Freitag, 16. März 2012

Dr. Thebrath: illegale Zwangspsychiatrisierung meiner Person?

     nachfolgendes erhalten von Dr. Thebrath

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DR. BERNWARD THEBRATH
Buchenweg 6
D-89350 Dürrlauingen



Dr. Bernward Thebrath ? Buchenweg 6 ? D-89350 Dürrlauingen

Rae Lenzer, Grob & Egger
z.Hd. Herrn Alexander Grob
Postgasse 3

D-89312 Günzburg


vorab per E-Mail: info@kanzlei-lenzer-grob.de sowie per Telefax: 08221/34702

Dürrlauingen, Mittwoch, 14. März 2012

illegale Zwangspsychiatrisierung meiner Person?
Strafverfahren gegen Sie wegen Unterschlagung?
Ihr Zeichen: GR/gm mit Az.: 104/12GR07 v. 06.3.2012
Geschäftsnummer: beim ?Amtsgericht Günzburg?: Gs 6/11
Geschäftszeichen beim ?Amtsgericht Günzburg?:  113 Js 12448/11
hier: Anfechtung und Beschwerde sowie Rückweisung der Pflichtverteidigung


Sehr geehrter Herr Grob,
Ihr Schreiben v. 06.03.2012 hat uns als Betroffener leider erst gestern Abend erreicht. Wegen der Dringlichkeit fordern wir Sie als ?Pflichtverteidiger? auf, dieses Schreiben noch heute an das Gericht, spätestens jedoch morgen per Telefax vorzulegen und dies uns entsprechend zu bestätigen.
Der Ersteller dieses Schreibens ist seit 02.02.2012 bis einschließlich Ende dieses Monats krankgeschrieben. Die angefochtene illegale Haft v. 07.12.2011 bis 01.02.2012, zumal isolierte Einzelhaft, hat dem Ersteller dieses Schreibens heftig in seiner Gesundheit zugesetzt und die körperlichen Krankheitsbilder erheblich verschlechtert. Daher bitten wir Sie als ?Pflichtverteidiger? eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beim Gericht bis zum 30.05.2012 zu erreichen, da zwischenzeitlich wohl noch ein Krankenhausaufenthalt wg. des verschlechterten Gesundheitszustandes anstehen wird, so die behandelnden Ärzte gestern.
Eine ordentliche Krankmeldung ist beigefügt!
Da es dem gegenständlichen Verfahren, wie in diesem Schreiben ausgeführt, einer Rechtskraftfähigkeit ermangelt und wegen diverser rechtlicher Mängel gem. §§ 125/126 BGB und 44 VwVfG nichtig ist, haben wir den Skripturakt mit dem hier einzig anwendbaren Rechtsmittel der Anfechtung gem. § 143 BGB für angefochten erklärt! Nach § 142 BGB ist er daher ?als von Anfang an nichtig anzusehen?. Der sich hieraus ergebende Suspensiveffekt bewirkt, daß die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam wird, bevor nicht über das eingelegte Rechtsmittel abschließend rechtskraftfähig entschieden worden ist. Bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels erwächst ein Urteil oder Beschluss daher nicht in Rechtskraft!
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
Ihrem Schreiben v. 06.03.2012 war nicht zu entnehmen auf welcher gültigen gesetzlichen Grundlage der ?BRD? dieses bzw. diese Verfahren (Unterschlagung und Zwangspsychiatriesierung) gegründet sind. Die StPO ist lt. 1.Bereinigungsgesetz aus 2006 nichtig (vgl. ?108 neue deutsche Thesen?). Das StGB ist mit dem 3.Bereinigungsgesetz in 2010 ungültig geworden. Dies sollte Ihnen als Rechtsanwalt in Strafsachen nicht entgangen sein.
Wir gehen davon aus, daß auch Ihnen die rechtsstaatliche völkerrechtliche Legitimation aufgrund der besonderen besatzungsrechtlichen Situation innerhalb der ?BRD? fehlt und Sie als ?Pflichtverteidiger? ebenfalls im unauflöslichen Legitimationsdebakel stecken.  Da Sie sich hier als Rechtsanwalt gerieren erlauben wir uns des Weiteren, Sie auf den Artikel V, lfd. Nr. 9 des AHK-Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung-Deutschland hinzuweisen. Dieser lautet: ?Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.? Auf der Grundlage dieses nach wie vor gültigen Militärgesetzes (!) fordern wir von Ihnen einen werthaltigen und zweifelsfreien Nachweis darüber, daß Sie von der Militärregierung - Deutschland die Zulassung erhalten haben, als Rechtsanwalt amtieren zu dürfen. Ohne eine solche Zulassung sind Sie nicht befugt, als Rechtsanwalt zu amtieren und insbesondere nicht Ihre in dieser Sache beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen! Sollten Sie diesen Nachweis nicht führen können bzw. Sie sich weigern diesen zu erbringen, würde dieses entsprechende Weiterungen nach sich ziehen, z.B. § 240 StGB (Nötigung).
