleidigung und
Täuschung zu erheben.
Aus vielfach
gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtsbegehren in
vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen
gilt:
Kein Wort dieses
Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin
ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige. Vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst
zügigen Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z.Z. real inexistenten,
nach Art. 79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks
Beseitigung der Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§
80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten
freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde,
Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht; s. Art. 1 und 20
GG!
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
Wir
gehen davon aus, daß sämtliche befasste bundesrepublikanische Juristen
unter allen Umständen die sogar nach EU-Recht zu gewährende persönliche
Akteneinsicht weiterhin zu verhindern suchen, damit der Verfolgte nicht
die in diesen Akten liegenden weiteren Urkundenfälschungen und
Falschbeurkundungen kennen lernen kann und darf.
Alleine,
weil Sie als ?Pflichtverteidiger? bereits den Auftrag des Gerichts zur
Zwangspsychiatriesierung auf nichtiger Gesetzesgrundlage angenommen
haben, lehnen wir Sie als Pflichtverteidiger hiermit ab. Wir lehnen Sie
aber auch aus allen anderen hier vorgebrachten Argumenten ab,
insbesondere aber auch deshalb, weil Ihnen die Legitimation der
Militärregierung mit größter Wahrscheinlichkeitsvoraussage abgeht.
Außerdem
mißachten Sie als ?Pflichtverteidiger? das Völkerrecht. Denn nach
diversem Völkerrecht, welches auch in der ?BRD? Gültigkeit hat, stehen
uns ein Selbstvertretungsrecht sowie eine freie Auswahl eines
Verteidigers gesetzlich zu. Hierzu führen wir wie folgt aus:
Staatliches
Handeln muß sich an Gesetz und Recht halten. Dieses im Art. 20 III GG
genannte Rechtsstaatsprinzip gilt auch für das ?Amtsgericht Günzburg?.
Verwaltungshandeln muß für den Bürger vorhersehbar und meßbar oder mit
anderen Worten, inhaltlich bestimmt sein (Detterbeck, Allg.
Verwaltungsrecht 2005, Rn 227). Übergreifenden Charakter hat auch das
Recht auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren (Jarass/Pieroth, Art.
20 GG Rn 31a). Gegen diesen wichtigen Grundsatz ist hier in eklatanter
Weise verstoßen worden! Sie als Mitglied einer vermeintlichen
ordentlichen Rechtspflege haben sich ebenfalls an diese Grundsätze zu
halten. Aber Sie als ?Pflichtverteidiger? mißachten diese hier einfach!
Artikel 47 (2) Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Jede
Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen,
unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
(Völkerrechtlich verbotener Missbrauch dieser Konvention!)
Artikel 5
(1)
Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die
Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder
auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in
dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
Artikel 6
Recht auf ein faires Verfahren
(1)
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf
ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen
sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil
muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können
jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens
ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer
demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen
oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder -
soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter
besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der
Rechtspflege beeinträchtigen würde.
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie
erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger
ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur
Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen
und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu
erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht
oder spricht.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)
Art. 14
(1)
Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf,
dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges,
unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in
billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der
Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der
nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es
im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder ?
soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist ?
unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens
die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse
und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung
ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist
jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher
dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die
Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu
dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu
gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im
Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a) Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache
über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
Bürgerliche und politische Rechte
b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung
und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d)
er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst
zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu
lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen
Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die
Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger
unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist;
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
e)
er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und
das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für
die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f)
er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen,
wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder
spricht;
g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4)
Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem
Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft
fördert.
(5) Jeder, der wegen
einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das
Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu
lassen.
(6) Ist jemand wegen einer
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später
aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder
eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein
Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils
eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen,
sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige
Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm
zuzuschreiben ist.
(7) Niemand
darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem
Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft
werden.
Ferner schreibt Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) vor:
Art. 16
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Art. 25 GG besagt:
?Die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar
für die Bewohner des Bundesgebietes.?
Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 23, 309 [363]) entschieden - als ?ius cogens!?:
?Art.
25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein
Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche
Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen.?
In einem weiteren Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]) heißt es ferner:
?Der
Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts
liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder
seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken?.
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
Ferner ein Zitat aus einer Presseerklärung des BVerfG Nr. 92/2004 vom 19. Oktober 2004:
?Die
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und ihre
Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der
Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in
die deutsche Rechtsordnung überführt hat.
Damit haben die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes!?
Eine
Mißachtung dieser Rechtsvorschriften wäre ein grundgesetzwidriger
Willkürakt und eine gemäß § 339 StGB strafbewehrte Rechtsbeugung!
Ferner zur besonderen Beachtung: § 31 BVerfGG:
1)
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und
Behörden.
Sogar das deutsche Richtergesetz § 38 DRiG schreibt vor:
?Jeder Richter hat nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und seinen Gesetzen zu urteilen!?
Dieses gilt natürlich auch in Bezug auf Art. 25 GG!
Die
sich aus den §§ 78, 79, 157 ZPO und 138 StPO sowie ggf. anderweitig
ergebenden Ausschlußmöglichkeiten eines Bevollmächtigten sind durch das
dem BRD-Recht vorgehende Völkerrecht somit unwirksam und nicht
anwendbar!