Da sowohl Sie als ?Pflichtverteidiger? als auch das ?Gericht? noch der sich zuständig fühlende Richter Gisbert Schöler bis zum heutigen Tage keine Legitimationsdokumente vorlegen konnten, ist eine Fristsetzung Ihrerseits als auch des Gerichtes sowieso völlig illusorisch. Dem Gericht fehlt überhaupt eine Legitimation uns eine Frist setzen können. Denn nach VwfG § 43 insbesondere Abs. 3 setzt ein nichtiger Verwaltungsakt keinerlei Fristen in Gang, noch Kostenfestsetzungen, sondern im Gegenteil Kostenersatzpflicht zugunsten der hier Betroffenen Person, was wir uns ausdrücklich vorbehalten.
Das gleiche zum Punkt Kostenersatzpflicht gilt für Sie als ?Pflichtverteidiger? als Privatperson ebenfalls uns gegenüber.
Gegen diese Fristsetzung von Ihnen und seitens des Gerichtes wird hiermit sicherheitshalber Widerspruch, Einspruch und sofortige Rechtsbeschwerde eingelegt. Außerdem sind die besonderen gesundheitlichen Umstände des Betroffenen weder von Ihnen noch vom Gericht berücksichtigt worden.
Wir forderen Sie als ?Pflichtverteidiger? hiermit auf,
1.         zu erläutern, warum Sie diesen beleidigenden, begründungslosen Auftrag angenommen haben;
2.         zu erläutern, was Sie als sogenannter Pflichtverteidiger zur Verteidigung Ihres Mandanten außer einer Kopie der Gerichtsakte veranlasst haben;
3.         zu erläutern, warum das Gericht und auch Sie meinem Antrag wg. Terminverlängerung bis zum 17.April 2012 lt. Schreiben v. 12.02.2012 nicht entsprochen bzw. Sie hierfür sich nicht engagiert haben; schließlich wurden hierzu 7 Seiten dezidierte Agrumente vorgebracht; keinem dieser Argumente konnte oder wollte man bis heute nicht widersprechen;
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
4.         zu erläutern, was Sie gegen einen beleidigenden, begründungslosen Beschluss vom 16.01.2012 und 16.02.2012 zur Begutachtung zwecks Verhinderung der vom Gesetz vorgeblich zu gewährenden Verfahrensrechte in der ?BRD? unternommen haben;
5.         zu erläutern, was Sie gegen einen nicht förmlich zugestellten und zusätzlich falschbeurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurf unternommen haben, um dessen vorgebliche Beweiskraft als Eröffnungsbeschlussersatz zu vernichten;
6.         zu erläutern, was Sie gegen die in den Gerichtsakten befindlichen zahlreichen Falschbeurkundungen durch vermeintliche Amtsträger veranlasst haben, um eine tatsächlich effektive Verteidigung vorzubereiten;
7.         zu erläutern, was Sie gegen den absurden Unterschlagungsvorwurf unternehmen wollen bzw. unternommen haben? Welche Strategie und welches Konzept verfolgen Sie hierzu?
8.         zu erläutern, warum Sie einen nicht unterschriebenen Beschluß, z.B. den v. 16.02.2012 auch für sich selbst akzeptieren;
9.         zu erläutern, wo sich das Schreiben v. 16.02.2012 lt. Siegelstempel befindliche Gericht ?Amtsgericht Bayern? (?!) örtlich befindet und welche Kommunikationsverbindungen hierzu bestehen und vorhanden sind? Warum akzeptieren Sie als Mitglied einer vorgeblich ordentlichen Rechtspflege kritiklos solche Urkundenfälschungen?
Wir als Betroffener fordern zusätzlich von Ihnen nunmehr die Beschaffung und Bereitstellung der vollständigen Gerichtsakten und ggf. sämtlichen Neben- und Beweismittelakten, damit wir diese selbst auswerten, bei Bedarf kopieren und bearbeiten können, weil Sie als ?Pflichtverteidiger? sich vermutlich wegen Ihrer Unterwerfung unter das juristische Standesrecht gar nicht zu den von Richtern und dem Justizpersonal im Verfahren gegen Ihren Mandanten gefälschten und falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumenten äußern wollen und werden. Lassen Sie uns Kopien der Gerichtsakte zu uns nach Hause zukommen.
Sollten meine Fragen bis zum 05.04.2012 nicht beantwortet und auch die Akteneinsicht von Ihnen nicht ermöglicht worden sein, werden anderweitig Vorstellungen notwendig werden.
Aus dem bislang vorgetragenen und auch den nachfolgenden Argumenten erheben wir als Betroffener und als Ihr vorgeblicher Mandant, vorausgesetzt Ihre Zulassung der Militärregierung (s.o.), gegen Sie als ?Pflichtverteidiger? den Vorwurf unsere Interessen nicht zu vertreten.
Wir behalten uns vor gegen Sie als ?Pflichtverteidiger? entsprechend umfangreiche Schadensersatzansprüche u.a. wg. schwerer Beleidigung und Täuschung zu erheben.
Aus vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtsbegehren in vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige. Vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht; s. Art. 1 und 20 GG!
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
Wir gehen davon aus, daß sämtliche befasste bundesrepublikanische Juristen unter allen Umständen die sogar nach EU-Recht zu gewährende persönliche Akteneinsicht weiterhin zu verhindern suchen, damit der Verfolgte nicht die in diesen Akten liegenden weiteren Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen kennen lernen kann und darf.
Alleine, weil Sie als ?Pflichtverteidiger? bereits den Auftrag des Gerichts zur Zwangspsychiatriesierung auf nichtiger Gesetzesgrundlage angenommen haben, lehnen wir Sie als Pflichtverteidiger hiermit ab. Wir lehnen Sie aber auch aus allen anderen hier vorgebrachten Argumenten ab, insbesondere aber auch deshalb, weil Ihnen die Legitimation der Militärregierung mit größter Wahrscheinlichkeitsvoraussage abgeht.
Außerdem mißachten Sie als ?Pflichtverteidiger? das Völkerrecht. Denn nach diversem Völkerrecht, welches auch in der ?BRD? Gültigkeit hat, stehen uns ein Selbstvertretungsrecht sowie eine freie Auswahl eines Verteidigers gesetzlich zu. Hierzu führen wir wie folgt aus:
Staatliches Handeln muß sich an Gesetz und Recht halten. Dieses im Art. 20 III GG genannte Rechtsstaatsprinzip gilt auch für das ?Amtsgericht Günzburg?. Verwaltungshandeln muß für den Bürger vorhersehbar und meßbar oder mit anderen Worten, inhaltlich bestimmt sein (Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht 2005, Rn 227). Übergreifenden Charakter hat auch das Recht auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren (Jarass/Pieroth, Art. 20 GG Rn 31a). Gegen diesen wichtigen Grundsatz ist hier in eklatanter Weise verstoßen worden! Sie als Mitglied einer vermeintlichen ordentlichen Rechtspflege haben sich ebenfalls an diese Grundsätze zu halten. Aber Sie als ?Pflichtverteidiger? mißachten diese hier einfach!
Artikel 47 (2) Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
(Völkerrechtlich verbotener Missbrauch dieser Konvention!)
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
Artikel 6
Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
            a)         innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
            b)        ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
            c)         sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
            d)        Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
            e)         unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)
Art. 14
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder ? soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist ? unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu
dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu
gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im
Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a) Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache
über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
Bürgerliche und politische Rechte
b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung
und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