Weil hier die
Grundrechte des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten rechtswidrig
eklatant beeinträchtigt wurden, insbesondere Regeln des Völkerrechts und
der Grundrechte, z.B. Art 1 Würde des Menschen, dürfte zur Überprüfung
und Feststellung dessen, eine Vorlage beim BVerfG gemäß Art. 100 II GG
indiziert sein, was hiermit explizite beantragt und gefordert wird!
Einem entsprechenden Beschluß wird entgegengesehen.
Dieses
Normenkontrollverfahren nach ?Art. 100? f. d. sog. ?BRD? ist keine
Ermessens-, sondern eine Pflichtentscheidung, wenn es sich um
völkerrechtliche Grundsätze handelt. Das Amtsgericht Günzburg darf also
selbst nicht entscheiden, sondern muß weiterleiten, um die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen!
Wir als Betroffener beantragen daher im Sinne dieser Beschwerde:
? Abweisung des Schriftsatzes des Gerichtes v. 16.01.2012.
?
Anerkennung meiner Vertretung vor dem ?Amtsgericht Günzburg? und somit
als rechtsfähige Person vollumfänglich anerkannt zu werden und auch ohne
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes den Prozess und das Verfahren nach
anerkannten und rechtskräftigem Völkerrecht führen zu dürfen.
?
Ablehnung des ?Richters? Gisbert Schöler wg. Befangenheit und
Rechtsbeugung; eine ausführliche Begründung wird innerhalb der nächsten 4
Wochen nachgereicht!
?
Nachweis der Legitimation des ?Amtsgerichtes Günzburg? als ordentliches
Staatsgericht der ?BRD? und zusätzlich vom ?Richter? Gisbert Schöler den
Nachweis, daß er gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG ist.
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
?
Ferner die Unterzeichnung der beigefügten eidesstattlichen Erklärung
seitens des ?Richters? als auch des ?Pflichtverteidigers?!
Wir betonen nochmals:
wir
als Betroffener haben lt. GG Anspruch auf rechtliches Gehör und werden
daher von der ausführlichen Beschwerde der nächsten 4 Wochen Gebrauch
machen.
Wir empfehlen Ihnen die
Entpflichtung Ihres Mandats beim Gericht zu beantragen und sich nicht
als Kollaborateur eines nichtigen Gerichtes mit nichtigen Gesetzen und
nichtigen Anträgen zur Schau zu stellen.
Wer
immer sich der Masche mit der Zwangspsychiatrisierung von geistig
gesunden Menschen bedient, um Justizverbrechen gegen Deutsche und das
Deutsche Vaterland einer gerichtlichen Aufklärung zu entziehen, verdient
nach deutschem Recht eines gerechten Tages abgeurteilt zu werden.
Die
?108 neuen deutschen Thesen? -allesamt unwidersprochen-, deren
Verfasser der Betroffene ist, machen wir hiermit zum festen Gegenstand
und Bestandteil dieses und aller weiteren Verfahren und Schriftsätze:
Somit müssen sowohl Sie als ?Pflichtverteidiger? als auch das ?Gericht?
sich dezidiert These für These auseinandersetzen!
Es
wird höchste Zeit, daß die Verantwortlichen für Recht und Ordnung aus
der ordentlichen Rechtspflege ihrer elementaren Aufgabe für das
gesellschaftliche Zusammenleben in Deutschland für das gesamte Deutsche
Volk und zum Wohle des Deutsche Volkes sich würdig erweisen und somit
die Würde des Menschen und Gottes Schöpfung achten und dieses auch bei
den Verantwortlichen ausschließlich im Vordergrund steht.
Bitte bestätigen Sie uns dieses Schreiben unverzüglich.
Weiterer
Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten und damit das Rechtliche
Gehör gemäß Art. 103 GG und einschlägigem Völkerrecht, u.a. für ein
faires Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Grundrechteträger ? natürliche Person
? lt. Menschenrechtscharta der UN
? lt. der europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten
? lt. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007/C 303/01) und
? lt. Internationaler Pakt über bürgerliche u. politische Rechte (UNO-Pakt II)
? lt. der Grundrechte im Grundgesetz für die ?BRD?
"Wer die Wahrheit nicht kennt, ist nur ein Dummkopf.
Wer sie aber kennt und sie eine Lüge nennt, ist ein Verbrecher."
Galileo Galilei
Anlage:
? aktuelle Krankmeldung
? 108 neuen deutschen Thesen?,
z.B. unter http://siriusnetwork.files.wordpress.com/2011/11/108-thesen-an-die-welt1.pdf
? gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt
D/nationale und internationale Öffentlichkeit
Schwan, kleb an!
wer www.patverfue.de kennt oder mal mit Zwangspsychatrisierten sich trifft, die wieder draussen sind hat einen besserer Lobby.
AntwortenLöschenEin Opfer ist im Bund für das Recht tätig, wenn ich mich recht erinnere.