Ferner schreibt Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) vor:
Art. 16
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Art. 25 GG besagt:
?Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.?

Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 23, 309 [363]) entschieden - als ?ius cogens!?:
?Art. 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen.?

In einem weiteren Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 288 [316]) heißt es ferner:
?Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken?.

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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
Ferner ein Zitat aus einer Presseerklärung des BVerfG Nr. 92/2004 vom 19. Oktober 2004:
?Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die deutsche Rechtsordnung überführt hat.
Damit haben die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes!?

Eine Mißachtung dieser Rechtsvorschriften wäre ein grundgesetzwidriger Willkürakt und eine gemäß § 339 StGB strafbewehrte Rechtsbeugung!
Ferner zur besonderen Beachtung: § 31 BVerfGG:
1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Sogar das deutsche Richtergesetz § 38 DRiG schreibt vor:
?Jeder Richter hat nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und seinen Gesetzen zu urteilen!?

Dieses gilt natürlich auch in Bezug auf Art. 25 GG!
Die sich aus den §§ 78, 79, 157 ZPO und 138 StPO sowie ggf. anderweitig ergebenden Ausschlußmöglichkeiten eines Bevollmächtigten sind durch das dem BRD-Recht vorgehende Völkerrecht somit unwirksam und nicht anwendbar!
Weil hier die Grundrechte des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten rechtswidrig eklatant beeinträchtigt wurden, insbesondere Regeln des Völkerrechts und der Grundrechte, z.B. Art 1 Würde des Menschen, dürfte zur Überprüfung und Feststellung dessen, eine Vorlage beim BVerfG gemäß Art. 100 II GG indiziert sein, was hiermit explizite beantragt und gefordert wird! Einem entsprechenden Beschluß wird entgegengesehen.
Dieses  Normenkontrollverfahren nach ?Art. 100? f. d. sog. ?BRD? ist keine Ermessens-, sondern eine Pflichtentscheidung, wenn es sich um völkerrechtliche Grundsätze handelt. Das Amtsgericht Günzburg darf also selbst nicht entscheiden, sondern muß weiterleiten, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen!
Wir als Betroffener beantragen daher im Sinne dieser Beschwerde:
?          Abweisung des Schriftsatzes  des Gerichtes v. 16.01.2012.
?          Anerkennung meiner Vertretung vor dem ?Amtsgericht Günzburg? und somit als rechtsfähige Person vollumfänglich anerkannt zu werden und auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes den Prozess und das Verfahren nach anerkannten und rechtskräftigem Völkerrecht führen zu dürfen.
?          Ablehnung des ?Richters? Gisbert Schöler wg. Befangenheit und Rechtsbeugung; eine ausführliche Begründung wird innerhalb der nächsten 4 Wochen nachgereicht!
?          Nachweis der Legitimation des ?Amtsgerichtes Günzburg? als ordentliches Staatsgericht der ?BRD? und zusätzlich vom ?Richter? Gisbert Schöler den Nachweis, daß er gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG ist.
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zum Schreiben vom 14.03.2012
an RA Alexander Grob
?          Ferner die Unterzeichnung der beigefügten eidesstattlichen Erklärung seitens des ?Richters? als auch des ?Pflichtverteidigers?!
Wir betonen nochmals:
wir als Betroffener haben lt. GG Anspruch auf rechtliches Gehör und werden daher von der ausführlichen Beschwerde der nächsten 4 Wochen Gebrauch machen.
Wir empfehlen Ihnen die Entpflichtung Ihres Mandats beim Gericht zu beantragen und sich nicht als Kollaborateur eines nichtigen Gerichtes mit nichtigen Gesetzen und nichtigen Anträgen zur Schau zu stellen.
Wer immer sich der Masche mit der Zwangspsychiatrisierung von geistig gesunden Menschen bedient, um Justizverbrechen gegen Deutsche und das Deutsche Vaterland einer gerichtlichen Aufklärung zu entziehen, verdient nach deutschem Recht eines gerechten Tages abgeurteilt zu werden.
Die ?108 neuen deutschen Thesen? -allesamt unwidersprochen-, deren Verfasser der Betroffene ist, machen wir hiermit zum festen Gegenstand und Bestandteil dieses und aller weiteren Verfahren und Schriftsätze: Somit müssen sowohl Sie als ?Pflichtverteidiger? als auch das ?Gericht? sich dezidiert These für These auseinandersetzen!
Es wird höchste Zeit, daß die Verantwortlichen für Recht und Ordnung aus der ordentlichen Rechtspflege ihrer elementaren Aufgabe für das gesellschaftliche Zusammenleben in Deutschland für das gesamte Deutsche Volk und zum Wohle des Deutsche Volkes sich würdig erweisen und somit die Würde des Menschen und Gottes Schöpfung achten und dieses auch bei den Verantwortlichen ausschließlich im Vordergrund steht.
Bitte bestätigen Sie uns dieses Schreiben unverzüglich.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten und damit das Rechtliche Gehör gemäß Art. 103 GG und einschlägigem Völkerrecht, u.a. für ein faires Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen


Grundrechteträger ? natürliche Person
?          lt. Menschenrechtscharta der UN
?          lt. der europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten
?          lt. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007/C 303/01) und
?          lt. Internationaler Pakt über bürgerliche u. politische Rechte (UNO-Pakt II)
?          lt. der Grundrechte im Grundgesetz für die ?BRD?

"Wer die Wahrheit nicht kennt, ist nur ein Dummkopf.
Wer sie aber kennt und sie eine Lüge nennt, ist ein Verbrecher."
Galileo Galilei


Anlage:
?          aktuelle Krankmeldung
?          108 neuen deutschen Thesen?,
z.B. unter http://siriusnetwork.files.wordpress.com/2011/11/108-thesen-an-die-welt1.pdf
?          gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt

D/nationale und internationale Öffentlichkeit
Schwan, kleb an!

1 Kommentar:

  1. wer www.patverfue.de kennt oder mal mit Zwangspsychatrisierten sich trifft, die wieder draussen sind hat einen besserer Lobby.

    Ein Opfer ist im Bund für das Recht tätig, wenn ich mich recht erinnere.

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